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Markenanmeldung "Trademarker”

"Trademark" kein markenrechtlich schutzfähiger Begriff


Markenanmeldung "Trademarker”

Eine Marke muss für die Eintragungsfähigkeit Unterscheidungskraft aufweisen. Bloß beschreibenden Angaben oder gebräuchlichen Wörtern und Redewendungen kommt keine Unterscheidungskraft zu. Eine vorgängige Amtspraxis ist für Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke, die eine Rechtsfrage darstellt, mangels Bindungswirkung ohne Bedeutung. Die Bezeichnung „Trademarker“ war nicht eintragungsfähig.

Die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung „Trademarker“ als Wortmarke war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht. Der Anmelder begehrte die Eintragung unter anderem für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, Dienstleistungen eines Steuerberaters sowie Rechtsberatung und -vertretung. Die Markenstelle hatte die Anmeldung mit Beschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Damit einer Marke Unterscheidungskraft zukommt, muss diese geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Eintragung sein sollen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die Angebote des Unternehmens sollen durch die Marke von den Angeboten anderer Unternehmen unterschieden werden können. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke sind zum einen die Waren und Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, zum anderen die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Als Maßstab dient die voraussichtliche Wahrnehmung eines Durchschnittsabnehmers. Rein beschreibende Angaben sind grundsätzlich nicht mit einer Unterscheidungskraft versehen, da sie als Unterscheidungsmittel in Bezug auf die betriebliche Herkunft nicht geeignet sind. Gebräuchliche Wörter oder Sprachwendungen, die etwa in der Werbung oder in den Medien verwendet werden, sind ebenfalls nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Das Bundespatentgericht sah es als gegeben an, dass die Bezeichnung „Trademarker“ einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist. Der englischsprachige Begriff „trademark“ ist für den Durchschnittsabnehmer mit der Bedeutung „Warenzeichen, Handelsmarke“ verbunden. Der Begriff ist als Lehnwort in den deutschen Sprachschatz eingegangen. Die Personifizierung des Begriffes durch das Anfügen der Endung –„er“ wurde als sprachüblich angesehen. Das Gericht vermochte der Argumentation des Anmelders, das allgemeine Publikum wäre mangels Sprachkenntnissen nicht in der Lage, diese Ableitung wahrzunehmen und würde den Begriff eher mit dem Wort Handel und mit einem Filzstift in Verbindung bringen, nicht zu folgen. Die Eintragung anderer, unter Umständen auch vergleichbarer Marken führt nach der Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Selbstbindung der über die Eintragung entscheidenden Stellen und vermag keinen Eintragungsanspruch auszulösen. Eine vorgängige Amtspraxis ist ohne Bedeutung. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist nicht als Ermessens-, sondern als Rechtsfrage zu sehen. Die Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung war daher nach der Ansicht des Bundespatentgerichtes nicht begründet.

BPatG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 24 W (pat) 33/10 


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