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Gründe für Nichbenutzung einer Marke

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2016, Az. 6 U 131/15


Gründe für Nichbenutzung einer Marke

Mit Urteil vom 14.07.2016 entschied das OLG Frankfurt a.M., unter welchen Voraussetzungen eine geschützte Marke wegen Nichtnutzung verfällt und wie die gesetzlichen Fristen aus den verschiedenen anzuwendenden Markenrechtsvorschriften zu ermitteln sind.

Die Klägerin hatte 2009 die IR-Wortmarke "VIVARTEX" schützen lassen (Priorität 11.12.2009, Veröffentlichung Eintragung in der EU 16.12.2010), die u.a. EU-Schutz beanspruchte. Die Schweizer Basiseintragung der IR-Marke wurde 9.10.2014 gelöscht. Die IR-Marke wurde 9.2.2015 ebenfalls gelöscht, aber auf Antrag der Klägerin in eine Unionsmarke überführt, die am 9.3.2015 eingetragen wurde.

Die Beklagte wurde am 17.9.2012 unter der Firma "Vivatrex GmbH" ins Handelsregister eingetragen, ist Inhaberin der Domain vivatrex.de und meldete am 21.3.2013 [die im Urteil abgebildete] Unionsbildmarke an.

Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten umfassende markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Diese Vorinstanz LG Frankfurt a.M. hatte den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin umfassend stattgegeben und die Beklagte verurteilt:
- Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr der EU, der Bezeichnung "Vivatrex" im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und des Domainnamens "Vivatrex" als Sub-Level-Domain im geschäftlichen Verkehr im Internet in Deutschland zu unterlassen.
- Der Klägerin über den Umfang der begangenen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen (samt umfassender Auskunft über die Produkte, Vorlage von Rechnungen, detaillierter Aufschlüsselung der Umsätze).
- Die unter Vornahme von Verletzungshandlungen in den Verkehr gebrachten Produkte sind zurückzurufen, Waren und Unterlagen herauszugeben und kostenpflichtig zu vernichten, die Beklagten sind verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche mit den Verletzungshandlungen zusammenhängende Schäden zu ersetzen und sollen an die Klägerin EUR 1.485,43 zahlen (jeweils näher ausgeführt unter Ziffer I - IX des Urteils), im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wendet sich mit Berufung gegen diese Beurteilung, weil sie (nach Ablauf der ihrer Ansicht nach am 16.12.2015 endenden Benutzungsschonfrist) die Einrede der Nichtbenutzung i. S. d. Art. 99 III UMV erhoben habe. Am 27.1.2016 erhob sie zusätzlich Wiederklage mit dem Antrag, die Klagemarke für verfallen zu erklären. Sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Abweisung der Klage und die Gemeinschaftsmarke Nr. 013740048 "Vivartex" mit Datum vom 17.12.2015 für verfallen zu erklären.

Dass die Klagemarke bislang nicht benutzt wurde, ist unstreitig.

Die Klägerin macht geltend, sie könne sich auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung berufen.

Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen, [einige besondere im Urteil anzuführende mit den Maßgaben] und die Widerklage abzuweisen.

Das OLG Frankfurt a.M. sieht die Berufung der Beklagten als zulässig an und gibt ihr auch in der Sache recht, aus folgenden Gründen:

- Die Benutzungsschonfrist sei am 16.12.2015 abgelaufen. Bei IR-Marken mit Schutzbereich EU sei für Ingangsetzen der Benutzungsschonfrist nicht Veröffentlichung der Eintragung gemäß Art. 9 III GMV a.F., Art. 9b I UMV maßgeblich, sondern das Datum der sog. zweiten Nachveröffentlichung (Art. 151 III, 152 II UMV).
- Daran ändere auch Umwandlung der IR-Marke in eine Unionsmarke nichts. Für derartige Anträge gelten nach Art. 161 GMV die Vorschriften für Unionsmarken entsprechend, die IR-Marke werde auch bezüglich der Fristen einer Unionsmarkenanmeldung gleichgestellt, die Umwandlung verlagere nicht den Beginn der Benutzungsschonfrist.
- Die Marke wurde unstreitig nicht benutzt und berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung i.S.d. Art. 15 I UMV lägen nicht vor. Die Klägerin sei beweispflichtig, hinreichende Gründe für die Nichtbenutzung seien von ihr nicht dargetan worden.
- Grundsätzlich sei Durchführung eines Zulassungsverfahrens ein berechtigter Grund für Nichtbenutzung, das Zulassungsverfahren müsse dann aber tatsächlich begonnen worden sein.
- Es fehle auch an anderen Anstrengungen der Klägerin zur Durchsetzung der Marke, aus denen sich hinreichende Gründe für die Nichtbenutzung der Marke ergeben könnten.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. ändert das Urteil der Vorinstanz (LG Frankfurt a.M., Az. 2-6 O 114/14) teilweise ab und weist die Klage insgesamt ab. Die Widerklage der Beklagten hat Erfolg, die Unionsmarke der Klägerin Nr. 013740048 "VIVARTEX" mit Datum vom 17.12.2015 wird für verfallen erklärt, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2016, Az. 6 U 131/15


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