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Geschmacksmuster bzgl. Darstellung von Tiermotiven auf Stoff

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15


Geschmacksmuster bzgl. Darstellung von Tiermotiven auf Stoff

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 02.07.2015 unter dem Az. 14c O 55/15 entschieden, dass ein Kleidungsstück mit einem bestimmten Muster ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster sein kann. Wenn ein ähnliches Stück (hier: eine Bluse) von einem anderen Hersteller vertrieben wird und das Stück den gleichen Gesamteindruck erweckt und daher als Nachahmung einzustufen wäre, besteht Anspruch auf Auskunft und Unterlassung.

Damit bestätigte das LG Düsseldorf eine dem Hauptverfahren vorangegangene einstweilige Verfügung.

Die Antragstellerin stellt Kleidung der Marke „Princess Goes To Hollywood” her. Darunter fiel auch eine Bluse mit einem Flamingomuster.
Die Antragsgegnerin stellt unter dem Label „Lieblingsstück” ebenfalls Textilien her, so auch eine Bluse mit Flamingomuster.
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Das lehnte die Antragsgegnerin ab.

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es der Antragsgegnerin untersagt, Oberbekleidung herzustellen, die diejenige der Antragstellerin nachahmt.
Die Bluse und das Stoffdesign der Beklagten seien eine Nachahmung ihrer Geschmacksmuster, vorhandene Unterschiede seien ohne Bedeutung für den Gesamteindruck.
Die Beklagte ist der Meinung, Tiermotive seien nicht schutzfähig. Seit vielen Jahrzehnten gebe es solche Designs auf Kleidung, auch auf Blusen. Außerdem seien Schnitt und Farbgestaltung ihrer Bluse ganz anders als das der klägerischen Bluse.

Doch das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach der Antragstellerin den Verfügungsanspruch zu. Sie sei Inhaberin zweier nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Inhaber in diesem Sinne sei der Entwerfer, sein Arbeitgeber oder Rechtsnachfolger. Es sei ausreichend glaubhaft, dass dies die Klägerin ist.

Geschmacksmuster zeichnen sich durch folgende Merkmale aus: Weiter, langer Schnitt mit langen Ärmeln, V-Ausschnitt, Bändchen um den Ausschnitt, aus Seide, Farbe Rosé, die wie mit einem Schwamm aufgebracht wirkt. Auf dem Stoff zeigen sich einige Flamingos in verschiedenen Posen, die wie mit Tusche gezeichnet wirken. Die Flügel werden durch einen dunkleren Farbton hervorgehoben. Insgesamt wirke die Bluse leicht, weiblich, edel, aber auch sportlich und leger. Die Bluse der Beklagten wirke insgesamt sehr ähnlich.
Es könne deren Einwand nicht gefolgt werden, dass Tiermotive nicht schutzfähig seien. Der Schutz erstrecke sich nicht auf die naturalistische Darstellung eines Vogels, sondern die abstrakte Darstellung in Verbindung mit der gesamten Ausgestaltung der Bluse. Das Geschmacksmuster weise Eigenart auf. Es sei auch glaubhaft gemacht worden, dass das Muster der Klägerin zuerst am Markt war.
Für den Vergleich in Bezug auf den Gesamteindruck seien die prägenden Merkmale zu betrachten. Vor diesem Hintergrund gelte, dass der Schnitt der Bluse sich nicht deutlich von demjenigen der Bluse der Klägerin unterscheide. Auch hier seien die Ärmel lang und der Schnitt weit. Auch der V-Ausschnitt sei vorhanden. Das Muster und die Farbe seien ähnlich.
Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass ihre Bluse eine selbstständige Parallelschöpfung sei. Nach all dem könne diese als Nachahmung gelten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15


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