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Jahrelange Nutzung einer Marke

BGH I ZB 18/13


Jahrelange Nutzung einer Marke
Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2014 zum Aktenzeichen I ZB 18/13 eine Entscheidung in einem markenrechtlichen Beschwerdeverfahren verkündet. Die betroffene Markeninhaberin hatte sich gegen die Löschung ihrer eingetragenen, zusammengesetzten Wortmarke „Gute Laune Drops“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt zur Wehr gesetzt.
Die Marke, zu der eine einfache grafische Schriftgestaltung hinzukam, war für die Warenklasse 30 ins Markenregister eingetragen worden. Ihr Schutzbereich betraf diverse in den Entscheidungsgründen im Einzelnen aufgeführte Süßwaren aus Schokolade, Lakritz und Zucker mit Fruchtaromen, aber auch Tees und Soßen. Die Marke war im Jahr 2002 als zusammengesetzte Wort-Bild-Marke eingetragen worden. Eine weitere, ähnliche Marke im Bereich von feinen Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Konfekt und ähnliche Waren war zugunsten der Markeninhaberin bereits seit dem Jahr 2000 geschützt. Erst im Jahr 2012 wurde durch die Antragstellerin bei dem Markenamt der Antrag gestellt, die betreffende Marke wegen Nichtigkeit zu löschen, weil ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Bei der Bezeichnung „Gute Laune Drops“ handele es sich lediglich um eine werbende Anpreisung eines allgemein beschriebenen Produkts und nicht um ein Zeichen, das auf die Ursprungsidentität des konkret angebotenen Produkts schließen ließe.

Gegen die vom Markenamt daraufhin verfügte Löschung wehrte sich die Markeninhaberin. Nachdem der Marken-Beschwerdesenat beim Bundespatentgericht die Rechtmäßigkeit der Markenlöschung bestätigt hatte, erhob die Markeninhaberin Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Der I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof entschied, dass die Löschung der Marke in Teilbereichen gerechtfertigt sei. Im Übrigen verwies er die Angelegenheit an das Bundespatentamt zurück.
Zur Begründung ihrer Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, keine überflüssigen Markenmonopole zu begründen. Die Nutzung von beschreibenden Begriffen solle nicht markenrechtlich beschränkt werden. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die Berücksichtigung von Bestandsschutz und Besitzwahrungsinteressen ab, obwohl die Marke unstreitig viele Jahre lang ohne Beanstandung genutzt wurde.
Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Markenbezeichnung sind im Interesse des Markeninhabers großzügig auszulegen. Das erwiesene Fehlen der Unterscheidungskraft stellt allerdings ein absolutes Eintragungshindernis dar. Wird nach Eintragung und Verwendung der Marke das Fehlen der Unterscheidungskraft festgestellt, muss die Löschung der Marke die Folge sein.
Ob die Unterscheidungskraft vorhanden ist, wird für jedes unter den gewünschten Markenschutz fallende Produkt einzeln ermittelt. Maßstab ist dabei das Verständnis und die Wahrnehmung eines aufmerksamen Verbrauchers, dem normale Informationen zur Verfügung stehen, von dem jedoch keine tiefgreifenden Marktanalysen erwartet werden können.

Im vorliegenden Fall nimmt der Verbraucher eine aus der englischen Sprache kommende aber auch im deutschen Sprachgebrauch verständliche Produktbeschreibung wahr. Die Bezeichnung „Drops“ ist für harte Fruchtbonbons in verschiedenen Geschmacksrichtungen üblich. Die Worte „Gute Laune“ stehen im Zusammenhang mit Bonbons für ein Werbeversprechen. Der Verbraucher soll den Eindruck gewinnen, dass ihn der Genuss der Bonbons froher machen würde, als er es gerade ist. Zur ursprünglichen Herkunft der Ware erhält der Verbraucher durch die Bezeichnung als „Gute Laune Drops“ weder Informationen noch einen Hinweis.
Auch die graphische Ausführung des Schriftzuges war nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof nicht ausgeprägt genug, um ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegenüber anderen, ähnlich gestalteten Produkten zur Folge zu haben. Lediglich dann, wenn die Bezeichnung sich auf eine besondere Verzierung oder Geschmacksrichtung von Konditorware, Keksen, Konfekt oder feiner Backware bezieht, könnte eine Unterscheidung zu anderen Produkten, die diese Verzierungen eben nicht aufweisen, möglich sein. In diesem Bereich hatte die Markeninhaberin ihre zusätzlich zur hier im Streit stehenden Marke angemeldete zusammengesetzte Wort-Bild-Marke jedoch nicht verlängert.
Der BGH betrachtete die Marke zusätzlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Bezeichnung „Drops“ in dem Bereich von Tees und Soßen nicht für Bonbons stehen, sondern auch eine Substanz in Tropfenform meinen könnte. In einem solchen Fall wäre die Unterscheidungskraft gegeben, da keine allgemeine Beschreibung der Ware mit der Verwendung des englischen Worts für „Tropfen“ verbunden ist. Hier erfolgte eine Rückverweisung an das Bundespatentgericht.

BGH, Beschluss vom 10.07.2014, Aktenzeichen I ZB 18/13

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