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Konsequenzen einer fehlenden Markeneintragung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.10.2015, Az. 6 U 25/14


Konsequenzen einer fehlenden Markeneintragung

Ist eine Lizenz für eine eingetragene Gemeinschaftsmarke nicht im Markenregister vermerkt, ist ein Verweis auf die Lizenz nur dann möglich, wenn der Erwerber auf anderem Wege Kenntnis von der Lizenzerteilung hat. Hier ist auf einen objektiven Horizont abzustellen, wobei eine unmittelbare Kenntnis notwendig ist. Nicht ausreichend ist, wenn zwischen dem Lizenznehmer und dem früheren Markeninhaber lediglich in Vertragsklauseln entsprechende Lizenzvereinbarungen getroffen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Lizenzerteilung sich nicht ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, sondern sich lediglich über eine ergänzende Vertragsauslegung erschließen lässt.
 
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Bestandteil eines Konzerns aus den Niederlanden, während es sich bei der Beklagten um einen deutschen Verlag handelt. Am 21.10.2011 schlossen die Klägerinnen mit der ehemaligen Markeninhaberin, einer GmbH, einen Vertrag, wonach die Geschäftsanteile auf die Klägerinnen übergehen sollte. Ferner wurde in dem Vertrag festgelegt, die eingetragene europäische Marke der GmbH abzuspalten und neu in den Benelux-Ländern eintragen zu lassen. Die Wort- und Bildmarke der GmbH sollte in diesem Rahmen auf die Klägerinnen übergehen. Ferner verpflichteten sich alle Parteien, einen gemeinsamen europäischen Auftritt der Marke sicherzustellen. Der Liefervertrag ist langfristig ausgelegt. Im Falle einer Lizenzvergabe haben die Klägerinnen den Lizenznehmern zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Grundsätze zu verpflichten.
 
Nach den Vertragsverhandlungen wurde im notariellen Kaufvertrag vermerkt, dass den Klägerinnen für die Benelux-Länder eine Lizenz gewährt wird, das Markenportfolio aber übernommen werden würde. Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, sich zusammen mit der ehemaligen Markeninhaberin einen Vorteil durch eigene Nutzung der Marke erschlichen zu haben. Dadurch sei den Klägerinnen ein Schaden entstanden. Die Klägerinnen beantragten daher neben einem Geldersatz auch die Zustimmung zur Markeneintragung in den Benelux-Ländern sowie die Erteilung einer unbegrenzten Lizenz.
 
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen steht kein Anspruch bezüglich einer Umwandlung der bisherigen Gemeinschaftsmarke in jeweils nationale Marken zu. Eine Pflicht zur Zustimmung folgt insbesondere nicht aus dem abgeschlossenen Anteils- und Markenkaufvertrag. Zwar hat sich die ehemalige Markeninhaberin zur Aufspaltung der Gemeinschaftsmarke in Marken für die Benelux-Länder verpflichtet. Diese Verpflichtung ist, wie auch die Klägerinnen anerkennen, jedoch rechtlich unmöglich, da eine solche Abspaltung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
 
Die so entstandenen Lücke im Vertrag ist, unter Bezug auf die weiteren vertraglichen Regelungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ergänzen. Dabei ist eine Regelung zu finden, die dem entspricht, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am ehesten in Kenntnis der Rechtslage abgeschlossen hätten.
 
Ein vollständiger Verzicht der ehemaligen Markeninhaberin ist auch nach der ergänzenden Vertragsauslegung nicht möglich. Eine Gemeinschaftsmarke kann europaweit verfolgt und geschützt werden, während bei Verstößen gegen nationale Marken stets im jeweiligen Mitgliedsland Rechtsschutz begehrt werden muss. Auch aus anderen Gründen ergibt sich keine schuldhafte Mitwirkung der Beklagten an der Nichteinräumung der Markenrechte. Sowohl im belgischen als auch niederländischen recht ist eine Abspaltung der Marke auf einzelne Regionen ebenfalls nicht vorgesehen. Ein vorsätzlicher Vertragsbruch liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte und die ehemalige Markeninhaberin haben keinerlei Verpflichtung übernommen, für die Klägerinnen die Eintragung der nationalen Marken für die Benelux-Länder zu übernehmen. Hätten die Klägerin eine derartige Verpflichtung gewollt, so hätte diese auch Niederschlag im Vertrag finden müssen.
 
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat neben dem markenrechtlichen Einschlag vor allem allgemeine Regelungen des Vertragsrechts zum Gegenstand. Diese werden zutreffend angewendet, da einem Vertrag bei Wegfall einer Regelung nicht ersatzweise eine gänzlich andere Regelung hinzugefügt werden kann. Die Vertragspartner sind gehalten alle wesentlichen Inhalte auch schriftlich festzuhalten und bei Unsicherheiten diese vorab auszuräumen. Im Nachhinein lässt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein neuer Vertragsinhalt erzeugen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.10.2015, Az. 6 U 25/14


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