Marke “EasyCompact” nicht für elektrische Küchengeräte
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 entschieden, dass eine Anmeldung des Markennamens „EasyCompact“ für verschiedenartige elektronische Küchenutensilien nicht möglich ist. Denn bei dem Wort handelt es sich um zwei Begriffe, die der englischen Sprache entstammen. Das Wort "EasyCompact" kann im Deutschen mit kompakt, mühelos, wenig Platz beanspruchen und, einfach oder leicht übersetzt werden. Dementsprechend wird der durchschnittliche Verbraucher mit dem Wort auch die Beschaffenheit des Produkts verbinden. Daher fehlt dem Markennamen wie zwingend erforderliche Unterscheidungskraft, um die Marke erfolgreich anmelden zu können. Ein Herkunftshinweis sei vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich, so die Meinung des Gerichts.
30. November 2011 wurde der Markenname "EasyCompact" bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Anmeldung registriert. Die Eintragung der Marke sollte für unterschiedliche Küchen- und Haushaltsmaschinen vorgenommen werden, beispielsweise für Schneidegeräte, Dosenöffner, Entsafter oder auch Geschirrspülmaschinen. Neben den Küchen- und Haushaltsgeräten sollten von dem Wortzeichen auch elektrische Apparate und Instrumente sowie Heizungs-, Koch- und Dampferzeugungsgeräte umfasst werden. Mit Beschluss vom 12. April 2012 wies das Patent- und Markenamt den Antrag aufgrund eines vorliegenden Freihaltebedürfnisses zurück. Begründet hat das Amt seine Entscheidung damit, dass sich der Markenname aus den beiden englischen Wörtern "easy" und "compact" zusammensetzt, die unterschiedlich übersetzt werden können. Werde für das Wort "easy" die Übersetzung "leicht" gewählt, geht aus dem Begriff hervor, dass sich die Maschinen durch ihre "unkomplizierte Handhabung bzw. Bedienbarkeit" auszeichnen. Eine Übersetzung in diesem Sinne impliziert, dass die Maschinen von geringer Masse sind. Daher wäre eine Übersetzung im Sinne von "einfach" oder "mühelos" passender. Bei dieser Bedeutung werden die Geräte vom durchschnittlichen Verbraucher als leicht bedienbare und kompakte Produkte angesehen, da durch die beiden Wörter auch eine Beschaffenheit der angebotenen Fabrikate suggeriert wird.
Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Ihrer Ansicht nach sei aus den von ihr gewählten Begriffen kein Rückschluss auf eine eventuelle Beschaffenheit der Produkte zu ziehen. Es handle sich nicht unmittelbar um einen beschreibenden Hinweis der Waren. Die Wortzeichen seien auch geeignet, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu schaffen.
Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück. Der Eintragung stehe insbesondere die Regelung des § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Erforderlich seien nach der Vorschrift zum einen die Freihaltebedürftigkeit (Abs.2 Nr.2) sowie die Unterscheidungskraft (Abs.2 Nr.1). Diesen Anforderungen werde das Eintragungsgesuch der Antragstellerin nicht gerecht, so die begründende Meinung der Richter. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, dass ein Markenname von Unternehmen frei gewählt werden kann, wenn Merkmale von Produkten bzw. Dienstleistungen durch den Begriff umschrieben werden. Insoweit entspricht es dem Schutzhindernis der Norm, dass solche Marken nicht von einem einzelnen Unternehmen für sich beansprucht werden können.
Unerheblich sei, ob die beantragten Angaben oder Zeichen tatsächlich aus Gründen einer Produktbeschreibung gewählt werden. Es ist folglich ausreichend, wenn es jedenfalls möglich erscheint, dass Waren oder Dienstleistungen mit dem Begriff in Verbindung gesetzt werden.
Bei dem Anmeldezeichen "EasyCompact" sei von einem durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls zu vermuten, dass er die Worte als Aneinanderreihung von zwei sachbezogenen Produkthinweisen auffasse. Aus der Begrifflichkeit leite sich daher ab, dass es sich um Produkte handelt, die einerseits unkompliziert sowie einfach zu handhaben, andererseits aber auch kompakt sind, so dass sie aufgrund ihrer Bauform wenig Platz in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus fehle dem Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Durch den beschreibenden Aussagegehalt der beiden Wortteile könne der Verbraucher keine zusätzlichen Informationen entdecken, die einen Hinweis auf den Hersteller bieten. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Herkunft die Produkte haben. Damit sei der Antrag auch mangels Unterscheidungskraft abzulehnen gewesen.
BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 28 W (pat) 546/12