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Kündigung eines Unterlassungsvertrages

Kündigung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage


Kündigung eines Unterlassungsvertrages

Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ändern sich die einem Unterlassungsvertrag zugrunde liegende rechtliche Rahmensituation und die gemeinsame Bewertungsgrundlage, kann dieser mit einer Änderung der Gesetzeslage oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vergleichbare Umstand dazu führen, dass dem Verpflichteten ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. 

Mit der Möglichkeit der Kündigung eines Unterlassungsvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil auseinanderzusetzen. Der Kläger war Inhaber einer eingetragenen Wort-/Bildmarke. Die Beklagten hatten ein Löschungsverfahren eingeleitet und eine vom Kläger angenommene Unterlassungserklärung abgegeben, die ausschließlich auf die Verwendung des Wortbestandteils der Marke Bezug nahm. Im Unterlassungsvertrag war zusätzlich eine auflösende Bedingung enthalten, die ohne Differenzierung zwischen dem Wortbestandteil und dem Bildbestandteil der Marke eine Auflösung des Vertrages bei Wegfall des Markenschutzes für den Kläger vorsah. Grundlage des Unterlassungsvertrages war nach den Feststellungen die Annahme der Parteien, dass der Ausgang des Löschungsverfahrens allein von der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils der Marke abhängen würde und der Bildbestandteil der Marke als unerhebliche Verzierung für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung wäre. Das DPMA teilte die vorstehend wiedergegebene Ansicht der Parteien nicht, die Marke des Klägers wurde nicht gelöscht. Es sah den Wortbestandteil der Marke im Gegensatz zu den Vertragsparteien lediglich als beschreibend an und billigte der Marke aufgrund des Bildbestandteils die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Der Kläger nahm die Beklagten auf Unterlassung und Bezahlung der vereinbarten Vertragsstrafen in Anspruch. Die Beklagten kündigten den Unterlassungsvertrag und begehrten im Verfahren mit Widerklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung infolge der ausgesprochenen Kündigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das Begehren der Beklagten als berechtigt an. Ein Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Maßgeblich dafür ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Umstände, die für die Abgabe der Unterlassungserklärung wesentlich waren, entfallen sind. Eine Änderung der Gesetzeslage oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann dazu führen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegt, wegfällt. Die dem Vertrag zugrunde liegende Annahme der Parteien, für die Unterscheidungskraft der Marke wäre lediglich der Wortbestandteil maßgeblich, hatte sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war der Ansicht, dass diese Änderung der hinter dem Unterlassungsvertrag stehenden rechtlichen Rahmensituation und der gemeinsamen Bewertungsgrundlage mit einer Änderung der Gesetzeslage oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vergleichbar ist. Die Beklagten waren somit berechtigt, den Unterlassungsvertrag zu kündigen. Den Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Den Fall, dass das DPMA die Marke aufgrund des Bildbestandteils nicht löschen würde, hatten die Parteien nicht bedacht. Eine diesen Umstand berücksichtigende Auslegung der Bedingung war mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen. Mangels Löschung der Marke war der Markenschutz gerade nicht entfallen. Die Unterlassungsverpflichtung endete nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erst durch die Kündigung. Die Beklagten hatten dem Kläger daher die bis zum Zeitpunkt der Kündigung verwirkten Vertragsstrafen zu bezahlen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2012, Az. 6 U 217/11 


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