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Falsch verwendete Echtheitszertifikate

Falsch verwendete Echtheitszertifikate unterliegen der Markenkontrolle


Falsch verwendete Echtheitszertifikate

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 12. November 2009, dass ein Unternehmen gesetzeswidrig handelt, wenn es Echtheitszertifikate Produkten beifügt, die mit diesen nicht beim Verkauf versehen waren.

Geklagt hatte Microsoft, der Hersteller des weitverbreiteten Betriebssystems "Windows". Diese Betriebssysteme werden von Unternehmen, die Laptops und PCs und verkaufen, lizenziert und vor dem Verkauf auf den Geräten installiert. Den Geräten wird in den meisten Fällen eine Recovery-CD beigelegt, die es den Nutzern erlaubt, im Falle eines Datenverlusts das Betriebssystem wieder installieren zu können. Im Gegensatz zu einzeln erworbenen Kopien des Betriebssystems, die mit einem Echtheitszertifikat bedruckt sind, wird bei vorinstallierten OEM-Versionen das Zertifikat direkt auf dem PC, meist in Form eines Stickers, angebracht.

Die beklagte Firme vertreibt Softwareprodukte und verkaufte 2006 mehrere Kopien des Betriebssystems von Microsoft. Dabei handelte es sich jedoch nicht um lizenzierte Ausgaben, sondern zumindest zum Teil um Recovery-CDs, auf denen von PCs entfernte Aufkleber angebracht waren. Sowohl die CDs als auch die Computer, von denen die Sticker entfernt wurden, erhielten die Angeklagten über eine andere Firma, die gebrauchte Soft- und Hardware vertreibt.

Microsoft sah darin eine Verletzung des Markenrechts und klagte unter anderem auf Unterlassung, Auskunft über möglicherweise gesetzwidrige Geschäfte und Herausgabe nicht lizenzierter Software, Schadensersatz und die Übergabe einer Folienschweißmaschine, die für eine Neuverpackung der CDs und Zertifikate genutzt wurde.

Das OLG urteilte, mit Bezug auf die erstinstanzliche Verhandlung, dass ganz klar eine Verletzung des Markenrechts vorliegt. Daran ändert auch nichts durch die Tatsache, dass Microsoft zuvor alle einzelnen Komponenten innerhalb der EU verkauft und damit den Weiterverkauf ermöglicht hat. In erster Linie besitzt der Markeninhaber volle Kontrolle über seine Marke bis zum Zeitpunkt des Verkaufs. Das Markengesetz erwähnt in § 24 Schranken der Kontrolle der Inhaber über ihre Marken, sobald sich diese im Umlauf befinden. Die Regelung dient jedoch in erster Linie der Sicherung eines möglichst reibungslosen Geschäftsverkehrs und trifft bei berechtigten Gründen, vor allem wenn durch illegitime Verwendung der Marke die Waren negativ beeinträchtigt werden, nicht zu. In diesem Fall repräsentiert ein Zertifikat eine Qualitätsgarantie des Herstellers, die nicht in dieser Form gegeben wurde und somit ein falscher Eindruck beim Verbraucher erzeugt werden kann.

Aus den Beschriftungen der CDs selbst geht hervor, dass ein Teil mit Zertifikaten aus separat verkauften Computern markiert wurde, sodass einzig die beklagten Verkäufer, deren Unterlagen zeigen, woher sie die einzelnen Teile bezogen haben und in deren Geschäftsräumen noch entsprechend zu beklebende CDs mitsamt losen Zertifikaten gefunden wurden, verantwortlich sein können.

Allgemein ergibt sich daraus aber kein Verbot gegen den Weiterverkauf von Teilen, die gebündelt in Umlauf kamen. Inwieweit die einzelnen Produkte anschließend noch vom MarkenG betroffen sind, kann nur auf Einzelfallbasis entschieden werden.

Somit wurden alle vorherigen Entscheidungen aufrechterhalten, mit Ausnahme der Forderung nach Herausgabe der Folienschweißmaschine. Es ist zwar anzunehmen, dass diese zum Anfertigen der neuen CD-Verpackungen verwendet wurde, eine Zerstörung fremden Eigentums kann aber nur gefordert werden, wenn das entsprechende Gerät primär für rechtswidrige Zwecke gebraucht wird, was hier nicht eindeutig angenommen werden kann.

Die Kläger suchten weiterhin eine Rückweisung des Urteils und legten vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unter anderem aufgrund einer angeblichen Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung ein. Die Beschwerde wurde nicht angenommen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 160/08


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