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Händler haftet für Markenverletzungen durch Amazon

LG Berlin, Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 221/14


Händler haftet für Markenverletzungen durch Amazon

Verkäufer, die ihre Ware auf Händlerplattformen wie Amazon anbieten, können für durch den Plattformbetreiber begangene Markenrechtsverletzungen zumindest als Störer haftbar gemacht werden. So der Tenor einer am 10. Februar 2015 gefällten Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Az. 15 O 221/14).

Geklagt hatte die Inhaberin verschiedener geschützter Marken, in denen der Begriff "Klax" enthalten ist. Diese Wortmarke hatte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter anderem für die Kategorie Möbel eintragen lassen. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber eines Bad-Studios, der auf der Händlerplattform Amazon einen Online-Shop unterhielt. Im Sortiment dieses Online-Shops befand sich im März 2014 ein Angebot für einen Garderobenständer, der als "Klax in Schwarz" beworben wurde. Die zu diesem Angebot führende URL enthielt ebenfalls den Begriff "Klax". Dies war auch in dem zur Angebotsseite gehörenden HTML-Quelltext der Fall.

Nachdem er von der Klägerin abgemahnt worden war, hatte der Beklagte am 24. März 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Erstattung der Abmahnkosten verweigerte er jedoch. Vor Gericht beantragte der Beklagte, die Klage auf Zahlung kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung erklärte er, für die Verwendung des Begriffs "Klax" in dem Angebot für den von ihm angebotenen Garderobenständer nicht verantwortlich zu sein. Zwar habe er die Angebotsbeschreibungen manuell eingefügt, Amazon ihm jedoch die Verwendung des geschützten Begriffs vorgegeben. Darüber hinaus äußerte der Beklagte Zweifel daran, dass es sich bei "Klax" um eine eintragsfähige Marke handele. Vielmehr sei dieser Begriff seiner Auffassung nach lediglich von beschreibender Art.

Der Argumentation des Beklagten konnte sich das Gericht nicht anschließen. Es befand zunächst, dass die Klägerin Inhaberin des markenrechtlich geschützten Begriffs "Klax" ist. Ein beim DPMA diesbezüglich anhängendes Widerspruchsverfahren war für das LG hinsichtlich des hier verhandelten Prozesses nicht von Bedeutung. Demnach kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte eine Schutzrechtsverletzung begangen habe.

Die Kennzeichnungskraft des Begriffs "Klax" stufte das Berliner LG als "normal" ein, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine andere Einstufung begründet hätten. Das Gericht widersprach damit der Auffassung des Beklagten, dass der Begriff "Klax" lediglich von beschreibender Natur sei. Dagegen bestand für das LG zwischen den von den Prozessgegnern veräußerten Waren eine hohe Produktähnlichkeit, wodurch eine Verwechslungsgefahr bei Verbrauchern gegeben war.

Nicht folgen mochte das Gericht dem Beklagten auch dahingehend, dass es sich bei "Klax" um ein im wesentlichen beschreibendes Wort, vor allem für Möbel handelt. Wie das LG Berlin in seiner Urteilsbegründung ausführte, ist der Begriff "Klax" zwar phonetisch dem Wort "Klacks" ähnlich, unterscheidet sich von diesem jedoch hinsichtlich seiner Schreibweise. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der geschützten Wortmarke um ein Kunstwort handele, was seine Ortographie betrifft.

Keine Berücksichtigung fand dagegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27. März 2014 (Az. 6 U 1859/13) auf das der Beklagte verwiesen hatte. Dort war es nicht um eine Verletzung von Markenschutzrechten, sondern um urheberrechtliche Ansprüche gegangen. Zudem waren die streitgegenständlichen Angebote seinerzeit nicht von der Beklagten selbst eingepflegt worden. Die hatte Amazon damals nur Artikelnummern in Form einer digitalisierten Tabelle mit der Bitte übersandt, für die darin enthaltenen Artikel ebenfalls als Händlerin gelistet zu werden.

Da die Klägerin im Prozess einen aus einem Markenrechtsverstoß resultierenden Anspruch geltend gemacht hatte, genügte im vorliegenden Fall bereits die unerlaubte Wiedergabe der geschützten Marke, um eine Verletzung des Schutzrechtes zu begründen. Dafür konnte der Beklagte zumindest als Störer haftbar gemacht werden. Da die Abmahnung demzufolge berechtigt war, hatte die Klägerin Anspruch auf deren Erstattung durch den Beklagten.

LG Berlin, Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 221/14


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