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Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2016, Az. 6 U 19/16


Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts

Mit Urteil vom 7. Juli 2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Markenrechte im Hinblick auf den Namen einer Gaststätte, also das Unternehmenskennzeichenrecht, im Streitfall beim Verpächter der jeweiligen Lokalität liegen.

Vorliegend ging es um einen Rechtsstreit zwischen früheren Pächtern und den jetzigen Eigentümern einer Apfelweingaststätte. Das Lokal war über die Jahre von mehreren Betreibern unter dem immer gleich bleibenden Namen "A" betrieben worden. Die früheren Pächter leiteten die Gaststätte zwischen 2004 und 2015 ebenfalls unter diesem Namen. Im Jahr 2008 war die Immobilie vom bisherigen Eigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft veräußert worden. Eines der Mitglieder dieser Bruchteilsgemeinschaft wurde ab 1. Dezember 2015 neuer Pächter und betrieb das Lokal weiter unter dem bisherigen Namen.

Hiergegen erlangten die bisherigen Pächter eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt noch im Dezember 2015. Denn die bisherigen Pächter hatten neben der eigentlichen Lokalität eine weitere Gaststätte in einem anderen Stadtteil eröffnet und betrieben außerdem Catering Dienstleistungen sowie Marktstände auf Festen unter diesem Namen. Entsprechend hatten sie sich im Mai 2009 die nationale Wortmarke "A" für den Betrieb von Bars und Restaurants eintragen lassen. Mit der einstweiligen Verfügung sollte verhindert werden, dass andere Mitbewerber unter dem gleichen Namen im gleichen Geschäftsfeld tätig wurden.

Gegen die einstweilige Verfügung wurde durch die neuen Eigentümer Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main aus folgenden Gründen auf.

Zunächst wurden vom Oberlandesgericht formelle Mängel im Vorverfahren gerügt, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts die neuen Eigentümer nicht als Eigentümergemeinschaft hätten verklagt werden können. Vielmehr hätte sich die Klage gegen jeden einzelnen Miteigentümer persönlich richten müssen. Vor allem aber gab es für das Oberlandesgericht keinen sachlichen Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da die ehemaligen Pächter keinen Anspruch auf die Markenrechte am betreffenden Namen hätten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte diesbezüglich vor allem darauf ab, dass für die Übernahme eines Markenrechts in der Regel auch die Übernahme mindestens gewichtiger Teile eines Betriebes gehören würden. Eine Besonderheit ergäbe sich im Gastronomiewesen insoweit, als der Name eines Lokals in der allgemeinen Anschauung immer stark mit einer bestimmten Lokalität verknüpft sei.

Die Pächter hätten gerade nicht einen Mietvertrag über Schankräume abgeschlossen und dort ein eigenes Lokal eröffnet sondern im Zuge der Pacht die Einrichtung, den Kundenstamm sowie den Namen des Lokals mit übernommen. Vor diesem Hintergrund lägen praktisch alle wesentlichen Bestanteile der Unternehmung in der Sphäre des Verpächters welche daraus folgend auch als Inhaber Wortmarke der Unternehmenskennzeichnung anzusehen sei. Auch die Unterbrechung des Geschäftsbetriebs zwischen Oktober und Dezember 2015 führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da in einer von Anfang an als vorübergehend geplanten Schließung keine Aufgabe der Unternehmenskennzeichnung zu sehen sei.

Durch seine Entscheidung stärkt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsstellung des Verpächters von Geschäftsräumen, in denen sich gastronomische Betriebe eingerichtet und einen Namen erarbeitet haben. Wer als Inhaber eines Lokals besonderen Wert auf die Namensrechte seiner Restauration oder Bar legt, sollte daher die entsprechenden Verträge mit Immobilieneigentümern von Anfang an als Mietverträge ausgestalten, um im Nachgang keinen Streit über die Namensrechte der jeweiligen Lokalität aufkommen zu lassen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2016, Az. 6 U 19/16


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