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Landing-Pages bei Amazon können eine Markenverletzung darstellen

OLG München, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 29 W 1861/15


Landing-Pages bei Amazon können eine Markenverletzung darstellen

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Beschluss vom 26.10.2015 unter dem Az. 29 W 1861/15 entschieden, dass es eine Markenverletzung darstellt, wenn Amazons Landingpages neben den gesuchten Produkten auch Konkurrenzprodukte anzeigen.

Nach der Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG München den Beschluss der Vorinstanz teilweise abgeändert und es der Antragsgegnerin zu 1) deutschlandweit und der Antragsgegnerin zu 2) europaweit untersagt, im Internet für Fahrrad- und Gepäcktaschen, Taschen-Zubehör und Lenkertaschen zu werben, sofern das Zeichen ORTLIEB als der einzige Markenname genannt werde und der zugehörige Link zu entsprechenden Angeboten anderer Hersteller führt, die nicht von der Marke ORTLIEB stammen und nicht mit der Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht werden.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“ für Taschen.
Die Antragsgegnerinnen sind Firmen der X-Gruppe. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind technisch und betrieblich für die Seite amazon.de verantwortlich.

Nach Angaben der Antragstellerin ist diese allein zur Markenbenutzung der Marke Ortlieb berechtigt und ist vom Inhaber der Marke zur Verteidigung der Rechte autorisiert worden.

Sie habe von der Angebotsliste der Antragsgegnerin erstmals am 18.08.15 Kenntnis erhalten. Die Produkte von VAUDE und „Quad Lock Fahrradzubehör Bike Kit“ seien Angebote der Antragsgegnerin. Bei den anderen, nicht mit Ortlieb gekennzeichneten Artikeln handele es sich um solche von Marketplace-Verkäufern. Die Antragstellerin hält die Anzeigen mit den Angebotslisten für markenverletzend.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, im Internet mit Angeboten von Fahrradtaschen, usw. zu werben, wenn in dem Angebot das Zeichen ORTLIEB als der einzige Markenname angegeben ist und ein Link zu einer Liste mit Fremdmarkenprodukten führe.

Die Antragsgegner haben eine Schutzschrift hinterlegt, in der sie beantragen, den Eilantrag zurückzuweisen und jedenfalls nicht ohne eine mündliche Verhandlung darüber zu entscheiden. Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde hat auch teilweise Erfolg. Der Antragstellerin stehen die Unterlassungsansprüche in der konkret aufgetretenen Form zu. Soweit der Antrag über die konkreten Verletzungsformen hinausgehe, sei er jedoch zu weitgehend.
Die Antragstellerin habe nach § 14 MarkenG gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung, denn deren Werbung verletze die deutsche Wortmarke „ORTLIEB“.

Die Antragstellerin sei auch aktivilegitimiert, da ihr im Rahmen der Lizenzvereinbarung gestattet wurde, Markenverletzungen der Marke Ortlieb in ihrem eigenen Namen zu verfolgen. Das Kennzeichen O sei in den Anzeigen markenmäßig genutzt worden. Es sei als ein Herkunftshinweis für die verlinkten Angebote zu werten.
Es brauche keinen Hinweis auf eine fehlende wirtschaftliche Verbindung zwischen Werbendem und Markeninhaber, wenn der Nutzer mit Angeboten rechne, die nicht von dem Markeninhaber oder verbundenen Firmen stammen. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn mit Blick auf die Gestaltung der Anzeigen rechne der Verkehr damit, beim Klicken auf die Links Angebote zu erhalten, die von der Marke O stammen, nicht aber von fremden Unternehmen. Insofern hätte es eines erläuternden Hinweises bedurft.

OLG München, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 29 W 1861/15


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