• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kein Markenschutz für Mehrfachslogan

Längere Wortfolgen sind mangels Unterscheidungskraft regelmäßig nicht als Marke eintragbar


Kein Markenschutz für Mehrfachslogan

Einer längeren Wortfolge fehlt es in der Regel an wichtigen Indizien für die Annahme der markenrechtlichen Unterscheidungskraft: Kürze, Originalität und Prägnanz.

Auch einem Slogan kann grundsätzlich Unterscheidungskraft im Sinne des MarkenG zukommen. Besteht der Slogan in einer längeren Wortfolge oder ist er als Mehrfachslogan aus mehreren Wortfolgen zusammengesetzt, kann er mit einem Eintragungshindernis behaftet sein, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt:

Die Anmelderin begehrte die Eintragung eines aus drei aufeinanderfolgenden Slogans zusammengesetzten Mehrfachslogans als Marke für mehrere Waren und Dienstleistungen:

„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN

Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist

Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“

Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass die in dem Mehrfachslogan enthaltenen Einzelslogans jeweils für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits als Marke der Anmelderin eingetragen waren. Die Anmelderin hegte die Befürchtung, dass Dritte die Einzelslogans durch die Verwendung des Mehrfachslogans nicht verletzen würden und sie selbst die Einzelslogans nicht durch Verwendung des Mehrfachslogans im Geschäftsverkehr rechtserhaltend nutzen könnte.

Auf die möglicherweise berechtigte Befürchtung der Anmelderin kam es nicht an. Dem Mehrfachslogan fehlte die Unterscheidungskraft. Unter Unterscheidungskraft wird die Eignung einer Marke verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet. Die Marke soll somit die Ursprungsidentität gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt im Sinne eines auch bei Wortfolgen anzulegenden großzügigen Maßstabs jede noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Eintragungshindernis zu überwinden. Hat eine Wortfolge einen reinen produktbeschreibenden Inhalt oder stellt sie lediglich eine Werbeaussage allgemeiner Art dar, kommt ihr ebenso wie allgemein gebräuchlichen Wörtern keine Unterscheidungskraft zu. 

Ein beschreibender Zusammenhang ließ sich nicht in Bezug auf alle drei im angemeldeten Zeichen enthaltenen Slogans herstellen, die Slogans enthielten wie ersichtlich auch keine gebräuchliche Wortfolge. Insbesondere längere Wortfolgen sind allerdings nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch ohne Vorliegen der genannten Kriterien grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht gewöhnt, in Mehrfachslogans einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu sehen. Die Anführung mehrerer Slogans nacheinander führte daher zu der vom Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei beurteilten Annahme des Bundespatentgerichts, dass es dem Mehrfachslogan an wichtigen Indizien für das Vorliegen der Unterscheidungskraft fehlte: Kürze, Originalität und Prägnanz.

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland