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Marke darf während Verfahren veräußert werden

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2014, AZ.: 6 U 239/13


Marke darf während Verfahren veräußert werden

Während eines Gerichtsverfahrens wegen einer Markenrechtsverletzung ist die Veräußerung der betreffenden Marke zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Zusammenhang mit einem Streit um die Bekleidungsmarke SAM bestätigt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2014, AZ.: 6 U 239/13). Im selben Urteil kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die Modellbezeichnung SAM eine markenmäßige Benutzung des Namens sein kann und damit die Verwendung eines Vornamens unter Umständen gegen § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt.
Im verhandelten Fall hatte ein Internethändler einen Cardigan mit der Bezeichnung "B&C SAM CREME" beworben. Die Inhaber der Namensrechte für die Bekleidungsmarke SAM hatten daraufhin auf Unterlassung geklagt und in erster Instanz vom Landgericht Frankfurt recht bekommen. Der beklagte Internethändler ging daraufhin in Berufung. Er beanstandete, dass er den Namen "SAM" nicht als Markenbezeichnung verwendet habe, sondern lediglich als Bestellzeichen, damit Kunden den Cardigan bei der Bestellung von anderen Produkten der Marke B&C leichter unterscheiden könnten. Diese Praxis ist seit einigen Jahren beim Handel mit Mode im Internet üblich. Außerdem bezweifelte der Beklagte, dass der Kläger berechtigt sei auf Unterlassung zu klagen, da er den Markennamen SAM in den letzten fünf Jahren nicht verwendet habe und die Namensrechte während des ersten Prozesses an einen Dritten übertragen hatte. § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG lässt die Geltendmachung der Markenrechte nach fünf Jahren Nichtbenutzung nicht zu.

Mit dieser Argumentation überzeugte der Internethändler aber auch die Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt nicht. Das Gericht bestätigte zwar die Auffassung, wonach Vornamen durchaus als Bestellkennzeichnung üblich und rechtens seien, im vorliegenden Fall sahen sie aber eine Verletzung der Namensrechte von SAM. Dazu trugen hauptsächlich die grafische Umsetzung des Schriftzuges und der Umstand, dass SAM ein Markenname für sehr ähnliche Produkte wie der Cardigan ist, bei. Die fettgedruckten Bezeichnungen "B&C SAM CREME" ließen, so die Richter, beim Verbraucher kaum einen anderen Schluss zu, als dass es sich hierbei um ein Produkt der bekannten Modefirmen B&C und SAM handele. Anders ist es nach überwiegender Rechtsprechung bei allgemein gehaltenen Namen, die eindeutig als reines Unterscheidungsmerkmal zu erkennen sind. So war in einem anderen Prozess um Markennamen der Name "Gabi" für einen Schuh als Bestellkennzeichen vom BGH bestätigt worden.
Die Veräußerung der Namensrechte während des ersten Prozesses sahen die Richter im Rahmen von § 265 ZPO. Demnach ist eine im Streit befangene Sache veräußerbar, ohne dass sich dies auf das Verfahren auswirkt. Der Begriff "streitbefangene Sache" sei dabei weit auszulegen, begründeten die Frankfurter Richter ihre Entscheidung.
Den letzten Einwand des Internethändlers, dass der Kläger den Markennamen SAM seit mehr als fünf Jahren nicht benutzt habe, wies das Gericht ebenfalls zurück. Es sei nicht notwendig, dass der Name durchgehend verwand werde, so die Richter. Der Rechteinhaber hatte zudem die Namensrechte an einen Dritten lizensiert, der unter der Bezeichnung "SAM" seit Jahren Bekleidung vertrieben hatte.

Zwar ist die Verwendung von Vornamen als Bestellkennzeichnung durchaus üblich, es ist aber wichtig, dass die Frankfurter Richter nochmal klargestellt haben, dass dies in Zukunft nicht zur missbräuchlichen Verwendung von markengeschützten Namen führen soll.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2014, AZ.: 6 U 239/13


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