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Haftung bei Markenverletzungen in Suchmaschinen

Haftung bei Markenverletzungen auf Trefferlisten in Suchmaschinen


Haftung bei Markenverletzungen in Suchmaschinen

Das Markenrecht allein ist schon ein kompliziertes Rechtsgebiet, treten aber entsprechende Fragen in Verbindung mit dem Internet auf, werden die Probleme noch komplexer, gerade wenn interne Suchmaschinen auf Internetplattformen sowie Autocomplete-Funktionen involviert sind. Über eine solche Frage hatte am 2. April 2014 das Oberlandesgerichts Braunschweig als Berufungsinstanz zu entscheiden (Az. 2 U 44/12). 

Der Fall: Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der Wortmarke „Posterlounge“ und hat die Nutzungslizenz der Klägerin übertragen. Unter diesem Namen vertreibt die Klägerin im Internet Poster und Kunstdrucke. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der ebenfalls Poster und Druckerzeugnisse versteigert oder verkauft werden. Bei der Eingabe der Worte „Poster Lounge“ in der Suchmaschine Google erschienen als Suchergebnisse die Webseiten der Beklagten mit deren Produkten an prominenter Stelle. Ursache dafür war der Umstand, dass der Begriff „poster lounge“ mehrfach im Quelltext der Seite der Beklagten enthalten ist. Zudem unterhält die Webseite der Beklagten eine eigene Suchmaschine. Bei der Suche nach den Begriffen „Poster“ und „Lounge“ werden alle Angebote mit beiden oder nur einem Suchbegriff aufgelistet. Die Suchmaschine der Beklagten sammelt zudem alle Anfragen automatisch, wertet sie aus und verwendet sie für ähnliche Anfragen späterer Nutzer. Die Klägerin sah darin ihr Markenrecht verletzt. Denn durch die Speicherung der Wortkombination „poster lounge“ im Quelltext würden die Suchergebnisse von Google beeinflusst. Die Klägerin mahnte deshalb die Beklagte am 25. August 2010 ab, verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Anerkennung einer umfassenden Auskunfts- und Schadensersatzpflicht. Da die Beklagte diesem Begehren nicht nachkam, erließ das Landgericht Braunschweig am 3. September 2010 eine einstweilige Unterlassungsverfügung (Az. 9 O 1967/10). Das Landgericht Braunschweig gab später der Klage in fast allen Teilen statt. Dagegen legte die Beklagte beim Oberlandesgericht Braunschweig Berufung ein, dessen Zweiter Zivilsenat das Urteil der Vorinstanz weitgehend bestätigte. 

Der Senat stellte unter Berufung auf ein früheres BGH-Urteil vom 18. Mai 2006 (Az. I ZR 183/03) fest, dass der Ersteller des Quelltexts einer Seite bei Verwendung eines fremden Kennzeichens in diesem Quelltext als Metatag dieses Kennzeichen als ein Unterscheidungsmerkmal zur Identifizierung eigener Waren oder Dienstleistungen verwendet, insbesondere wenn durch diesen Metatag die Suchergebnisse von Suchmaschinen beeinflusst werden. Allerdings sei, so ein anderes BGH-Urteil vom 07. Oktober 2009 (Az. I ZR 109/06) nicht entscheidend, ob dieses Kennzeichen tatsächlich im Metatag verwendet wird. Vielmehr liege eine markenmäßige Benutzung schon vor, wenn die auch andernorts im Quelltext verwandten Begriffe das Suchergebnis beeinflussen und die Internetnutzer auf die entsprechenden Seiten führen. 

Besondere Aufmerksamkeit widmete der Senat der Arbeitsweise der Suchmaschine Google. Denn das eingetragene Markenzeichen „posterlounge“ der Klägerin unterscheidet sich von der getrennten Schreibweise beider Wörter im Quelltext der Beklagten. Google nimmt jedoch bei der Verarbeitung einer Suchanfrage eine solche Differenzierung nicht vor. Hier ist allein die Aufeinanderfolge beider Wörter entscheidend, nicht jedoch, ob sie durch ein Leerzeichen oder anderes Zeichen, wie etwa einem Bindestrich, oder gar nicht voneinander getrennt sind. Deshalb, so der Senat, beeinflusse auch die getrennte Schreibweise „poster lounge“ im Quelltext der Webseite der Beklagten das Suchergebnis von Google entscheidend, da die Seiten ohne die entsprechende Programmierung von Google gar nicht gefunden werden könnten. 

Die Beklagte argumentierte vor Gericht, dass sie die beiden Begriffe „poster lounge“ nicht als eine Marke, sondern lediglich als eine Beschreibung verwende. Deshalb geht das OLG-Urteil auch auf diese Frage ausführlich ein. Entscheidend sei, so der Senat, wie „der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame Durchschnittsbenutzer der Suchmaschine“ dies auffassen würde, und dieser sehe nach Überzeugung des Gerichts darin einen Herkunftshinweis, d.h. den Hinweis auf eine Marke. Der Senat vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass im konkreten Fall eine Verwechselungsgefahr vorliege. Dabei müssten alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Der BGH hatte geurteilt, „dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann oder umgekehrt“ (Urteil v. 05.05.2009, Az. I ZR 167/06). Im konkreten Fall liege, so der Senat, eine „hohe Zeichenähnlichkeit“ bei gleichzeitiger Warenidentität vor. Deshalb bestehe auch bei „unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke“ Verwechslungsgefahr. 

Zu prüfen hatte das OLG auch, ob die Beklagte bei ihrer festgestellten Markenverletzung als „Täterin“ oder als „Störerin“ haftbar gemacht werden muss. Im Ergebnis sei eine Täter- bzw. Teilnehmerhaftung zu verneinen, da die Markenverletzung nicht durch Handeln, sondern durch Unterlassen erfolge. Dies sei „ein typischer Fall der Störerhaftung“. Die Richter betonen, das Entwickeln und Betreiben einer internen Suchmaschine ziele nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung ab: „Nur durch das hinzutretende Suchverhalten der Nutzer und die Kombination von zwei für sich genommen rein beschreibend wirkenden Begriffe[n] „poster“ und „lounge“ konnte hier ein markenverletzender Begriff entstehen. Die Beklagte habe deshalb nur ihre Prüfpflichten verletzt. Allerdings treffe eine solche Prüfpflicht den Betreiber von Suchmaschinen erst, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe. Eine präventive Prüfung von Marken bei den Markenämtern sei aber nicht zuzumuten und gelte nur bei „berühmten Marken“. 

OLG Braunschweig, Urteil vom 2. April 2014, Az. 2 U 44/12


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