• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Keine Irreführung durch Nutzung einer nicht unterscheidungskräftigen Marke

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 07.03.2018, Az.: 6 U 180/17


Keine Irreführung durch Nutzung einer nicht unterscheidungskräftigen Marke

Das Oberlandesgericht Frankfurt .a.M. entschied mit Urteil vom 07.03.2018, dass eine benutzte Wortmarke, deren Registereintragung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht wurde, grundsätzlich auch von anderen als dem ursprünglichen Markeninhaber verwendet werden kann. Eine wettbewerbsrechtliche Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Produkts liege nur vor, wenn sich das Zeichen aufgrund der Benutzung durch den früheren Markeninhaber bereits als Herkunftszeichen im Verkehr durchgesetzt habe. Solange es aber mit einer markenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichnung versehen sei, könne es auch durch andere verwendet werden. Insofern dürfen markenrechtliche Spezialtatbestände nicht durch die Anwendung von Wettbewerbsrecht unterlaufen werden.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung nach Löschung einer Marke?
Die Klägerin war Inhaberin der für Taschen und ähnliche Produkte eingetragenen Unionsmarke "BE HAPPY". Die Beklagte bietet ebenfalls Taschen und ähnliche Produkte unter Verwendung der Bezeichnung "Be happy" an. Die Klägerin ging daher gegen die Beklagte zunächst wegen Markenverletzung vor und nahm sie insbesondere wegen Unterlassung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch. Während des Rechtsstreits wurde jedoch die Klagemarke wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht. Da somit kein kennzeichnungsrechtlicher Anspruch mehr bestand, schwenkte die Klägerin auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche um. Sie machte nun Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Irreführung des Verbrauchers geltend. Sie brachte vor, dass sie "ihr" Kennzeichen bereits seit mehr als 15 Jahren auf einer Vielzahl von Produkten verwende und hierfür auch Lizenzen an andere Hersteller einräume. Daher würde die Bezeichnung einen unzutreffenden Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Produkte beinhalten bzw. auf eine Lizenzierung durch die Klägerin verweisen. Das Landgericht wies die Klage ab; hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.

Keine markenrechtlichen Ansprüche, wenn Marke gelöscht ist
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies die Berufung aufgrund fehlender Erfolgsaussicht sowie fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurück. Kennzeichnungsrechtliche Ansprüche der Klägerin würden ausscheiden, da die ursprünglich zur Klagebegründung herangezogene Unionsmarke bereits gelöscht sei. Andere Verletzungen von Kennzeichnungsrechten seien durch die Klägerin nicht geltend gemacht worden. Deshalb fehle es auch an der Möglichkeit, die Klage auf eine Verwechslungsgefahr zu stützen. Denn diese setze das Bestehen eines marken- oder kennzeichnungsrechtlichen Schutzes voraus.

Wertungswidersprüche zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht sind zu vermeiden
Auch einen Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft konnte das Gericht nicht erkennen. Denn der wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Irreführung werde durch den kennzeichnungsrechtlichen Schutz zwar nicht vollständig verdrängt. Allerdings seien bei Auslegung der Vorschrift Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Diese können dadurch vermieden werden, indem an den wettbewerbsrechtlichen Schutz hinsichtlich der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Marke infolge Verkehrsgeltung. Somit sei ein Durchsetzungsgrad erforderlich, wie dies zur Überwindung fehlender Unterscheidungskraft einer Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung notwendig sei. Dass nur Teile des Verkehrs das ihm bekannte Zeichen als Herkunftshinweis auf das Unternehmen verstehen, reiche somit nicht aus.

Auch bei Fehlvorstellung über das Bestehen einer Lizenz sind Wertungswidersprüche zu umgehen
Durch die Worte "Be Happy" werde auch keine Fehlvorstellung über das Bestehen einer Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien hervorgerufen, so das Gericht. Denn auch eingetragene Marken seien (durch den Begriff der mittelbaren Verwechslungsgefahr) gegen Verwendungsformen geschützt, die den Eindruck bestehender geschäftlicher Verbindungen zwischen Markeninhaber und Verletzer hervorrufen. Hierbei würden die gleichen Erwägungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht gelten. Zudem habe die Klägerin nicht vorgebracht, dass sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen das Zeichen "BE HAPPY" als Herkunftshinweis durchgesetzt habe.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 07.03.2018, Az.: 6 U 180/17

von Jana Krzewsky


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland