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einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines Patents

OLG Düsseldorf, I-2 U 94/12


einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines Patents

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde der Fall einer Patentverletzung verhandelt. Das Gericht hat Recht dahingehend gesprochen, dass die Verfügungsklägerin (Inhaberin des Schutzrechtes) eine einstweilige Verfügung wegen der Verletzung ihres Patents nur dann erfolgreich einlegen kann, wenn die Verletzung und die damit verbundene Gefahr für den Fortbestand Schutzrechtes eindeutig sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zuletzt gerichtet auf die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache, ist durch das Gericht zurückgewiesen worden. 

Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes ist nicht bedroht, wenn ein derzeit darauf geführter Angriff durch die Verfügungsbeklagte nicht evident erfolgversprechend ist. Zumal in diesem Fall bislang noch nicht abschließend rechtskräftig über den Angriff auf das Schutzrecht entschieden worden ist. Das am 15. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird auf die Berufung hin abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zurückgewiesen.

Die zulässige Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist einseitig geblieben. Der Senat hat über die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache zu befinden. Tritt ein Ereignis nach der Rechtsanhängigkeit ein, ist eine Erledigung der Hauptsache dann gegeben, wenn die Schutzdauer des Klagegegenstandes abgelaufen ist. Diese Rechtsprechung ist auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren anzuwenden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Ausrichtung auf Erledigung der Hauptsache war in diesem Fall von Anfang an erfolglos aufgrund des nicht mehr gegebenen Verfügungsrechts der Verfügungsklägerin über das verhandelte, angegriffene Patent. Bei dem verhandelten Patent handelt es sich um Filmtabletten für ein bevorzugtes Verhütungsmittel. 

Die Berufungsinstanz folgt der Vorinstanz insoweit, als dass sie anerkennt, das Patent mache von der technischen Lehre des Verfügungszertifikats wortgemäß Gebrauch. Da der Rechtsbestand des Verfügungszertifikats jedoch nicht im erforderlichen Umfang gesichert ist, fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Frage der Patentverletzung und der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis müssen nach vorliegender Rechtsprechung so eindeutig zugunsten des Antragstellers ausfallen, dass bei Erlass des Rechtsmittels eine fehlerhafte, in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Ein Patent kann grundsätzlich nur dann einen hinreichenden Rechtsbestand aufweisen, wenn das Verfügungsschutzrecht bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren im Vorfeld eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgreich bestanden hat. Mit dieser Voraussetzung steht die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleich. 

In diesem Fall wird ein Rechtsbestandsverfahren nicht durchgeführt, da das Schutzrecht damit allgemein als schutzfähig anerkannt wird. Dies kann durch das Vorhandensein von Lizenznehmern evident sein. Ein Rechtsbestandsverfahren wird auch dann nicht durchgeführt, wenn sich die summarischen Prüfungen im vorläufigen Verfahren als haltlos erweisen. Außergewöhnliche Umstände sind dann gegeben, wenn sie es für den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens mit Rücksicht auf die Marktsituation abzuwarten. Ein Verfügungsschutzrecht muss nach subjektiver Überzeugung des Verletzungsgerichtes einen Angriff auf den Rechtsbestand unbedingt unbeschadet überstehen. In diesem Fall stand jedoch der Ablauf des Verfügungsschutzrechtes unmittelbar bevor, so dass der Schutzrechtsinhaber die Hauptklage nicht mehr zum Erfolg führen konnte. 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund rügte die Verfügungsbeklagte zu Recht, dass die Erstinstanz die Anforderungen hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Verfügung erheblich zu niedrig angesetzt hat. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angriff auf das Verfügungszertifikat durch die Beklagte nicht evident erfolgversprechend ist. Die Verfügungsbeklagte hat im Berufungsverfahren ihre Nichtigkeitsklage in vorwerfbarer Weise zu spät eingereicht. Diese Tatsache führt jedoch nicht zur Lockerung der Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit des Verfügungsschutzrechts. So folgt die Berufungsinstanz der Vorinstanz dahingehend, die Verfügungsbeklagte habe ihre Nichtigkeitsklage absichtlich erst kurz vor Ablauf der Schutzdauer des Verfügungsschutzrechtes eingereicht, um beim Verletzungsgericht Zweifel am Rechtsbestand des Patents zu streuen und auf diese Weise die Einlegung des Rechtsmittels einer einstweiligen Verfügung durch die Verfügungsbeklagte zu erschweren. Allerdings berücksichtigt das Berufungsgericht die Tatsache, dass die Anforderungen an eine Unterlassungsverfügung durch den Verzicht auf eine erstinstanzliche Einspruchs- und Nichtigkeitsentscheidung gegen Generikaunternehmen generell niedriger sind. Auch besteht in diesem Fall eine Befreiung davon, die Haltlosigkeit der Einwendungen gegen den Rechtsbestand dazulegen. 

Daher sieht das Berufungsgericht keine Notwendigkeit, einen hingehend gesicherten Rechtsbestand schon alleine deshalb zu bejahen, wenn das durch die Verletzungsbeklagte initiierte Nichtigkeitsverfahren aufgrund des vermeintlich zu spät eingelegten Validitätsangriffs keine evidenten Erfolgsaussichten hat. Daher kommt das Berufungsgericht mit seinem Urteil zu dem Schluss, dass an der Durchsetzung von auf nicht ausreichenden Verfügungsschutzechten basierenden Unterlassungsansprüchen kein prinzipielles Interesse bestehen kann. Die vermeintlich verspätete Einreichung der Nichtigkeitsklage durch die Verfügungsbeklagte sieht das Berufungsgericht als nicht unzumutbar für die Verfügungsklägerin an, da zwischen der Zustellung der Nichtigkeitsklage und der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mehr als drei Monate lagen. So habe die Verfügungsklägerin ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 Az. I-2 U 94/12 


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