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Höhe des Streitwerts bei patentrechtlichen Streitigkeiten

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012, Az.4a 0 7/09


Höhe des Streitwerts bei patentrechtlichen Streitigkeiten

Das Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob einem patentrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch ohne Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ein Streitwert von 100.000 EUR zukomme. Mit Urteil (Az. 4a O 7/09) vom 20.01.2012 kam das Gericht zu der Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Streitwert in der genannten Höhe gerechtfertigt sei. Gleichzeitig billigte das LG Düsseldorf der Klägerin eine 1,5-fache Geschäftsgebühr zu.
Die Beklagte ist Geschäftsführerin einer Firma ist, die mit der Herstellung und dem Handel von Lebensmittelzusatzstoffen befasst ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten vorgeworfen, gegen das Patentrecht verstoßen zu haben. Die Klägerin ist eingetragene Mitinhaberin eines europäischen Patents, das bereits am 23.01.1989 in englischer Sprache angemeldet worden war. Veröffentlicht und bekanntgemacht wurde die Patenerteilung am 28.07.1999. Der deutsche Teil des nachfolgend Klagepatent genannten Patents ist in Kraft. Es trägt die Bezeichnung Transglutaminase. In der Lebensmittelbranche wird Transglutaminase unter anderem in Wurstwaren und bei sogenanntem Formfleisch verwendet. Das Klagepatent ist, wie das LG Düsseldorf festgestellt hat, rechtsbeständig. Der Vorwurf der Klägerin, durch die Beklagte seien Packungen des Klagepatents über andere Firmen an ein japanisches Entwicklungs- und Technologiezentrum geschickt worden, wurde von dieser bestritten. Die Klägerin hatte daraufhin am 26.10.2006 einen Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, worauf die Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung abgab.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht daher in der Hauptsache um die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu entscheiden. Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung der Kosten für die Abmahnung. Allerdings ließen das LG Düsseldorf nicht die von der Klägerin geltend gemacht Summe in Höhe von 500.000 EUR gelten. Den von der Klägerin angeführte Streitwert sah das Gericht als „unbillig“ an. Da es an gesetzlichen Bestimmungen mangelt, muss der Streitwert „nach billigem“ Ermessen bestimmt werden. Danach ist das wirtschaftliche Interesse ausschlaggebend, das der Inhaber der Patentrechte mit seinem Verlangen nach Schadensersatz objektiv verfolgt. In diesem Zusammenhang spielt auch die Zeit eine bedeutende Rolle, die seit der Patenterteilung durch das Europäische Patentamt vergangen ist. Das Gericht berücksichtigte ebenso die wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers der Schutzrechte. Dazu zählen sowohl die Größe des Unternehmens und dessen Umsatz als auch die Markstellung. Auf der anderen Seite musste bei der Urteilsfindung auch die Art und das Ausmaß sowie die Schädlichkeit der Patentrechtsverletzung in Betracht gezogen werden. Da die Klägerin vor dem LG Düsseldorf ausschließlich auf Auskunft- und Schadenersatz klagte, nicht aber auf Unterlassung, war auch dies bei der Urteilsfindung maßgeblich zu berücksichtigen. Eine Fortsetzung des Verhaltens, das die Klägerin beanstandete, ist durch die Beklagte auch nicht zu erwarten, da diese ja bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Dennoch hat die Beklagte Schadensersatz zu leisten, denn in ihrer Funktion als Geschäftsführerin hat sie bei der Patentverletzung die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Um den genauen Schaden beziffern zu können, ist die Beklagte im „zuerkannten Umfang“ zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Auskunft des erzielten Gewinns der Beklagten durch die Patentverletzung.

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012, Az.4a 0 7/09


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