Löschungsantrag für die Farbmarke Gelb für Branchenbücher
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 91/11 mit seinem Beschluss vom 19.11.2013 entschieden, dass die Löschung der Farbmarke Gelb (RAL 1021, rapsgelb) für die Branchen- Telefonbücher ohne Erfolg bleibt. Denn es sei nicht sicher festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Eintragung ein Eintragungshindernis gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin führt ein Online-Branchenbuch und begehrt die Löschung der eingetragenen Marke RAL 1021, rapsgelb, welche im Jahre 2008 zugunsten des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin (D… … GmbH), in das Markenregister eingetragen wurde. Die Marke sei im Jahre 2009 auf die Antragsgegnerin, die die „Gelben Seiten” herausgibt, umgeschrieben worden. Der Eintrag ist erfolgt am 7. Dezember 2004 und bezieht sich auf Druckereierzeugnisse, nämlich gedruckte Branchenbücher.
Die Markenstelle wies die Anmeldung der Farbmarke zurück und begründete dies mit dem Mangel an Unterscheidungskraft. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht das Eintragungshindernis wegen Verkehrsdurchsetzung für überwunden erklärt. Dabei stützte es sich auf ein Gutachten, das die Verkehrsdurchsetzung beweisen soll.
Die Antragstellerin widerspricht jedoch dieser Auffassung. Der Mangel an Unterscheidungskraft sei nicht entkräftet durch Verkehrsdurchsetzung.
Die der Entscheidung vorangegangene Verkehrsbefragung sei fehlerhaft.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschantrag zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Eintragung habe das Zeichen zwar keine Unterscheidungskraft gehabt, doch die Erscheinungsform habe sich als Marke durchgesetzt. Das Gutachten basiere auf der Befragung von 588 Personen und sei repräsentativ. Ihm zufolge betrage der ermittelte Durchsetzungsgrad der Marke 61,7 % in der Gesamtbevölkerung. Dies lasse die Annahme einer verkehrsdurchgesetzten Marke zu.
Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt weiterhin, die Marke zu löschen.
Doch die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Löschungsantrag sei zwar zulässig, doch nicht begründet.
Gemäß § 50 und § 54 MarkenG sei eine Marke auf Antrag zu löschen, wenn das Schutzhindernis in § 8 MarkenG entgegenstehe und zum Zeitpunkt der Löschentscheidung noch bestehe. Die Löschung könne nur erfolgen, wenn das Hindernis nachgewiesen sei. Der Zeitpunkt, in dem das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft festzustellen sei, sei der Anmeldetag. Weil ein nicht unterscheidungsfähiges Zeichen nur bei Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetages eingetragen werden könne, wenn das Hindernis schon damals überwunden gewesen sei, richte sich auch ein Vorliegen von Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach eben diesem Zeitpunkt.
Die gemäß § 3 MarkenG markenfähige unbestimmte Einfarbmarke habe zum Anmeldungszeitpunkt nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft gehabt.
Unterscheidungskraft sei die einer Marke eigene Eignung als Mittel der Unterscheidung für die Herkunft von mit ihr bezeichneten Waren und Leistungen eines Unternehmens. Wenngleich die Marken dem gleichen Entscheidungsmaßstab unterliegen, komme einer unbestimmten Farbe als solcher eine konkrete Unterscheidungseignung nur bedingt zu. Dabei sei auch dem allgemeinen Interesse an der freien Verwendung von Farben Rechnung zu tragen.
Eine Abweichung könne jedoch für Branchenbücher gelten, denn es handele sich um eine sehr überschaubere Produktpalette.
Die Verkehrsbefragungen ergeben weder eine Bejahung noch eine Verneinung der Verkehrsdurchsetzung.
Da sich also im Löschverfahren nicht aufklären lasse, ob die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung einem Eintragungshindernis unterlag und die Feststellungslast bei der Antragstellerin liegt, bleibt der Löschantrag ohne Erfolg.
Bundespatentgericht (BPatG), Aktenzeichen 27 W (pat) 91/11, Beschluss vom 19.11.2013