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EuG T-313/11

„Matrix-Energetics“ ist aufgrund des beschreibenden Charakters als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig


EuG T-313/11

Ein Wortzeichen muss nicht bereits als beschreibende Angabe bekannt sein, die Möglichkeit der Verwendung als beschreibende Angabe reicht aus. Die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit hat auf den Anmeldungszeitpunkt abzustellen. Beweise späteren Datums, die Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen, können aber als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden.

Der Kläger meldete beim beklagten HABM im Mai 2009 eine Gemeinschaftsmarke (Wortzeichen „Matrix-Energetics“) unter anderem für die Dienstleistungen Werbung, Ausbildung und Fortbildung, Gesundheits- und Schönheitspflege an. Er beanspruchte bei seiner Anmeldung die Priorität seiner in Deutschland bereits eingetragenen nationalen Bildmarke Matrix-Energetics. Die Anmeldung der Marke wurde im November 2009 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Dritte reichten im Dezember 2009 beim HABM Bemerkungen mit dem Hinweis ein, dass die Bezeichnung „Matrix-Energetics“ eine Methode der Selbsthilfe und Gesundheitsvorsorge beschreibe, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz weit verbreitet praktiziert werde. Den Bemerkungen war eine Aufstellung von Internetadressen mehrerer Hundert verschiedener Anbieter angeschlossen. Die Markenanmeldung und die eingelegte Beschwerde wurden zurückgewiesen.

Der Eintragung der Marke stand nach den Urteilsgründen das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen:

Der EuGH hielt zunächst fest, dass die Veröffentlichung der Anmeldung Dritten die Möglichkeit eröffnen soll, das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses geltend zu machen. Es war dem HABM aus diesem Grund entgegen der Ansicht des Klägers daher grundsätzlich auch gestattet, die Bemerkungen Dritter im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen.

Nach der Ansicht des EuGH war es für die Annahme des Eintragungshindernisses nicht notwendig, dass das angemeldete Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt war. Es war ausreichend, dass es als solches verwendet werden konnte.

Die Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke beansprucht wurden, richteten sich hinsichtlich der Werbung an ein Fachpublikum, hinsichtlich der sonstigen Dienstleistungen an die Allgemeinheit der Verbraucher, zu der auch das mit alternativen Heilmethoden vertraute Publikum gehörte. Der Kläger hatte die Priorität seiner in Deutschland eingetragenen Marke beansprucht. Aus diesem Grund war es nach den Ausführungen des EuGH zulässig, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch das an Vorsorgetechniken interessierte deutschsprachige Publikum zu beschränken. Es ist ausreichend, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union bestehen. Aus der Sicht der somit allein maßgeblichen deutschen und österreichischen Verkehrskreise bezeichnete die angemeldete Marke eine alternative Heilmethode.

Aus den vorgelegten Auszügen ließ sich die Feststellung ableiten, dass sieben Monate nach der Markenanmeldung mehr als 2.000 Anbieter die Methode „Matrix-Energetics“ angewendet hatten. Der Umstand, dass die Auszüge erst sieben Monate nach der Anmeldung erstellt und vorgelegt worden waren, schloss die Verwendung als Beweismittel nicht aus: Bei der Prüfung der Markenanmeldung war zwar auf den Anmeldetag abzustellen, die Auszüge ließen aber einen Rückschluss auf die Situation zum Anmeldezeitpunkt zu. Das erkennende Gericht ging aufgrund der massenhaften Verwendung lediglich sieben Monate nach der Anmeldung nämlich davon aus, dass der Begriff „Matrix-Energetics“ auch zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bereits beschreibend verwendet worden war oder jedenfalls verwendet werden konnte.

Die Klage wurde abgewiesen.

EuG, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11


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