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Haftet der Geschäftsführer für Markenverletzungen

LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015, Az. 327 O 22/15


Haftet der Geschäftsführer für Markenverletzungen

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 15.10.2015 unter dem Az. 327 O 22/15 entschieden, dass eine rechtsverletzende Benutzung einer Marke und eines bestimmten Werbeauftritts einer Firma im Regelfall von der Geschäftsführungsebene beschlossen wird. Deswegen ist eine Rechtsverletzung dem Geschäftsführer anzulasten.

Das Gericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, für Kfz-Tuning in bestimmter Art und Weise zu werben. Das LG HH stellte zugleich fest, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin Schaden zu ersetzen und ihr Auskunft zu erteilen. Die Beklagte zu 1 hat in die Löschung der Marke M einzuwilligen.

Die Klägerin macht zeichenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin ist eine deutsche Autoherstellerin und vertreibt u.a. Sportwagen mit der Bezeichnung „B.. M 3 Limousine“, unter anderem benutzt sie dazu auch den Buchstaben „M“: Zur Werbung verwendet sie ein Zeichen, das sie aus einem stilisierten Buchstaben „M“ erschaffen hat. Das M hat drei am linken Schenkel befindliche, eine Raute bildende Balken in Rot, Lila und Blau. Die Werbeprospekte der Klägerin weisen alle ein ©-Vermerk auf.
Die Beklagte zu 1 ist eine im Jahre 2005 gegründete Firma für die Entwicklung von Chiptuning und für Kommunikationsplattformen sowie für den Abschluss von Leasing-Geschäften und für den Handel mit Waren aller Art. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Diese ist Inhaberin der Wortmarke „M..“ für Programmiergerät - Schwachstromtechnik - für Datenverarbeitung in der Kraftfahrzeugtechnik.

Wegen Verwendung der Bezeichnung „M..“, insbesondere in der farblich gestalteten und stilisierten Fassung mit nach schräg rechts gehenden Großbuchstaben „M“, dessen linksseitiger Schenkel eine aus rotem und blauem Dreieck bestehende Raute formt, hat die Klägerin die Beklagte zu 1 abgemahnt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung verletze ihre Klagemarke.

Das LG HH hält die Klage für begründet. Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 stehe der Klägerin zu und folge aus § 14 MarkenG.
Die Klagemarke verfüge über einen Zeitrang von 1992 und sei damit älter als die Kennzeichenrechte der Beklagten an einem Zeichen mit dem Buchstaben "M" als Bestandteil.

Die Klägerin habe belegt, dass sie die Klagemarke rechtserhaltend genutzt habe. Die von der Klägerin gewählten Benutzungsformen bewegen sich im Rahmen des § 26 MarkenG.
Soweit sich aus den Benutzungsbeispielen geringe farbliche Abweichungen von der tatsächlichen Anwendung ergeben, ändern diese nichts am kennzeichnenden Charakter der klägerischen Marke. Die Beklagte zu 1 habe mit den streitgegenständlichen Gestaltungen das Bildzeichen „M“ rechtsverletzend benutzt. Die Nutzung greife in den Schutzbereich der Marke ein, denn die Gestaltung sei der Klagemarke auffallend ähnlich. Somit bestehe Verwechslungsgefahr. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten zu 1 den Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Marke. Für die Markenverletzung und den daraus resultierenden Schaden hafte der Geschäftsführer, weil Werbemaßnahmen üblicherweise auf Führungsebene beschlossen werden würden.

LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015, Az. 327 O 22/15


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