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Kosten für anwaltliche Zweitabmahnung

Kosten für anwaltliche Zweitabmahnung im Hinblick auf Markenverletzung grundsätzlich nicht erstattungsfähig


Kosten für anwaltliche Zweitabmahnung

In einem Berufungsverfahren entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.08.2017, Az. 6 U 80/17, dass die Kosten für eine anwaltliche Zweitabmahnung nach einer vorangegangen eigenen Abmahnung des Klägers im Hinblick auf die Verletzung seiner Marke nicht erstattungsfähig sind. Der Kläger müsse diese somit selbst tragen, auch wenn die besagte Verletzung insgesamt begründet ist.

Anwaltliche Abmahnung folgte auf eigene Abmahnung
Der Kläger als Inhaber einer Kollektivmarke forderte vom Beklagten wegen einer Verletzung seiner Marke u.a. die Erstattung von Anwaltskosten, welche ihm durch eine getätigte Abmahnung eines beauftragten Rechtsanwalts entstanden sind. Die besagte Abmahnung erfolgte, nachdem der Kläger auf eine von ihm selbst im Vorfeld ergangenen Verwarnung keinerlei Reaktion des Beklagten erfuhr.

Landgericht und Berufungsgericht waren sich einig
Das Landgericht Frankfurt am Main erkannte als Vorinstanz mit Urteil vom 30.03.2017, Az. 2 - 3 O 380/16 den begehrten Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht schloss sich dem Landgericht an und hielt dessen Begründung für die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für zutreffend.

Bezugnahme auf Rechtsprechung des BGH
Für die Beurteilungen wurde eine sehr ähnliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (vgl. BGH GRUR 2010, 354 – Kräutertee) herangezogen.
Hiernach seien Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG noch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen, den inhaltlichen Anforderungen genügenden Abmahnung einen Weg aufgezeigt hat, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dieser vom BGH aufgestellte Grundsatz müsse nach der Auffassung des Oberlandesgerichts in gleicher Weise für eine Verwarnung wegen einer Markenverletzung gelten.

Zweite Abmahnung erfüllt nicht generellen Zweck einer Abmahnung
Die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung erscheint einleuchtend, wenn man sich den Zweck einer vorgerichtlichen Abmahnung vor Augen hält. Dieser liege zum einen darin, dem Verletzer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Gläubiger die Position einer Klaglosstellung zu eröffnen. Zum anderen solle ihm aber auch nach denkbarer späterer Klageerhebung die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, versperrt werden.
Habe der Verletzer jedoch eine bereits erfolgte inhaltlich ausreichende Abmahnung nicht berücksichtigt, könne eine zweite Verwarnung den aufgezeigten Zweck einer Abmahnung schon gar nicht mehr erreichen. Der Gläubiger könne dann nämlich klagen, ohne dass sich für ihn das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko auftut.

Anwaltskosten auch kein Schadensersatz nach § 14 VI MarkenG
Das Oberlandesgericht führte zudem an, dass die Erstattung der Kosten für eine anwaltliche Zweitabmahnung auch nicht unter den Schadensersatzanspruch gemäß § 14 VI MarkenG falle.
Erfülle nämlich die anwaltliche Zweitabmahnung nicht mehr den Zweck einer Verwarnung, so müsse auch ein adäquater Schaden aufgrund der durch sie entstandenen Kosten ausscheiden.

Zweite Abmahnung inhaltlich nicht weitergehend
Dahinstehen ließ das Berufungsgericht die Frage, ob die Situation womöglich anders zu beurteilen wäre, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben im Wesentlichen nicht nur dem Inhalt der zuvor erfolgten eigenen Abmahnung durch den Gläubiger entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2012, Az. 6 U 136/11). Enthält die Zweitabmahnung durch einen Anwalt nämlich vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen, könnte man durchaus darüber nachdenken, ob dieser Umstand den Verletzer nicht zu einem Umdenken verleite und er der Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung im Folgenden nicht doch noch nachkomme.
Da die vorliegende anwaltliche Zweitabmahnung jedoch lediglich die verletzte Marke näher bezeichnete und noch auf eine andere Gerichtsentscheidung verwies, könnten insgesamt aber keine weitergehenden Ausführungen angenommen werden.
Somit durfte das Oberlandesgericht diese Problematik auch offenlassen. Es bestehe nach Auffassung des Gerichts kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte die anwaltliche Abmahnung eher berücksichtigt hätte als die vorangegangene Abmahnung des Klägers.

Entscheidung trotz möglicher Vorteile für Gläubiger
Das Vorbringen des Klägers, dass die erstmalige persönliche kostenfreie Abmahnung für die eigene Person vorteilhafter und nur bei Erfolglosigkeit dieser die Hilfe eines Anwalts nötig sei, vollzog das Oberlandesgericht zwar nach, allerdings ändere dies trotzdem nichts an seiner Entscheidung.
Denn auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts erfülle eine zweite Abmahnung nach einer erfolglosen ersten Abmahnung nicht den generellen Zweck einer solchen, weshalb auch die Voraussetzungen für die Erstattung der damit verbundenen Kosten nicht erfüllt seien.

Einheitliche Rechtsprechungslinie
Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine anwaltliche Zweitabmahnung nach einer vorausgehenden erfolglosen Abmahnung des Gläubigers selbst eine einheitliche Rechtsprechungslinie geschaffen. Derartige Kosten hat der Gläubiger nun also nicht nur im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes selbst zu tragen, sondern auch im Hinblick auf eine Markenverletzung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 6 U 80/17

von Sabrina Schmidbaur


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