Haftung von Mitarbeitern für Markenverstöße
Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.10.2013 unter dem Aktenzeichen 31 O 212/13 entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Firma, auf dessen Namen eine Domain registriert ist, als Mittäter für Markenverletzungen seines Arbeitgebers haftet, wenn auf der entsprechenden Internetseite markenverletzende Werbung verbreitet werde. Dies gelte auch dann, wenn der Mitarbeiter in dem Unternehmen nicht mehr arbeitet. Die Verwendung der Bezeichnung "Aztekenofen" für einen Gartenofen sei ein Markenverstoß, da eine Verwechslungsgefahr zu dem Zeichen „Azteken“ bestehe, welches als Wortmarke für Heizungsanlagen und Öfen geschützt ist.
Damit wurden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland zur Kennzeichnung von Öfen, insbesondere Öfen aus Ton, die Bezeichnung “Aztekenofen” zu verwenden.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner (nur) im Hinblick auf Schadensersatz haften und der Klägerin den Schaden ersetzen müssen, der diesem entstanden sei oder noch entstehen werde.
Die Beklagten hätten zudem Auskunft zu erteilen bezüglich der Daten von Herstellern, Lieferanten und Abnehmern der widerrechtlich gekennzeichneten Waren nebst deren Mengen und Preisen und den bisher erzielten Umsätzen.
Ferner soll Auskunft erteilt werden bezüglich der Werbung (Art und Umfang) für die Öfen, Auflagenhöhe der Werbeprospekte und bei Internetwerbung die Anzahl der getätigten ”Klicks”.
Die Beklagten wurden des Weiteren verurteilt, alle bereits an Abnehmer ausgelieferten Produkte wieder zurückzurufen und alle sich in ihrem Besitz befindlichen Produkte zu vernichten, einschließlich der Produktverpackungen und Beilagen; und die Vernichtung nachzuweisen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an die Klägerin rund 1380 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Unstreitig stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu.
Der zweite Beklagte ist Mittäter in Bezug auf die Rechteverletzungen. Denn er ist der Domaininhaber der werbenden Internetseite.
Die Unterlassungsverpflichtung sei jedoch höchstpersönlich, daher scheide eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten aus. Sie haften als Gesamtschuldner lediglich im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch.
Der Auskunftsanspruch gründe sich auf § 19 Markengesetz (MarkenG) und § 242 BGB, der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung auf § 18 MarkenG. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vernichtungsbegehrens gemäß § 18 Abs. 3 MarkenG unverhältnismäßig wäre.
Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen 31 O 212/13