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Lizenzvertrag und Insolvenz

LG München I, 7 O 11811/12


Lizenzvertrag und  Insolvenz

Ob einem Insolvenzverwalter das Recht zusteht, mit Verweis auf § 103 InsO (Insolvenzordnung) von seiner Wahl auf Nichterfüllung Gebrauch zu machen, hängt von der Ausgestaltung der entsprechenden Verträge ab. Wurde ein schuldrechtlicher Vertrag bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt, besteht in diesem Zusammenhang keine offene Gläubigerforderung mehr. In diesem Sinne urteile das Landgericht (LG) München I am 21. August 2014 (Az.: 7 O 11811/12 (2) ).

Bei dem Streitfall ging es um den Bestand bzw. Fortbestand von Nutzungs- Gebrauchs- und Patentrechten, die von den beiden Klägerinnen begehrt wurden.
Die Schutzrechte bezogen sich auf Computerprodukte, insbesondere Speicherbausteine, genannt DRAM. Bei den Klägerinnen handelte es sich um eine in Taiwan ansässige Produzentin dieser Speichermedien und ihr unter anderem für die Geschäfte in Europa zuständiger Vertriebsarm mit Sitz in Düsseldorf.

Beklagter war der im Jahre 2009 bestellte Insolvenzverwalter eines in die Insolvenz gegangenen Unternehmens, hier Q AG genannt. Die Gründung dieser Q AG datiert auf das Jahr 2006. In diesem Jahr erhielt die Q AG im Zuge einer Unternehmensausgliederung neben dem Anlage- und Sachvermögen auch sämtliche Schutzrechte für die Halbleiterspeicherprodukte, welche bislang die Muttergesellschaft I AG besessen hatte.

2002 hatte die taiwanesische Klägerin und die I AG einen Vertrag über ein Joint Venture abgeschlossen, aufgrund dessen eine zu beiden gehörende Fertigungsstätte mit der Bezeichnung I. M. Inc. Gegründet wurde. Außerdem schlossen Klägerin und I AG ein Technologisches Kooperationsabkommen mit der Bezeichnung TCA 110/90/70. Dieses Abkommen beinhaltete den Beschluss über die Fortführung der von der I AG entwickelten Technologie zur Produktion von DRAM-Speichermedien. 2005 wurde zwischen diesen beiden Parteien ein weiteres Abkommen geschlossen. Dieses trug die Bezeichnung TCA 60 und sollte für ein noch innovativeres Herstellungsverfahren für DRAMs stehen.

Ein notarieller Vertrag aus dem Jahre 2006, fortan Einbringungsvertrag genannt, gilt als Beleg für die Einbringung des in Zusammenhang mit dem bislang von der I AG betriebenen Speichergeschäfts in die Q AG. Zudem schlossen die taiwanesische Klägerin und die I AG ein Abkommen (Letter Agreement), welches die Fortführung des Gemeinschaftsunternehmens I. M. Inc. Nach der Übernahme der I AG durch die Q AG zum Inhalt hat. 2008 endete die Zusammenarbeit zwischen dem taiwanesischen Unternehmen und der Q AG.

2009 wurde dann das Insolvenzverfahren gegen die Q AG eröffnet und der Beklagte durch Gerichtsbeschluss zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte gegenüber der Klägerin mit Bezug auf § 103 InsO die Wahl der Nichterfüllung, wodurch er auf die Erfüllung der von der Q AG geschlossenen Verträge verzichtete. In der Folge warf er den Klägerinnen unter Hinweis auf offene Gläubigerforderungen mehrere Patentrechtsverletzungen vor.

Hierauf reichten das taiwanesische Unternehmen und ihr in Düsseldorf ansässiger Vertriebszweig Klage beim LG München ein. Dort begehrten sie die Feststellung der weiterhin vorhandenen Gültigkeit der abgeschlossenen Lizenzverträge.

Das Gericht gab nach Anhörung der Parteien den Klagen statt. In der Urteilsbegründung hieß es, dass es bei der Beurteilung, ob dem Insolvenzverwalter die Wahl der Nichterfüllung zugestanden habe, darauf angekommen sei, wie die maßgeblichen Lizenzverträge eingeordnet werden müssen. In diesem Fall habe die Prüfung der Verträge ergeben, dass die Ausübung der geschützten Lizenzen auch über das Ende der Vertragsbeziehungen hinaus gelten. Überdies stehe dem Beklagten in dem vorliegenden Fall nicht das Recht auf Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO zu, da die Verträge bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenz erfüllt worden seien.

Somit befand das LG, dass die vertraglich gewährten Nutzungsrechte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens weiterhin durchsetzbar sind. In der Konsequenz wies das Gericht die Widerklage des Beklagten ab und legte ihm die Kosten für das Verfahren auf.

LG München, Urteil vom 21.08.2014, Az. 7 O 11811/12 (2)


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