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FAQ zum Markenrecht

Marken machen einmalig – unsere FAQ zum Markenrecht


FAQ zum Markenrecht

Eine Marke ist weitaus mehr als ein Wort, ein Zeichen oder ein abstrakter Rechtsbegriff. Marken sind der Inbegriff und das Aushängeschild für Waren, Dienstleistungen oder gar für ein gesamtes Unternehmen. Zu Recht werden Marken deshalb als „geistiges Eigentum“ oder „immaterielles Rechtsgut“ bezeichnet, das es zu pflegen sowie zu schützen gilt und zwar genauso, wie das eigentliche Produkt selbst.

Dieser Ratgeber soll einen Überblick über Marken, das Eintragungsverfahren sowie die Schutzmöglichkeiten bieten.

Falls auch Sie mit dem Gedanken spielen, Ihr Unternehmensvermögen durch Markenschutz zu mehren oder generelle Fragen zu Marken haben, sprechen Sie uns einfach an.


Wofür benötige ich eine Marke?

Eine Marke ist etwas Einmaliges. Sie ist Herkunftshinweis sowie Qualitätsmerkmal zugleich. Nur Sie als Markeninhaber bestimmen, welche Produkte und Dienstleistungen unter Ihrer Marke hergestellt oder erbracht werden und wer Ihre Marke nutzen darf.

Damit garantiert Ihnen eine Marke eine Art Monopolstellung in den Waren- und Dienstleistungsklassen, in denen sie eingetragen ist, und gewährt Ihnen hierdurch einen umfassenden Schutz vor Übernahmen, Plagiaten oder Rufausbeutungen.

Dieser umfassende Schutz besteht übrigens nicht nur dann, wenn eine Marke in identischer Form unberechtigt übernommen wird, sondern mitunter auch bereits dann, wenn lediglich die Gefahr einer Verwechslung (sog. Verwechslungsgefahr) besteht.


Gibt es unterschiedliche Marken?

Ja, das Recht kennt Marken in unterschiedlichsten Formen.

Von besonderer praktischer Relevanz sind indes die Wortmarken, Bildmarken oder die Wort-Bild-Marken (sog.  Kombinationsmarken).

Die Bildmarke bietet sich an, wenn man ausschließlich ein Logo schützen möchte. Zu den wohl berühmtesten Bildmarken zählt bspw. der Mercedes-Stern, der Nike-Streifen oder der Apfel von Apple. In diesen Fällen ist ausschließlich das zur Bildmarke angemeldete graphische Element geschützt.

Eine Wort-Bild-Marke bietet sich an, wenn man eine (dauerhafte) Kombination von einem Text- und/oder Zahlenelement mit einem Grafikelement schützen möchte, so z.B. ein Logo mit einem Firmennamen oder mit einem Artikelnamen. Als Beispiel für eine Wort-/Bildmarke können das BMW-Logo oder die Wella-Nixe genannt werden. Die Wort-Bild-Marke schützt sodann diese dauerhafte Wort-/Grafikkombination.

Die Wortmarke stellt sozusagen die Königin unter den Marken dar. Sofern ein Wort (z.B. „PHILIPS“, „Microsoft“, „LEVI’S“ oder „Herbalife“) oder eine bestimmte Zeichenfolge Schutz als Wortmarke genießt, ist dieses Zeichen in jeder Schreibweise geschützt.

Daneben gibt es jedoch noch exotische Markenformen, wie z.B. die dreidimensionale Marke, die Hörmarke, die Farbmarke oder gar die Geruchsmarke.

Für die Beantwortung der Frage, welche Markenform gewählt werden soll, kommt es somit in erster Linie auf den Schutzzweck an. Dies sollte im Rahmen einer sog. Markenstrategie erörtert werden, um Schutzlücken zu vermeiden. Unter Umständen kann es dabei auch Sinn machen, sich für mehrere Markenformen zu entscheiden, um hierdurch einen vollumfassenden Eigentumsschutz zu gewährleisten.


Was hat es mit den Waren- und Dienstleistungsklassen auf sich?

Bei den 45 Waren- und Dienstleistungsklassen, auch Markenklassifikation oder Nizza-Klassifikation genannt, handelt es sich um international gültige Bereiche/Klassen/Arten von Waren oder Dienstleistungen.

Jede Markenanmeldung muss ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis enthalten, indem der Anmelder festlegt, für welche Ware(n) oder Dienstleistung(en) seine Marke eingetragen und damit Schutz genießen soll.

So kann eine Marke, bspw. die Wortmarke „Microsoft“, in einer Klasse angemeldet sein, was (allerdings in diesem Beispielsfall nur theoretisch) zur Folge haben könnte, dass ein Dritter das Zeichen „Microsoft“ in einer anderen Klasse als Marke schützen lassen könnte.

In diesem Zusammenhang kommen sowohl der Markenstrategie als auch der Markenrecherche besondere Bedeutung zu, da die Bereiche und Klassen sowohl für die Eintragung selbst als auch für die künftige strategische Ausrichtung des Markenvorhabens von elementarer Bedeutung sind, damit es nicht zu Eintragungshindernissen oder Schutzlücken kommt.


Wie schütze ich meine Marke?

Der reguläre und unseres Erachtens auch sicherste Weg zum Markenschutz ist die Eintragung der Marke in das Markenregister, also die sog. Registermarke.

Allerdings sind auch weitere Formen des Markenschutzes denkbar, so beispielsweise durch Benutzung eines Zeichens, sofern es Verkehrsgeltung hat (sog. Benutzungsmarke) oder wenn das Zeichen notorische Bekanntheit erlangt hat (sog. Notorietätsmarke).


Was passiert vor, bei und nach der Markenanmeldung?

Vor der Anmeldung einer Marke sollte man sich zunächst Gedanken darüber machen, welches Zeichen durch welche Markenform in welchen Ländern und in welchen Waren- und/oder Dienstleistungsklassen geschützt werden soll. Dies kann bspw. im Rahmen einer Markenstrategie festgelegt werden.

Sodann und ebenfalls noch vor der Markenanmeldung ist in der Regel eine Markenrecherche zu empfehlen. Hierdurch können Kollisionen des Markenvorhabens mit älteren Marken/Rechten Dritter im Vorfeld erkannt und zur Vermeidung von kostenträchtigen Abmahnungen, Widerspruchs- oder Löschungsverfahren verhindert werden.

Stehen dem Markenvorhaben dann keine Hindernisse entgegen, wird ein Eintragungsantrag beim zuständigen Markenregister eingereicht.

Weil jedes Markenamt leicht unterschiedliche Verfahren anwendet, beschränken wir uns hier auf die Darstellung der Eintragung einer nationalen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Der Eintragungsantrag kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden uns muss Angaben über die Identität des Anmelders enthalten, die zur Eintragung beantragte Marke wiedergeben und die Waren- und Dienstleistungsklassen, für die Markenschutz beansprucht wird, nennen.

Sodann prüft das DPMA die sog. absoluten Schutzhindernisse (z.B. Freihalteinteressen, Unterscheidungseignung, Darstellbarkeit der Marke, etc.).

Weil das DPMA jedoch nicht die sog. relativen Schutzhindernisse prüft, also die Frage, ob Rechte Dritter der Markeneintragung entgegenstehen könnten, kommt der eingangs genannten Markenrecherche entscheidende Bedeutung zu.

Ist die Marke sodann in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht worden, beginnt das sog. Widerspruchsverfahren. Innerhalb einer 3-monatigen Frist können Inhaber von Marken mit älterem Zeitrang Widerspruch gegen die Markeneintragung erheben.

Kommt es zu keinem Widerspruch oder ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich durchlaufen, besteht grundsätzlich uneingeschränkter Markenschutz.

Allerdings beginnt nach dem Tag der Eintragung der Marke auch die 5-jährige Benutzungsschonfrist. Innerhalb dieser Zeit muss die eingetragene Marke innerhalb ihrer Waren- oder Dienstleistungsklassen auch tatsächlich benutzt werden. Falls die Marke nicht genutzt wird, kann sie wegen des sog. Verfalls wieder gelöscht werden.

Das Löschungsverfahren kann allerdings auch noch in anderen Fällen erfolgen und zwar selbst dann, wenn das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen ist. Dies bspw. dann, wenn sich doch noch absolute Schutzhindernisse ergeben oder soweit relative Schutzhindernisse, bspw. ältere Marken, der Eintragung hätte entgegenstehen müssen. Auch deshalb kommt einer gründlichen Markenrecherche vor der Markenanmeldung besondere Bedeutung zu.


Was kostet die Markenanmeldung?

Bei den Kosten der Markenanmeldung ist zunächst zwischen den amtlichen Gebühren der Markenämter sowie den etwaig anfallenden Kosten Ihres Rechtsbeistandes, der Sie bei der Anmeldung und Eintragung sowie vor allem auch im Vorfeld der Anmeldung, insbesondere bei der Markenstrategie und Markenrecherche, unterstützt, zu unterscheiden.

Die Höhe der amtlichen Gebühren hängt natürlich einerseits von dem jeweiligen Markenamt und sodann noch von der Anzahl der Klassen ab, für die Schutz beansprucht werden soll.

Wollen Sie beispielsweise eine nationale Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen, fallen für die Anmeldung Gebühren in Höhe von 300,00 € (bzw. 290,00 € im Falle der elektronischen Anmeldung) an. Diese Grundgebühr umfasst die Eintragung der Marke in 3 unterschiedlichen Waren-/Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse fallen Gebühren in Höhe von 100,00 € je Klasse an.

Die Kosten Ihres Rechtsbeistandes hängen letztlich von dem Umfang und Aufwand der Tätigkeit ab, also bspw. davon, ob Sie einen Rechtsanwalt „nur“ mit der Eintragung der Marke beauftragen oder ob auch zuvor eine Markenrecherche erfolgen soll oder ob gar das gesamte Geschäftsvorhaben im Wege der Entwicklung einer Markenstrategie begleitet werden soll.

Eine seriöse Anwaltskanzlei wird Sie sicherlich im Vorfeld und zudem für Sie unverbindlich über die zu erwartenden Kosten informieren. Von solchen unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonaten sollten Sie daher in jedem Falle Gebrauch machen.


Ist der Markenschutz zeitlich befristet?

Grundsätzlich nicht.

Zu beachten ist aber, dass die Schutzdauer nur auf jeweils 10 Jahre befristet wird. Gegen Zahlung weiterer Gebühren kann die Schutzdauer jedoch beliebig oft um jeweils 10 weitere Jahre verlängert werden.

Allerdings sollte die 10-jährige Schutzfrist dringend beobachtet und streng überwacht werden, damit keine Schutzlücken oder Rechtsnachteile entstehen.

Ebenfalls ist auch hier noch zu beachten, dass eine Marke spätestens 5 Jahre nach Eintragung in sämtlichen Klassen, in die sie eingetragen worden ist, auch benutzt worden sein muss. Andernfalls drohen Löschungsverfahren für die Klassen, in denen die Marke nicht benutzt worden ist.


Was passiert, wenn Dritte meine Marken unbefugt nutzen?

Im Falle der Markenverletzung stehen dem Markeninhaber zahlreiche Rechtsmittel zur Verfügung.

Dabei liegt eine Markenverletzung übrigens nicht nur dann vor, wenn eine Marke in identischer Art und Weise von einem Dritten übernommen/nachgeahmt wird.

Eine Markenverletzung kann nämlich auch schon dann Ansprüche zu Ihren Gunsten auslösen, wenn bloß die Gefahr einer Verwechslung gegeben ist. Diese Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn bspw. aufgrund der Schreibweise, der Aussprache, dem Klang, der Betonung oder sogar dem Sinngehalt eines Wortes/eines Zeichens die zu Ihren Gunsten eingetragene Marke mit dem Zeichen eines Anderen verwechselt werden kann.

Dreh- und Angelpunkt der Verteidigung gegen Markenverletzungen ist sodann zunächst der Unterlassungsanspruch. Dank kurzer Fristen und einstweiligem Rechtsschutz, der in der Regel ohne mündliche Verhandlung vor Gericht erfolgt, können Markenverletzungen zügig unterbunden werden, sofern außergerichtliche Bemühungen scheitern.

Ebenfalls bestehen Ansprüche auf Schadensersatz. So kann entweder ein konkreter Schaden geltend gemacht werden oder der Verletzergewinn herausverlangt  werden. Auch kann der Schadensersatzanspruch im Wege der sog. Lizenzanalogie bestimmt werden – in diesen Fällen hat der Verletzer quasi eine nachträgliche Lizenzgebühr für die widerrechtliche Verwendung der Marke zu entrichten.

Vor dem Hintergrund, dass in der Regel nur der Verletzer das wahre Ausmaß seiner Verletzungshandlung kennt, kann es einige Schwierigkeiten bereiten, einen Schadensersatzanspruch in konkreter Höhe zu beziffern. Hierüber hilft jedoch der Auskunftsanspruch hinweg, der ebenfalls zu Gunsten des Markeninhabers besteht und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Im Wege der Auskunft muss der Verletzer Namen und Anschrift desjenigen mitteilen, von dem wiederum er die rechtsverletzenden Waren/Dienstleistungen bezogen hat. Auch müssen die gewerblichen Abnehmer der Waren/Dienstleistungen benannt werden. Zudem müssen die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt worden sind, offenbart werden.

Durch diese umfassenden Auskunftsansprüche wird der Markeninhaber in die Lage versetzt, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch der Höhe nach beziffern und ihn anschließend außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen zu können.

Ebenfalls dem Schadensersatzanspruch unterliegen natürlich auch die Rechtsanwaltskosten, die dem Rechteinhaber entstehen, um die Rechtsverletzung zu unterbinden. Auch diese Anwaltskosten sind vom Markenverletzer zu ersetzen.

Letztlich bestehen noch Vernichtungs- und Rückrufansprüche, die ebenfalls darauf abzielen, den infolge der Markenverletzung entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten und den künftigen Vertrieb, bspw. von rechtsverletzender Lagerware, zu unterbinden.


Wie kann ich einen Markenverstoß feststellen?

Die Wege, auf Markenverletzungen zu stoßen, sind vielfältig. Manchmal sind es „Zufallsfunde“ (bspw. auf Messen), manchmal wird man von Dritten auf den Verdacht einer Rechtsverletzung hingewiesen.

Allerdings kann das Internet ebenfalls eine große Hilfe bei der Suche nach Markenverletzungen darstellen. So können bspw. nicht nur die Verkaufsplattformen (eBay, Amazon & Co.) gezielt durchsucht werden – auch bieten die unterschiedlichen Suchmaschinen, allen voran Google, enorme Möglichkeiten, sich einen umfassenden Überblick über die eigene Marke zu verschaffen.

Zudem lassen sich bspw. sog. Google Alerts einstellen, im Zuge derer Sie automatisch per E-Mail benachrichtigt werden, sofern neue Suchtreffer zu einer von Ihnen zuvor ausgewählten Suchanfrage erscheinen. So können Sie als Suchanfrage bspw. Ihren Markennamen eingeben, den GoogleAlert einrichten und werden sodann benachrichtigt, falls neue Meldungen im Internet erscheinen, die Ihren Markennamen zum Gegenstand haben.


Wie können wir Ihnen helfen?

Wir, das Anwaltsteam der Esslinger Patent-, Rechts- und Fachanwaltskanzlei Weiß & Partner, sind auf den gewerblichen Rechtsschutz und damit auch auf das Markenrecht spezialisiert. Seit unserer Gründung im Jahre 2007 bearbeiten wir regelmäßig eine Vielzahl markenrechtlicher Angelegenheiten.

Wir begleiten deshalb natürlich auch Sie gern auf dem Weg Ihrer Markenidee, finden gemeinsam eine Markenstrategie, unterstützen Sie bei der Eintragung Ihrer Marke und sichern Ihre Ansprüche im Falle von Markenverletzungen.

Auch im Bereich der Vergabe von Lizenzrechten an Ihrer Marke können wir Ihnen behilflich sein und Sie bei der Entwicklung von Lizenzverträgen unterstützen.

Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.



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