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einfach gestaltete Wort-Bild-Marke

Auch eine einfach gestaltete Wort-Bild-Marke kann nach dem Markengesetz (MarkenG) geschützt werden


einfach gestaltete Wort-Bild-Marke

Meldet ein Unternehmen für sich eine Wort-Bild-Marke (Logo mit Schrift und graphischen Elementen oder einer Schrift mit graphischen Eigenheiten, die dauerhaft miteinander Verbunden sind) beim Deutschen Patent und Markenamt an, so muss diese in ihrer Gesamtheit klar von anderen Markenbildnissen unterscheidbar sein. Hierfür können auch einfache Symbole und Farben genutzt werden, solange in der Gesamtheit eine Unverwechselbarkeit erkennbar ist.

Hintergrund war die Vorlage eines Logos zur Eintragung als Wort-Bild-Marke. Die Gestaltung war allerdings relativ einfach gehalten (grauer Grund mit einem Schriftzug in zwei Blautönen mit einer vorangestellten Weltkugel). Der Schriftzug bestand dabei aus drei englischen Worten, die zu einem Wort zusammengezogen wurden. Die Wort-Bild-Marke hatte keinen direkt erklärenden Zusammenhang zu den angebotenen Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens. Auch Aussagen zum Unternehmen selbst wurden darin nicht getroffen.

Das Gericht führt hierzu aus, dass eine Wort-Bild-Marke, welche die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich erkläre oder in ihrem Textbestandteil lediglich allgemein verständliche deutschsprachige Aussagen oder gebräuchliche Fremdworte nutze, keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale aufweise (vgl. BGH, Az. I ZB 6/03) um geschützt zu werden. Es komme in der Beurteilung allerdings auf das genaue Gesamtbild des Logos an (vgl. BGH, Az. I ZB 58/98).

Der aus drei Worten der englischen Sprache zu einem Wort zusammengezogene Begriff sei für die angesprochenen Kunden durchaus in seiner Aussage verständlich, verdeutliche dabei den inhaltlichen Schwerpunkt des Unternehmens, ohne jedoch die einzelnen Dienstleistungen zu erklären oder gar als Hinweis auf die „betriebliche“ Herkunft zu dienen.

Durch die Verbindung des Textbestandteils mit der konkreten Farbgestaltung des Schriftzuges einerseits und der vorgestellten Erdkugel andererseits sei im Gesamtbild eine „hinreichend“ originäre Gestaltung vorliegend, die sich den Kundenkreisen durchaus als unterscheidungsfähiges Unternehmenslogo einprägen könne. Eine vom Gesetz verlangte Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) sei somit vorhanden und die Wort-Bild-Marke dementsprechend schutzwürdig.

In der Praxis bestätigt dieser Beschluss frühere Entscheidungen des BGH, die auf eine genaue Betrachtung des Gesamtbildes einer Wort-Bild-Marke abheben („Die Prüfung ... muss ... streng, vollständig, eingehend und umfassend sein“; BGH, Az. 32 W (pat) 70/04 mit Bezug auf EuGH, Az. C-104/01 und C-363/99). Diese genaue Prüfung muss sowohl von der Markenstelle als auch von den zuständigen Gerichten durchgeführt werden (BGH, Az. 32 W (pat) 70/04). Eine Begutachtung durch das Patent und Markenamt kann sich also nicht alleine auf den grafischen Teil, den Text oder die Textgestaltung beziehen, sondern es müssen alle Elemente eines Logos in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

So könnte eine einfache grafische Gestaltung einer Wort-Bild-Marke für sich alleine durchaus zur Ablehnung der Schutzwürdigkeit führen, ebenso die alleinigen Textbestandteile oder deren alleinige Ausgestaltung, die Betrachtung der einzelnen Elemente in ihrem Zusammenspiel aus Grafik, Text und Textgestaltung können jedoch durchaus zu einem anderen Ergebnis führen.

Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Text keine Beschreibung der Qualität, Quantität, Herkunft oder sonstiger Produktmerkmale enthalten darf, noch darf der Text aus allgemein gebräuchlichen Sprachelementen (auch einer Fremdsprache, die in Deutschland weitestgehend verstanden wird) bestehen. Weiterhin ist auch der einzigartige Wiedererkennungswert für die angesprochenen Kundenkreise ein zu berücksichtigendes Merkmal, welches die einzelnen Elemente des Logos, die u.U. nicht schutzwürdig sein mögen, in ihrer Gesamtheit zu einer eintragungsfähigen Wort-Bild-Marke machen können.

BPatG, Beschluss vom 21.06.2010, Az. 27 W (pat) 184/09


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