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“Made im Saarland” keine Marke

BPatG, 27 W (pat) 35/14


“Made im Saarland” keine Marke

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit seinem Beschluss vom 21.05.2014 unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 35/14 entschieden, dass die Bezeichnung “Made im Saarland” nicht schutzfähig im Sinne einer Marke sei. Die Wortfolge sei nur beschreibend und könne nicht als eine Herkunftsangabe für eine bestimmte Firma dienen. Es zeige nur an, in welcher Region das Produkt hergestellt worden sei. Auch ändere es an dieser Einschätzung nichts, wenn die Schreibweise in “made im” geändert werde. Denn diese Veränderung reiche nicht zum Generieren einer Unterscheidungskraft.

Eingetragen werden sollte die Marke für Papier und Druckerzeugnisse, Buchumschläge, usw.

Die Ablehnung habe die Markenstelle mit der Feststellung begründet, dass das Saarland ein Bundesland sei, das eine offenkundige Wirtschaftskraft besitze.

Prinzipiell könnte sich jeder thematisch damit befassen und jede Ware aus dieser Region damit bezeichnet werden.

Wenn Waren mit "Made im Saarland" bezeichnet würden, dürfte der Verbraucher annehmen, dass sie aus der Region des Saarlandes stammen. Er dürfte nicht annehmen, dass sie aus einem bestimmten Betrieb stammten.

Die Bezeichnung sei auch mit dem Ausdruck eines Heimatgefühls und Stolzes verbunden und könne als eine Art Werbeslogan genutzt werden. Dass die Beschreibung „Made im Saarland” keine Individualisierung für eine bestimmte Firma verstanden werden könne, zeige sich auch am Gebrauch vieler Unternehmen, die sich auf viele Produkte damit beziehen.

Es komme daher auf eine korrekte Schreibweise der englischen Wendung in ihrer Grundform nicht an.

Als Unterscheidungszeichen zur Zuordnung zu einer bestimmten Firma sei die Marke nicht geeignet. Wegen der Eignung zur Kennzeichnung der regionalen Herkunft stehe einer Eintragung auch § 8 des Markengesetzes (MarkenG) entgegen. Die Wortfolge bestehe lediglich aus einer beschreibenden Angabe, denn sie verbinde die im internationalen Handelsverkehr übliche Aussage "made in ... " für die regionale Herkunft mit einer dem Deutschen angepassten Benennung des Gebiets.

Ferner könne die Schutzfähigkeit einer Marke nur auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und im Einzelfall festgestellt werden. Es sei nicht möglich, diese Feststellungen anhand eines Vergleichs mit anderen Marken abzuleiten.

Die Anmelderin begründete ihre Beschwerde damit, dass das deutsche Wort "im" nicht zum englischen Wort "made" passe. Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Über die Beschwerde ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, weil die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und das Gericht sie als entbehrlich ansieht. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn einer Registrierung der Marke stehe § 8 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle habe zutreffend ausgeführt, dass dem angemeldeten Zeichen eine Kennzeichnungskraft fehle und daher nicht geeignet sei, Waren als von einer bestimmten Firma stammend zu kennzeichnen. Dem Zeichen lasse sich lediglich entnehmen, aus welcher geografischen Region die Produkte stammen.

Es konnte insoweit auf die Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden.

Da „Made im Saarland” einer eindeutigen Aussage entspreche, komme es noch nicht einmal auf Belege an, die eine Verwendung durch die Beschwerdeführerin zeigen.

Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 21.05.2014, Aktenzeichen 27 W (pat) 35/14


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