Farbmarke “Gelb” für Wörterbücher
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Köln zu Gunsten des Klägers entschieden, dass die abstrakte, aber als Kennzeichnung der Marke dienende, Farbe Gelb diesbezüglich nicht nur auf Printmedien beschränkt ist, sondern auch auf Online - Medien übergreift. Dies bezieht sich nur auf gleichwertige oder ähnliche Produkte. Mit einer überaus teuren Sicherungszahlung kann der Vollstreckung aber entgangen werden, sofern diese Zahlung nicht zuvor von der gegnerischen Partei eingegangen sein sollte.
In diesem Fall ging es um die gedruckten Wörterbücher von Langenscheid, welche durch die Farbe Gelb und ein blaues "L" gekennzeichnet sind und eine amerikanische Firma, welche ebenfalls Sprachprogramme anbietet, allerdings über das Internet. Die Verpackung der Programme ist hier ebenfalls in dem Gelb gehalten und ein blaues Markenlogo befindet sich aufgedruckt darauf. Die Ähnlichkeit ist unverkennbar, doch ist das Schützen von Farben des Designs einer Marke nicht unbedingt einfach oder gar möglich. Dennoch, die Marke Langenscheid ist in dem Kundenkreis für Sprachsoftware oder Wörterbücher deutlich erkennbar. Über 69 Prozent der befragten Verbraucher sahen in den Kennzeichen der Farbgebung, also Gelb und Blau, deutliche Hinweise auf die Firma Langenscheid. Somit wurde der Patentantrag mit der Begründung, dass zwar Farben an sich nicht zu schützen sind, aber der enorme Wiedererkennungswert diese Form der Sicherung praktisch auch durchsetzbar macht. Damit ähnelt das Design der Verpackung und des Logos der beklagten Firma laut Kläger zu sehr dem Langenscheids. Nun fordert Langenscheid also die Vernichtung der gelben Verpackung und ein Stoppen des Vertriebs und der Werbung mit dem in gelb gehaltenen Produkt. Zunächst schrieb der Kläger einen anwaltlichen Brief, der anmahnte, dass die Produkte sich zu sehr ähneln und damit der Vertrieb und die Werbung nach geltenden deutschen Recht einen Verstoß darstellt.Letztendlich kam es zu der Klage, in welcher die Anklage nun auch gerichtlich ein Unterlassen der Werbung und dem Vertrieb der in gelb gehaltenen Produkte und Verpackungen erwirken wollte. Sowohl die Vernichtung der gelben Verpackung, als auch die Kosten für den Anwalt und Kosten für das Patent sollen dem Beklagten angelastet werden. Die prägende Färbung und das Design im Allgemeinen seien zu ähnlich und stellen deshalb eine wettbewerbswidrigen Irreführung und unzulässige Imitationswerbung dar.
Die Beklagten hingegen argumentierten, dass die Befragung, welche zu dem Patent geführt hatte, nicht nach den Vorschriften ausgeführt wurde und außerdem der Mindestwert an Assoziation mit dem Produkt bei über 90 Prozent liegen müsse, damit ein Patent aufgrund einer abstrakten Farbe möglich sei.
Das Urteil fiel für die klagende Partei aus, allerdings legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Gerichts ein und forderte, falls die Berufung abgelehnt werden sollte, einen kurzen Zeitraum der Rechtsfreiheit ein, um keinen allzu großen Verlust hinnehmen zu müssen. Der Beklagte führte aus, dass die Farbe nicht eindeutig als Kennzeichen für die Firma Langenscheid dienen kann, da die Farbe an sich nicht eindeutig sei. Die Umfrage sei nicht aussagekräftig genug und außerdem auch nicht so durchgeführt worden, dass ein empirischer Wert tatsächlich auch Auskunft über die Bekanntheit der Marke in Bezug auf die Farbe Gelb geben konnte. Ähnliche Umfragen erreichten Werte von 36,4 Prozent, bis zu maximal 65,3 Prozent bei gestützter Fragestellung, was kaum dem angegebenen Wert entspricht. Auch gibt der Beklagte an, dass bei den Online - Geschäften die im Hintergrund gehaltene gelbe Farbe kaum wahrgenommen wird und der Kunde damit auch keine Herkunftsangaben des Produktes alleine aufgrund der Farbe machen würde. Ungeachtet dessen habe der Kläger auch jegliche Ansprüche bereits verwirkt, da seit 2005 die Farbgebung bekannt war, aber erst 2011 die Farbe beanstandet wurde.
Die Klägerin beharrte auf dem Urteil und begründete dies damit, dass die Umfragen der Beklagten nicht aussagekräftig sein und das Patent weiterhin besteht.
Der Löschungsantrag gegen das Patent Langenscheids wurde abgewiesen, dagegen hat wiederum die Beklagte Widerspruch eingelegt, über welchen noch nicht endgültig entschieden wurde.
Schließlich bleibt die Berufung ohne Erfolg, da das Gericht die Marke als geschützt darstellt. Die geschützten Markenkennzeichen wurden nun von der Beklagten kopiert und von daher ist ein Schuldspruch unumgänglich. Dies wird auch damit begründet, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, durch Farben auf den Hersteller eines Wörterbuchs oder eines anderen Produkts zur Sprache zu schließen. Auch deswegen ist hier von einer starken Verwechslungsgefahr auszugehen.
Die Ansprüche auf Auskunft über die Produkte, Vernichtung der gelben Verpackungen und auf Schadensersatz sind hiermit gerechtfertigt. Der von der Beklagten geforderte Vollstreckungsschutz wird nicht gewährt, da nicht schlüssig dargelegt werden konnte, dass ohne diesen ein erheblicher Nachteil des Wettbewerbs für das Unternehmen bestehen würde.
OLG Köln, Urteil vom 09.11.2012, Az. 6 U 38/12