"KI" ausreichend unterscheidungskräftig
Nach einem vom OLG Frankfurt am Main verkündeten Urteil vom 10.03.2016 besitzt die Unternehmensbezeichnung "ki" die erforderliche Unterscheidungskraft, um durch das Namensrecht (§ 12 BGB) geschützt zu sein. Da "ki" nicht als Gattungsbegriff interpretierbar ist, liegt mit der Registrierung des Domainnamens "ki.de" durch einen Dritten eine unbefugte Nutzung vor.
Das Gericht hat im Streitfall um den Gebrauch der Domain "ki.de" zugunsten der Klägerin entschieden, die das Unternehmenskennzeichen "ki" im geschäftlichen Verkehr nutzte und ein Namensrecht an dem gleichlautenden Domainnamen beanspruchte. Die Domaininhaberin als Beklagte berief sich dagegen auf die weitverbreitete Verwendung von "ki" als Kurzform für "Künstliche Intelligenz". Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war das Namensrecht nach § 12 BGB. Wäre das Gericht der Argumentation der Beklagten gefolgt, hätte der Zeichenfolge "ki" der Status eines Gattungsbegriffs zugestanden und das Markenrecht (§§ 5, 15 MarkenG) bei der Urteilsfällung Vorrang vor dem Namensrecht gehabt.
In der Urteilsbegründung werden die Bedeutung und die verschiedenen Verwendungskontexte der Zeichenfolge "ki" thematisiert. Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren auf die beschreibende Bedeutung des Kürzels hingewiesen und machte dies an verschiedenen Belegen aus dem Internet fest, in denen die Buchstabenfolge "ki" für den Begriff "Künstliche Intelligenz" stand. Das OLG Frankfurt hat dieser Berufung jedoch nicht stattgegeben, da die ausschließliche Verwendung von "ki" als Kurzform für den Gattungsbegriff "künstliche Intelligenz" nicht belegbar sei. Die Buchstabenfolge "ki" könne vielmehr auch als eine Kurzform für eine Reihe anderer Gattungsbegriffe verstanden werden. Das Gericht führte hier Beispiele wie Kreisinspektor oder Kiefer an. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sich auf das Prinzip der "Ausschließlichkeit" beruft. Solange nicht nachweisbar ist, dass der Domainname ausschließlich den Inhalt der Website beschreibt, liegt bereits bei einer Registrierung des Domainnamens grundsätzlich ein namensmäßiger Gebrauch vor. Das Gericht räumt zwar ein, dass "ki" häufig in beschreibender Bedeutung vorkommt. Aufgrund der Mehrdeutigkeit könne der Kurzform dennoch nicht ausschließlich ein beschreibender Gebrauch zugesprochen werden, womit automatisch ein namensmäßiger Gebrauch des Kürzels "ki" vorliegt.
Die eigentliche Frage, ob in diesem Rechtsstreit das Namens- oder das Markenrecht anzuwenden sei, wurde dennoch nicht allein durch die Feststellung des namensmäßigen Gebrauchs beantwortet. Ins Gewicht fiel unter anderem auch, dass die Domain "ki.de" von der Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde, da auf der Website beispielsweise keine Inhalte abrufbar waren. Im Zweifelsfall wird die Verwendung der Domain als Privatnutzung verstanden, was wiederum für die Anwendung des Namensrechts anstelle des Markenrechts spricht. Auch die Betrachtung aus der Perspektive des Unternehmens läuft auf eine analoge Schlussfolgerung hinaus. Vor allem habe "ki" als Unternehmenskennzeichen dem Gericht zufolge originäre Unterscheidungskraft. Die Buchstabenfolge stehe also als Namensträger für das Unternehmen der Klägerin und genieße damit Namensschutz im Sinne des Namensrechts (§ 12 BGB). In diesem Fall hat also durch die Registrierung des Domainnamens "ki.de" durch die Beklagte eine Namensrechtverletzung stattgefunden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 12/15