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Heimliches Übernehmen einer Internet-Domain

Das Belegen einer Internetadresse kann zu Schadensersatzansprüchen führen


Heimliches Übernehmen einer Internet-Domain

Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte am 24. Juni 2010 einen Domänenbesetzer zu Schadensersatzzahlungen aufgrund der Blockade mehrerer Internetadressen.

Kläger und Beklagter waren mehrere Jahre Gesellschafter einer Firma, die zwischenzeitlich insolvent geworden ist. Während dieser Zeit übertrug der Kläger dem Angeklagten die Nutzungsbefugnisse an mehreren Internetdomains, die den Namen eines vom Kläger geführten Unternehmens, dessen Wortbildmarke patentrechtlich geschützt ist, trägt. Nach Aussagen eines Zeugen war es die Absicht des Beklagten, die Internetadresse, die auf den Onlineshop des Klägers verwies, zu sperren, woraufhin der Kläger eine neue Internetseite und Domänennamen registrieren musste. Die Kosten dieser Maßnahme wollte er vom Beklagten erstattet haben. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Angeklagten zunächst zur Zahlung von Schadensersatz, was das Oberlandesgericht nun in veränderter Form bestätigte.

Kompliziert wird der Fall dadurch, dass beide Parteien Ehepaare sind und jeweils untereinander Verantwortungen und Rechte getauscht haben. So hat beispielsweise der Angeklagte die Rechte an der besetzten Domain an seine Ehefrau übertragen, was von den Klägern als Versuch, deren Ansprüche zu erschweren, aufgefasst wurde.

Das OLG argumentierte, dass dem Kläger gemäß dem in $ 12 BGB erwähnten Namensrecht kein Schadensersatz zusteht. Ein Namensrecht steht der dem Unternehmen zwar allgemein zu, dieses wurde aber durch die Übertragung der Rechte an der gleichnamigen Domain nicht verletzt. Darüber hinaus haben die Beklagten die Domains nicht tatsächlich genutzt und sind auch nicht unter Verwendung des Namens geschäftlich tätig geworden, weshalb keine widerrechtliche Nutzung des Namens im Sinne des Namensrechts zu erkennen ist. Zwar besteht für den Kläger ein grundsätzlicher Anspruch an der Domain, die Blockade der Internetadresse ist aber lediglich eine zivilrechtliche Verletzung im Sinne der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung laut § 826 BGB.

Diese sieht das Gericht auch darin, dass das beklagte Paar die Domains bereits seit mehreren Jahren besitzen. Die Beklagten gaben an, die ursprüngliche Übertragung der Domain wäre bereits aufgrund der fehlenden Einverständniserklärung der Kläger unwirksam gewesen. Der Kläger hätte also bereits zu diesem Zeitpunkt von seinem Recht, eine Rückübertragung zu beantragen, Gebrauch machen können. Dass dies nicht der Fall war, sehen die Beklagten als Grund an, nicht von einer sittenwidrigen Schädigung zu sprechen. Dennoch geht das Gericht weiterhin von einer schädigenden Handlung aus. Die Frage nach dem Umfang des Schadens, der für das Unternehmen durch Blockade der Adresse entstand, wurde nicht weiter ausgeführt, ausschlaggebend war, dass überhaupt ein Schaden entstand.

Außerdem hat die ursprünglich freiwillige Übergabe der Befugnisse zur Administration der Domain durch den Kläger einen mildernden Einfluss auf die Entscheidung, die nach Verständnis der Richter unmöglich strafrechtlich begründet sein kann.

Entgegen den Einwänden der Beklagten müssen die Beklagten auch keine Schädigungsabsicht beweisen, um Ansprüche gültig zu machen. Der Schädigungsvorsatz, die billigende Inkaufnahme möglicher Schäden, war in diesem Fall ausreichend. Die Nutzung einer Internetdomäne alleine stellt bereits einen Vermögenswert dar, die verwehrte Nutzung also eine Schädigung. Da der Beklagte seine Ehefrau, auf die er die Rechte an der Domäne übertragen hatte, offenbar nicht in die Absichten seines Handelns eingeweiht hatte, ist sie nicht haftbar.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010, Az. 1 U 20/10


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