• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haftung des Geschäftsführers bei designrechtlichen Verstößen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Aktenzeichen I-20 U 162/10


Haftung des Geschäftsführers bei designrechtlichen Verstößen

Geschäftsführer und Direktoren haften für Schutzverletzungen im Designrecht weiterhin auch dann in vollem Umfang, wenn sie selbst die Designverletzung nicht aktiv gefördert haben, aber davon wussten. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und lehnte es damit ab, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen auf Kennzeichen- und Designrecht anzuwenden. Am 24.03.2015 haben die Düsseldorfer Richter zum Aktenzeichen I-20 U 162/10 ein Urteil in einem designrechlichen Streit verkündet. Die Klägerin fertigt Massivmöbel an und beruft sich dabei auf verschiedene, in den Jahren 2006 bis 2008 zu ihren Gunsten eingetragene, deutsche Designs. Geschützt wurden für die im Kolonialstil gearbeiteten Möbel insbesondere die Farbe und die auffallende Maserung des verwendeten Holzes. Verklagt wurden ein Unternehmen, das ebenfalls Massivholzmöbel herstellte und sein Vertriebspartner. Zu den Beklagten gehörten auch zwei Direktoren und Geschäftsführer des Unternehmens.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten in der Klägerin zustehende Schutzrechte der als geschütztes Design eingetragenen Formen und Ausführungen eingegriffen hat. Die Beklagten bezweifeln, dass die geltend gemachten Designeinträge überhaupt als Geschmacksmuster eintragungsfähig waren. Nach Ansicht der Beklagten fehlte es dazu an der notwendigen Eigenart des jeweiligen Designs. Die vorliegend als Vertriebspartner der Beklagten zu 1) mitverklagte Beklagte zu 4) selbst habe bereits im Jahr 2005, vor dem Datum der ersten geltend gemachten Design-Geschmacksmuster, eine sehr ähnliche Möbelkollektion auf den Markt gebracht. Ein vergleichbares Möbeldesign sei außerdem auch zu diesem Zeitpunkt schon in Indien verbreitet gewesen. Auf dem Vertriebsweg über die Niederlande habe der in Indien verbreitete Kolonialstil für Möbel Zugang nach Europa gefunden. Die Beklagten legten deshalb nicht nur Berufung gegen das erstinstanzliche, vom Landgericht Düsseldorf getroffene Urteil ein, sondern auch Widerklage mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Geschmacksmuster, auf die sich die Klage bezieht, feststellen zu lassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Berufung teilweise stattgegeben. Die Widerklagen waren ebenfalls nur teilweise erfolgreich.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jedes der streitgegenständlichen, jeweils mit einem Foto belegten Design-Gebrauchsmuster einzeln darauf zu prüfen, ob es sich um ein bei Eintragung neues Design handelte und ob dieses Design genug Eigenart aufwies, um sich von anderen, bereits vorhandenen Designformen abzuheben. Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung von Designs ist die Sichtweise des „informierten Nutzers“ auf den Gesamteindruck, den das gestaltete Möbelstück bei ihm hinterlässt. Anders als im Wettbewerbsrecht reicht der Eindruck eines „durchschnittlichen Nutzers“ nicht aus. Der Betrachter muss sich für das Design konkret interessieren und entsprechend informiert sein, um zu diesem speziellen Bereich des Gebrauchsmusterschutzes konkrete Vorstellungen zu entwickeln. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte bei der Mehrzahl der streitgegenständlichen Design-Eintragungen fest, dass die Voraussetzungen gegeben waren und damit ein Schutzanspruch wirksam entstanden war. Nur in Einzelfällen erkannten die Richter keine ausreichend Eigenart, oder der Gesamteindruck entsprach anderen, zum Zeitpunkt der Eintragung bereits bekannten Designs.

Die erkennenden Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden darüber hinaus, dass auch die Geschäftsführer und Direktoren, die als Beklagte zu 2) und zu 3) geführt wurden, für die Verletzung von Schutzrechten aus dem Design-Bereich zur Unterlassung verpflichtet werden können. Dabei stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begrenzung der Geschäftsführerhaftung in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht auf Kennzeichenschutz und Designrecht angewendet werden könne. Geschäftsführer können bei Designverletzungen also auch dann zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn sie selbst zur Verletzungshandlung keinen aktiven Beitrag geleistet haben. Die handlungsbefugten Personen haften deshalb nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch auf Schadensersatz und Auskunfterteilung. Die Verantwortlichkeit für die praktische Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch Rückruf und Vernichtung der rechtsverletzend gestalteten Teile trifft ebenfalls sämtliche Beklagte. Das Oberlandesgericht schloss sich der Argumentation der Beklagten, dass eine Verurteilung zur Vernichtung der beanstandeten Möbelstücke unverhältnismäßig wäre, nicht an. Die Richter vertraten die Ansicht, dass die Designverletzung einen Schweregrad erreicht habe, der den Anspruch, die unter missbräuchlicher Verwendung des zugunsten der Klägerin geschützten Designs zu vernichten, rechtfertige.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Aktenzeichen I-20 U 162/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland