Marken mit beschreibenden Anteilen
Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass eine Marke, deren Name sich aus einem beschreibenden Teil sowie aus einem Eigennamen zusammensetzt, nicht verwechslungsfähig für einen Zeichen ist, das einen jüngeren Ursprung hat und mit dem beschreibenden Teil übereinstimmend gewählt worden ist. Darüber hinaus hat der Senat geurteilt, dass eine Arztpraxis im Hinblick auf die Schutzwirkung, die aus ihrer Unternehmenskennzeichnung hervorgeht, auf den Einzugsbereich der Praxis beschränkt ist.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei den Parteien handelte es sich um Neurochirurgen, die sich über kennzeichnungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung gestritten hatten. Dem Streit war ein Verfahren des Beklagten sowie einem Partner des Klägers vorangegangen, der ebenfalls in seiner Gemeinschaftspraxis tätig ist. Das Verfahren endete letztendlich am 21. Juni 2012 durch das vom zuständigen Gericht erklärte Urteil.
Hier hatte die Vorinstanz sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Beklagten durch die Wortmarke „Neuro-Spine-Center X” keinerlei Ansprüche auf Unterlassung gegen über dem Kläger zustehen würden. Dasselbe gelte auch für die von ihm gewählte Unternehmenskennzeichnung. Dagegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt. Seiner Meinung nach bestehe das Urteil aus massiven Verfahrens- und Rechtsfehlern.
Seiner Auffassung nach habe die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die Wortmarke „Neuro Spine” ein Bedürfnis auf Freihaltung genieße. Dies sei gerade nicht der Fall, weil es sich bei der Bezeichnung nicht um eine konkrete medizinische Formulierung handle. Die Wortmarke sei daher auch unterscheidungskräftig. Darüber hinaus hätte das Gericht auch berücksichtigen müssen, dass er nicht nur in seinem Landkreis, sondern auch darüber hinaus bei den Menschen bekannt sei. Dementsprechend behandle er auch Patienten, die von außerhalb anreisen.
Das OLG Frankfurt am Main hat der Berufung jedoch im Ergebnis nicht stattgegeben. Das Landgericht als Vorinstanz habe die Klage sowie die Widerklage zurechtgewiesen. Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Unterlassung aufgrund einer Verletzung der streitgegenständlichen Bildmarke im Sinne von §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Zwar habe der Kläger seine Internetseite kennzeichenmäßig verwendet. Vorliegend sei aber die notwendige Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen, da die jeweils verwendeten Zeichen keine Ähnlichkeit aufweisen.
Der Senat machte noch einmal deutlich, worauf es bei der objektiven Entscheidung über eine mögliche Ähnlichkeit von zahlreichen ankommt. Hierbei sei vor allem der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beachten. Bestehe ein älteres Zeichen aus mehreren Teilen, von denen allerdings nur ein Bestandteil in ähnlicher oder sogar identischer Art und Weise mit dem juvenilen Zeichen übereinstimmend, ist die Gefahr einer Verwechslung nur in solchen Fällen anzunehmen, wenn das übereinstimmende Zeichen den vorliegenden Gesamteindruck besonders intensiv prägt, so dass die anderen Teile des Zeichens für die Beurteilung des Gesamteindrucks unwesentlich erscheinen.
Die Marke des Klägers setze sich aus einem Bildbestandteil sowie den Worten "X" und "Neuro-Spine-Center" zusammen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat hier jedoch entschieden, dass der Wortbestandteil „Neuro Spine Center” den Gesamteindruck nicht maßgebend prägt. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Bezeichnung jedenfalls im fachärztlichen Bereich, aber auch bei Patienten geeignet ist, die angebotenen ärztlichen Behandlungen zu reflektieren, obgleich der Bestandteil „Neuro-Spine” keine konkrete Therapie oder Erkrankung beschreibt.
Des Weiteren habe der Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG. Bei einem Unternehmen sei der Schutz auf den Wirkungskreis beschränkt, wenn der Geschäftszweck insbesondere auf die lokale oder regionale Struktur zugeschnitten ist. Vor allem Arztpraxen und Kliniken seien ebenfalls "Platzgeschäfte". Vorliegend konnte das Gericht allerdings entgegen des Vortrags vom Beklagten nicht feststellen, dass sich sein Wirkungsgebiet auch auf andere Kreise - vor allem auch auf den Kreis des Klägers - erstreckt.
Aus den dargestellten Gründen lehnte das OLG Frankfurt am Main auch den Ersatz der Kosten für die Abmahnung sowie die Zahlung einer Schadensersatzsumme ab.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14