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Markenanmeldungen zur Behinderung Dritter sind rechtsmissbräuchlich


Markenanmeldungen zur Behinderung Dritter sind rechtsmissbräuchlich

Sogenannte „Spekulationsmarken“ bilden für Unternehmen ein juristisches und wirtschaftliches Risiko. Es handelt sich um Marken, die auf Vorrat angemeldet werden, mit dem einzigen Zweck später gezielt diese Rechte geltend zu machen. Durch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche versuchen die Markeninhaber Geld von Dritten einzunehmen. Ein sonstiger Benutzungswille besteht nicht. Eine solche Anmeldung ist laut Bundesgerichtshof rechtsmissbräuchlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun klarer definiert, wann von einer Spekulationsmarke auszugehen ist. Es wies die Berufung einer Marketingagentur zurück, weil hinter deren Vorratsanmeldung von Marken kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept zu erkennen war. Daher entschied das Gericht, dass die Anmeldung nur zum Zweck der Behinderung Dritter erfolgt sei. 

Generell ist die Vorratsanmeldung von Marken nicht unzulässig. Das Gericht musste aber prüfen, ob die Anmeldung der Marke im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt war. Die Marketingagentur hatte von einem bekannten Hersteller eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Sie warf ihm eine Markenverletzung vor. Der Hersteller weigerte sich. Die Agentur versuchte ihren Anspruch vor dem Landgericht Frankfurt am Main durchzusetzen. Damit scheiterte sie, weil das Gericht von einem Rechtsmissbrauch ausging. Dagegen legte sie Berufung ein. 

Das Oberlandesgericht prüfte in der Verhandlung, ob ein ernsthafter Benutzungswille für die angemeldete Marke erkennbar war. Anders als vor dem Landgericht befasste sich der Prozess nicht nur mit der Marketingagentur selbst. Denn ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter betreibt daneben eine Reihe weiterer Firmen und Verwertungsgesellschaften. Diese haben über 2.400 Marken angemeldet, ohne ein konkretes Vermarktungskonzept. Da Bevorratung und fehlendes Marketingkonzept für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch bedeuten, prüfte das Gericht vor allem, ob sich bei der Firmengruppe ein stimmiges, seriöses Geschäftsmodell erkennen lässt. Wie das Gericht betont, war es entscheidend, ob sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderungsabsicht aufdrängt.

Das Gericht ließ sich daher das Geschäftsmodell der Firmengruppe im Prozess erläutern. Der Geschäftsführer schilderte eine arbeitsteilige Entwicklung von Marken im „stillen Kämmerlein“, die anschließend Markenartikelunternehmen angeboten werden. Wie er selbst schilderte, wurden aber bisher nur rund ein halbes Dutzend Marken tatsächlich veräußert oder übertragen. Außerdem wurden die Hersteller nach Einschätzung des Gerichts wahllos und ohne Marketingkonzepte angesprochen. Daher bewertete das Gericht diese Geschäfte lediglich als „Nebenverdienst“ und nicht als den eigentlichen Zweck der Markenanmeldungen. Generell machte das Oberlandesgericht auch deutlich, dass es das Geschäftsmodell für nicht plausibel hält. Als Senat für Markenrecht und gewerblichen Rechtsschutz habe das Gericht langjährige Erfahrungen aus zahlreichen Verfahren. Danach erfolge die Entwicklung von Marken in aller Regel als Zusammenarbeit von Markenhersteller und Dienstleister. Ein Erfolg der vom Geschäftsführer geschilderten Marketingstrategie leuchte dagegen nicht ein.

Das Gericht befasste sich daneben mit dem sonstigen Geschäftsgebaren der Firmengruppe. Die ständige Neugründung von Verwertungsgesellschaften und die ausgebliebenen Gebührenzahlungen für angemeldeten Marken seien für das beschriebene Geschäftsmodell nicht erforderlich. Sie dienen nach Meinung des Gerichts eher einer Minimierung möglicher Gebühren- oder Schadensersatzforderungen für unberechtigte Abmahnungen. Aus diesen und weiteren Gründen bewertete das Gericht die Markenanmeldung als Rechtsmissbrauch und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Eine Prüfung ob tatsächlich eine Markenverletzung vorlag, nahm das Gericht daher gar nicht mehr vor. Das Urteil OLG Frankfurt am Main vom 07. Februar 2013 (Az. 6 U 126/12) ist rechtskräftig.


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