Eintragung von "Spekulationsmarken"
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Möglichkeiten einer Anmeldung von sogenannten "Spekulationsmarken", deren Eintragung darauf abzielt, entweder Dritte etwa durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern oder auf andere Art und Weise daraus Kapital zu schlagen, eingeschränkt.
Als rechtsmissbräuchlich kann eine Eintragung dann angesehen werden, wenn der Anmelder kein nachvollziehbares Geschäftsmodell vorweisen kann, das der Marke zugrunde liegt. Die Behauptung, dass er als Markenagentur die Anmeldung auf Vorrat für künftige Kunden vorgenommen hat, reicht alleine nicht aus.
Urteil des OLG Frankfurt vom 07.02.2013