I LOVE DÖNER nicht schutzfähig
In seinem Beschluss vom 10.04.13 hat das Bundespatentgericht (BPatG) in München unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 512/12 festgestellt, dass die Wort- und Bildmarke "I LOVE DÖNER" (das Wort "love" wurde durch ein Herz-Symbol ersetzt) nicht schutzfähig im Sinne des Patentrechts ist.
Zur Begründung führt das Gericht weiter aus, die Marke enthalte keinerlei Originalität, sondern sei sehr geläufig und allgemein verständlich. Es handele sich hierbei lediglich um eine Anpreisung von Waren in der einfachsten Form und vermittle dem Betrachter die Ansicht, dass das Produkt, in diesem Fall Döner, geschmacklich so gut seien, dass man sie einfach lieben müsse.
Sloganartige Werbeaussagen wie diese seien jedenfalls schutzunfähig. Dem Verbraucher sei es klar, dass es sich nur um die allgemeine Anpreisung eines Produktes aber nicht um die einer bestimmten Marke handele.
Es könne daher dahingestellt bleiben, ob ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) besteht.
An der gerichtlichen Auffassung änderte auch eine Voreintragung nichts, denn diese würden keine Bindungswirkung entfalten. Zudem habe man unter den zitierten Einträgen keine ähnlichen Marken erkennen können.
Die Beschwerdeführer argumentierten, im Zusammenhang mit Döner sei die Gestaltung ihres Werbesymbols durchaus ungewöhnlich und bezeichne auch den Namen ihres Lokals.
Doch das Markengesetz verlangt eine ausreichende Unterscheidungskraft und diese erachtete das Gericht als in diesem Falle nicht gegeben. Es sei hier auf die beteiligten Verkehrskreise abzustellen sowie auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen Verbrauchers. Dies vorausgesetzt besitzen Marken, die aus gebräuchlichen Worten der üblichen Sprache bestehen, keine ausreichende Unterscheidungskraft. Auch das grafische Element sei wegen seiner Üblichkeit nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft herzustellen. Herzsymbole kämen in sehr vielen Bereichen und auch im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor. Die Beschwerdegegnerin nahm Bezug auf die Rechtssprechung zu dem Werbeslogan "Munich loves you" und führte aus, dass es sich hier um allgemeine und geläufige Werbeaussagen handele, die ohne jede Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen zu sehen seien und sich auf alle möglichen Angebote beziehen können.
Auch als Unternehmenskennzeichnung könne bezweifelt werden, dass einem solchen Slogan irgendeine Kennzeichungskraft innewohne, so das Gericht.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Markeneintragung hatte somit keinen Erfolg.
BPatG, Beschluss vom 10.04.13, Aktenzeichen 27 W (pat) 512/12.