• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Marke: Keine Begrenzung des Schutzumfangs

Schutzumfang einer durch das Wort "Buffalo" geprägten Wort-/Bildmarke


Marke: Keine Begrenzung des Schutzumfangs

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob zwischen den Marken "BUFFALO" und "BUFFALO jeans BEDDING" eine Verwechslungsgefahr besteht und ob folgendermaßen ein Unterlassungsanspruch begründet ist. 

Dabei musste das Gericht folgenden Sachverhalt prüfen: 

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wortmarke "BUFFALO" und der Wort-/Bildmarke "Buffalo". Diese Marken sind u.a. für Bekleidung und Bettwäsche eingetragen. 

Die Antragsgegnerin benutzt das Zeichen "BUFFALO jeans BEDDING" u.a. für Bademäntel, Schlafanzüge, Kimonos und Bettwäsche. 

Die Antragstellerin sieht in dem Zeichen der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beantragt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens "BUFFALO jeans BEDDING" zu verurteilen. 

Die Antragsgegnerin hingegen bringt vor, das Wort "Buffalo" sei freihaltebedürftig, da es sich um eine geographische Herkunftsangabe handele, die aus diesem Grund auch von der Antragsgegnerin selbst benutzt werden dürfe. 

Das Gericht fällte diesbezüglich folgendes Urteil:

Das Gericht folgte den Ausführungen der Antragstellerin und verurteilte die Antragsgegnerin dazu, die Verwendung ihres Zeichen "BUFALLO jeans BEDDING" zu unterlassen, da eine Verwechslungsgefahr mit den Marken "BUFFALO" und "Buffalo" der Antragstellerin bestehe. 

Den Ausführungen der Antragsgegnerin folgte das Gericht nicht. "BUFFALO" stelle keine geographische Herkunftsangabe dar und werde von den Verbrauchern auch nicht als solche gesehen. Das ergibt sich auch daraus, dass die amerikanische Stadt Buffalo nicht als Herkunftsort für Textilien bekannt ist, sodass nicht angenommen werden könne, Textilien dieser Marke stammen aus dieser Stadt. 

Zudem verwendet die Antragsgegnerin selbst die Bezeichnung nicht als Herkunftsangabe. Nach ihrer Aussage solle das Wort "Buffalo" den von ihr so bezeichneten "Cowboy-Charakter" der Waren unterstützen. Das allein reicht laut Gericht aber nicht aus, eine geographische Bezeichnung anzunehmen, da die Textilien sonst keine Verbindung zu Buffalo haben, vor allem nicht aus diesem Ort stammen. 

Eine Freihaltung der Marke könne auch nicht damit begründet werden, dass ein zukünftiger Hersteller von Textilien aus dieser Stadt die Bezeichnung als Herkunftsnachweis führen könnte. Diese Möglichkeit erscheint dem Gericht jedoch unwahrscheinlich. 

Sollte dieser Fall aber eintreten, sei dem Hersteller die Benutzung des Wortes "Buffalo" als Herkunftsangabe zu erlauben. Vorliegend sei dieser Fall aber nicht eingetreten, da die Textilien der Antragsgegnerin nicht aus Buffalo stammen und auch keinen Bezug zu dieser Stadt haben. 

Das Gericht kommt daher zu der Entscheidung, dass zwischen "BUFFALO" und "BUFFALO jeans BEDDING" eine hohe Verwechslungsgefahr besteht. Die Verwechslungsgefahr ergibt sich daraus, dass "BUFFALO" der Hauptbestandteil beider Marken ist. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Marke noch die Zusätze "jeans" und "BEDDING" angefügt, diesen Bestandteilen spricht das Gericht aber nur eine geringe Bedeutung zu. Das Gericht sieht "BUFFALO" als den Teil der Marke, der die größte Kennzeichnungskraft hat, damit auch den größten Wiedererkennungswert bei den Verbrauchern. 

Daher verurteilt das Gericht die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "BUFFALO jeans BEDDING", damit zukünftige Verwechslungen vermieden werden. 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2011, Az. 6 U 260/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland