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Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung

Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster


Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung

Für eine Abmahnung der Gebrauchs- und Geschmacksmusterverletzung ist nicht von vornherein eine 1,5-fache Geschäftsgebühr für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festzusetzen.

Bei der Abmahnung einer Gebrauchs- und Geschmacksmusterverletzung kann nicht ohne Prüfung des Aufwandes eine 1,5-fache Geschäftsgebühr erhoben werden. Erst recht nicht dann, wenn es keiner aufwendigen und umfangreichen anwaltlichen Tätigkeiten bedarf. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof am 13. 11. 2013 (X ZR 171/12).

Zur Sachlage:

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten, einer Versandbuchhändlerin, ein Buch sowie eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Als sie die Tasche bei eBay anbietet, erhält sie von einem Dritten eine Abmahnung und eine Unterlassungsaufforderung. Auf der Tasche befanden sich Gebrauchs- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, an denen ein anderes Unternehmen Schutzrechte besaß. Im anwaltlichen Schreiben forderte man die Klägerin auf, u. a. die Kosten für die Abmahnung zu zahlen. Diese beliefen sich aufgrund der 1,3-fachen Geschäftsgebühr und dem Streitwert von 100.000.- EUR auf 2.115,26 EUR. Die Zahlungen der Abmahngebühr übernahm die Beklagte ebenso wie die Leistungen an die Schutzrechtsinhaberin.

Im Folgenden ließ die Klägerin durch einen von ihr bestellten Anwalt die Richtigkeit der Abmahnung überprüfen, der bezogen auf den Streitwert von 100.000.- EUR seinerseits eine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangte. Diese Gebühr forderte die Klägerin nunmehr von der Beklagten. Das Amtsgericht stand ihr eine 1,3-fache Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von 50.000.- EUR zu, den das Landgericht auf 10.000.- EUR reduzierte. Im Ergebnis blieb die Klägerin durch die vorgerichtlichen Entscheidungen auf einem erheblichen Kostenanteil sitzen, sodass sie Revision beantragte.

Der BGH lehnte die Revision der Klägerin mit Urteil vom 13.11.2013 ab.

Er sah es als rechtens an, dass der Klägerin Schadenersatz zusteht. Dieser bemisst sich gegenüber der Beklagten nach dem Wert, der seitens der Schutzrechtsinhaberin geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In der Realität betrug dieser 500.- €. Diese Summe zahlte die Beklagte nach Vergleich an die Schutzrechtsinhaberin. Der BGH stellte klar, dass bereits die abmahnenden Rechtsanwälte den Streitwert viel zu hoch angesetzt hatten. Das Landgericht korrigierte diesen Wert auf 10.000.- EUR und folgte in der Festsetzung der Geschäftsgebühr auf das 1,3-Fache der Entscheidung des Amtsgerichts. Völlig zu recht, befand der BGH.

Für eine wenig arbeitsaufwendige Abmahnung, wie es im Falle einer Gebrauchs- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung der Fall ist, sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur die 1,3-fache Geschäftsgebühr vor. Diese um 0,2 zu erhöhen, hätte eine komplexe Prüfung des Sachverhalts vorausgesetzt. Eine solche Analyse hätte allerdings aufgrund des recht trivial verfassten, einheitlichen Normcharakters des Abmahnschreibens seitens des Anwalts der Klägerin nicht stattgefunden. Zudem seien im Bereich der Gebrauchs- oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine besonderen Techniken erforderlich, um eine Schutzrechtsverletzung festzustellen.

Im Ergebnis untermauerte das Gericht die Entscheidungen des Amts- und Landesgerichts, die Geschäftsgebühr in diesem Fall auf das 1,3-Fache zu begrenzen. Auch die Reduzierung des Streitwertes auf 10.000.- EUR beanstandete der BGH nicht.

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 171/12


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