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Fremder Markenname als Subdomain verboten

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 209/16


Fremder Markenname als Subdomain verboten

Onlinehändler, die einen Markennamen in einer Werbeanzeige und ihrer Subdomain verwenden, verursachen bei den Interessenten gewisse Erwartungen, die sie automatisch mit dem bekannten Markennamen verbinden. Führt die Subdomain mit diesem Markennahmen jedoch auf eine Seite, auf der überwiegend Produkte anderer Marken und Hersteller angeboten werden, liegt eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG vor.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG, die Prozessparteien sind zwei konkurrierende Onlineanbieter von Büroartikeln. Die streitgegenständliche Werbeanzeige lautete „XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo …“ Die Irreführung besteht darin, dass die Anzeige zu einem Link mit der Subdomain führte, die den Markennamen XY beinhaltete. Nach Öffnung dieses Links wurden die Interessenten jedoch zu einer Seite weitergeleitet, die überwiegend Produkte anderer Marken führte, jedoch nicht die der Marke XY. Um eine Fehlvorstellung zu vermeiden, muss das Warenangebot überwiegend, mindestens jedoch fünfzig Prozent der Marke XY beinhalten. Bereits das LG Frankfurt hatte in erster Instanz rechtssicher festgestellt, das in diesem Fall eine Irreführung der Verbraucher vorliegt, denn wenn sie den Link mit der Subdomain XY öffnen, erwarten sie zu Recht, Produkte der Marke XY auf dieser Seite vorzufinden.

Die Werbeanzeige war nach Aufmachung und Inhalt dazu geeignet, bei den Verbrauchern eine falsche Vorstellung hinsichtlich des Produktangebotes und der Qualität hervorzurufen, denn die Erwartung, dort die Produkte der Marke XY zu vorzufinden, wurde nicht erfüllt. Bei der streitgegenständlichen Marke handelt es sich um die Produkte eines bekannten Herstellers, die für eine hohe Qualität stehen, die weit über eine Gattungsbezeichnung für einzelne Büroartikel hinausgeht. Somit kommt dieser Marke auch gleichzeitig die vom Markengesetz geforderte Herkunfts- und Garantiefunktion zu. Entscheidend für die Urteilsfindung ist die Aufmachung der gesamten Werbeanzeige, wobei auch der Kontext zu berücksichtigen ist. Wer in die Suchmaschine den Markennamen XY eingibt, erwartet, entsprechende Treffer zu finden, die ihn zu den entsprechenden Informationen und Produkten führen. Die Nennung der Marke XY nicht nur in der Werbeanzeige selbst, sondern auch in der Subdomain ist dazu geeignet, die falsche Erwartung der Verbraucher noch zu verstärken. Diese Erwartungshaltung kann die irreführende Werbeanzeige der Antragsgegnerin nicht erfüllen, denn die verlinkte Webseite führt lediglich fünf Artikel der streitgegenständlichen Marke, aber 55 Artikel anderer Marken.

Erschwerend kommt hinzu, dass andere Anzeigen und Subdomains, die bei der Eingabe der Marke „XY“ in der Suchmaschine erscheinen, tatsächlich nur Informationen und Produkte dieser Marke bereithalten. Diese Tatsache wurde durch den Antragsteller in der Beweisführung ausreichend dargelegt. Anbieter, die dennoch in den Trefferlisten erscheinen, jedoch nichts mit dieser Marke zu tun haben, führen ihre Werbeanzeigen mit einer entsprechenden Kennzeichnung. Mit dem Anklicken der verlinkten Webseite können die Verbraucher zudem zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet werden, die sie anderenfalls vielleicht nicht getroffen hätten.

Die Vorinstanz hat den gesetzlich geforderten Verfügungsgrund für die geforderte Unterlassungserklärung rechtssicher bejaht, da die Antragstellerin die Antragsgegnerin bereits kurz nach Kenntnisnahme der irreführenden Werbeanzeige aufgefordert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem diese Aufforderung ohne Antwort geblieben ist, hat sie gleichfalls zeitnah eine einstweilige Verfügung beantragt.

Das vorliegende Urteil zeigt, dass Onlinehändler ihre Werbeanzeigen und ihre Subdomains sorgfältig auswählen und nicht einfach auf starke Markennamen setzen sollten, um den Traffic auf der eigenen Webseite zu erhöhen. Denn wer mit Produkten bekannter Marken wirbt, muss auch ein entsprechendes Angebot auf seiner Webseite zur Verfügung stellen. Alleine das Werben mit starken Marken genügt nicht, um die gesetzlichen Anforderungen des Wettbewerbsrechts zu erfüllen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 209/16


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