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Es gibt keine „Super Bayern“ mehr

BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12


Es gibt keine „Super Bayern“ mehr

Seit 2006 hatte der FC Bayern München Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ eingelegt und deren Löschung beantragt, da zwischen beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Nun hat der FC Bayern München am 17.03.2015 vor dem Bundespatentgericht Recht bekommen, nachdem vorgebracht wurde, die kleinere Wort-/Bildmarke würde wegen der ähnlichen Gestaltung von der Bekanntheit und Beliebtheit der größeren profitieren.

Streitgegenstand des vor dem Bundespatentgericht verhandelten Falls war die Gestaltung der Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ und deren Ähnlichkeit zur Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“.

Die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ bestand aus einem äußeren roten Ring, in dem jeweils links bzw. rechts vertikal die Worte SUPER und BAYERN standen. Den weißen Innenkreis verdeckte beinahe gänzlich eine blaue Raute, in deren Mitte ein Fußball abgebildet war. Als Marke mit der Nummer 305 67 957 war sie seit 22.02.2006 eingetragen als blau-rote Bildmarke.

Dem gegenüber besteht die Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“ ebenfalls aus einem äußeren Ring, in dem oben die Worte FC BAYERN und unten MÜNCHEN stehen. Im Mittelkreis ist ein leicht nach links gekipptes Rautenmuster zu sehen. Nun wird diese Wort-/Bildmarke üblicherweise ebenso in den Farben Rot und Blau abgebildet. Unter der Nummer 302 31 006 ist sie jedoch seit 30.08.2002 als schwarz-weiße Bildmarke eingetragen.

Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Markengesetzes legte der FC Bayern München am 26.06.2006 erstmalig Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ ein, da Verwechslungsgefahr zwischen beiden Wort-/Bildmarken bestehe und der große Sportverein für sich Bekanntheitsschutz beanspruchte.

Mit Beschlüssen vom 01.08.2011 sowie 01.08.2012 hatte die Markenstelle für Klasse 41 (Unterhaltung) des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen, da Verwechslungsgefahr keineswegs bestünde. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Bereich von Sportveranstaltungen durchaus hoch sei, jedoch gelte dies lediglich für die Bezeichnungen FC BAYERN sowie FC BAYERN MÜNCHEN. Dies gelte nicht für die Bezeichnung SUPER BAYERN.

Die beiden Bildmarken wurden weiterhin hinsichtlich Schrift und Bild miteinander verglichen. Die Markennamen „Super Bayern“ und „FC Bayern München“ enthielten zwar jeweils das Wort „Bayern“, dennoch unterschieden sich beide erheblich voneinander. Erstgenannte Marke verweise auf ein hervorragendes Bayern, die andere bezeichne den Fußballverein. Und auch die graphischen Elemente seien nicht verwechselbar. Zwar tauchten Kreis und Raute in beiden Bildmarken auf, bei den Super Bayern jedoch nur eine Raute, während der Kreis kaum zu erkennen sei. Zudem sei hier ein Fußball abgebildet, der in der Bildmarke des FC Bayern München gänzlich fehle.

Auf den ablehnenden Beschluss vom 20.01.2014 hat der FC Bayern München am 03.02.2014 Beschwerde eingelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe offensichtlich übersehen, dass das Logo des FC Bayern München eine berühmte Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Markengesetzes sei. Die beiden Wort-/Bildmarken seien ganzheitlich zu betrachten und da wären Assoziationen gar nicht auszuschließen. Weiterhin führte der FC Bayern München umfassend aus, worin seine berühmte Stellung in Sport und Gesellschaft bestehe. Zudem sei die Bezeichnung „Superbayern“ geradezu ein Synonym für den hervorragenden Verein.

Letztlich führte diese Beschwerde am 17.03.2015 zum Erfolg, also zur Löschung der Wort-/Bildmarke „Super Bayern“. Das Recht der prioritätsälteren Marke ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes. Gemeinsam mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 war die Marke zu löschen, da sie aufgrund der Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke deren Wertschätzung erheblich beeinträchtigen sowie deren Berühmtheit für sich selbst unlauter ausnutzen könnte. Mit der Löschung wird verhindert, dass die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ sich in die Sogwirkung der berühmten Marke begibt und deren guten Ruf ohne Gegenleistung oder eigene Anstrengung ausnutzt.

BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12


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