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Droht der Marke "Kornspitz" die Löschung

EuGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. C 409/12


Droht der Marke "Kornspitz" die Löschung

Der Rechtsstreit betrifft die Backaldrin Österreich The Kornspitz Company und die Pfahnl Backmittel GmbH, beides Gesellschaften nach den Vorschriften des österreichischen Rechts. Pfahnl hat „die Löschung der auf die Backaldrin eingetragenen österreichischen Wortmarke „KORNSPITZ“ aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist“, beantragt. 

Backaldrin ist berechtigt, unter diesem Markennamen eine Backmischung herzustellen, die sie anschließend überwiegend an Bäckereien ausliefert. Aus dieser Backmischung stellen die von Backaldrin belieferten Bäckereien ein längliches, an den Enden spitz zulaufendes Brötchen her, das sie unter dem entsprechenden Markennamen an ihre Kunden verkaufen. Der Mitbewerber Pfahnl moniert jedoch, dass die von Backaldrin belieferten Bäckereien ihre Kunden nicht darüber aufklären, dass das Wortzeichen KORNSPITZ als Markenname eingetragen ist. Daher müssen die Kunden der besagten Bäckereien den Namen KORNSPITZ nicht als eingetragenen Markennamen wahrnehmen, sondern diesen nur in Verbindung mit dem entsprechend spitz zulaufenden Brötchen bringen. Gleichfalls bringt Pfahnl vor, die Bäckereien würden ihre Kunden nicht auf die Tatsache hinweisen, dass die besagten Brötchen aus der mit dem Markennamen geschützten Backmischung hergestellt werden. 

Am 14. Mai 2010 stellte Pfahnl einen Antrag auf Verfallserklärung der Marke KORNSPITZ für die genannten Waren. Im Rahmen des Markenschutzgesetzes § 33b gab die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts diesem Antrag statt. Backaldrin ging daraufhin beim Obersten Patent- und Markensenat in Berufung. Das Gericht war sich am Anfang unklar darüber, inwieweit das Kriterium der „im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung“ Anwendung finden muss. Das Problem dabei ist, dass die Wortmarke „KORNSPITZ“ nicht für eine homogene Zielgruppe bestimmt ist. 

Der Oberste Patent- und Markensenat ist der Ansicht, dass der Berufung des Markeninhabers Backaldrin gegen die Verfallserklärung des Mitbewerbers Pfahnl insoweit stattzugeben ist, als die Marke für Roh- und Zwischenprodukte eingetragen ist. Dies betrifft Backmittel, Mehle, Getreidepräparate, Teiglinge für die Herstellung von feinen Backwaren und zum Aufbacken vorbereitete Backwaren. Hinsichtlich der für die Wortmarke KORNSPITZ gleichfalls eingetragenen Endprodukte, Backwaren und feine Backwaren, hat der Oberste Patent- und Markensenat den europäischen Gerichtshof angerufen und um eine Vorabentscheidung gebeten. 

Nach dem Vorbringen des Mitbewerbers Pfahnl nehmen die Kunden der von Backaldrin belieferten Bäckereien die Bezeichnung KORNSPITZ in der Weise wahr, wie sie sich ihnen optisch regelmäßig präsentiert: als längliches, spitz zulaufendes Brötchen und nicht als eine eingetragene Marke für Backmischungen, Backwaren und feine Backwaren. Pfahnl trägt vor, die von Backaldrin belieferten Bäckereien klären ihre Kunden mit dem Verkauf der besagten Brötchen nicht über diese Tatsache auf, sie legen ihren Kunden den Herkunftsnachweis nicht offen. Backaldrin ist diese Geschäftspraxis seiner Kunden bekannt, unternimmt jedoch nichts dagegen. So muss die Frage geklärt werden, ob eine Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ geworden ist, wenn zwar die Zwischenhändler wissen, dass es sich dabei um einen Herkunftsnachweis handelt, sie diesen Tatbestand gegenüber ihren Kunden jedoch nicht offen legen. Die in Rede stehende Marke KORNSPITZ ist für die Endverbraucher in einem ganz bestimmten Sinne zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden, nicht jedoch für die Händler. Es muss geklärt werden, ob eine Marke in diesem Fall für verfallen zu erklären ist, obwohl die Endverbraucher auf diese Bezeichnung angewiesen sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass es keine gleichwertigen Alternativen gibt. 

Der Oberste Patent- und Markensenat setzt daraufhin das Verfahren aus und weist darauf hin, dass nach dem Erlass der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes darüber befinden sein wird, ob eine Umfrage bei den Endverbrauchern über ihre verkehrsübliche Wahrnehmung des Wortzeichens KORNSPITZ notwendig erscheint. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung dem Mitbewerber Pfahnl und seinem Vortrag recht gegeben. Es ist festzustellen, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie aus Sicht der Endverbraucher im Zusammenhang mit einer bestimmten Ware, dem besagten Brötchen, zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und dieser Umstand durch das Verhalten der Kunden des Markeninhabers Backaldrin, der Bäckereien, gefördert wird. Der EuGH stellt fest, dass die nicht erfolgte Aufklärung der Bäckereien, dass es sich bei der Bezeichnung KORNSPITZ nicht um eine Bezeichnung für die in Rede stehenden Brötchen, sondern um eine eingetragene Marke für Backwaren und ähnliche Waren handelt, zum Verfall der Marke führen kann. Ferner moniert der EuGH die Untätigkeit des Markeninhabers, die Verkäufer der Brötchen dazu anzuhalten, die Marke für den Vertrieb einer bestimmten Ware, der besagten Brötchen, nicht mehr zu benutzen, um eine falsche Wahrnehmung der Endverbraucher zu vermeiden. Backaldrin hat es unterlassen, rechtzeitig auf sein ausschließliches Recht auf seine Markenbezeichnung hinzuweisen, um bei der zuständigen Stelle die Nutzung seiner Wortmarke durch Dritte für Waren zu verbieten, die zu einer Verwechslung mit der Marke führen und die damit ihre Unterscheidungskraft verlieren kann. Der EuGH schränkt seine Feststellung jedoch dahingehend ein, dass die genauen Umstände der monierten Untätigkeit des Markeninhabers durch das vorlegende Gericht zu prüfen sein wird, da diese sich nicht auf ein Unterlassen im eigentlichen Sinne bezieht, sondern auf alle Unterlassungen, mit denen der Markeninhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewahrung der Unterscheidungskraft seiner Marke trifft. 

Der EuGH stellt darauf ab, dass die Tatsache, ob es für die Endverbraucher der Ware, die unter dem Markennamen KORNSPITZ zur gängigen Bezeichnung geworden ist, andere Bezeichnungen gibt, nicht relevant ist. Die Ware ist durch ihren Wandel, die Herstellung der Brötchen aus dem Rohteig, in der Wahrnehmung der Endabnehmer zur gebräuchlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr geworden und hat somit ihre Unterscheidungskraft verloren. Da die Wahrnehmung der Verbraucher oder Endabnehmer im Allgemeinen eine entscheidende Rolle spielt, sind die diesem Streitfall zugrundeliegenden Umstände dazu geeignet, dass die im Ausgangsverfahren streitige Marke mit Bezug auf die Untätigkeit des Markeninhabers und des Verlustes der Unterscheidungskraft, für verfallen erklärt werden kann. Die Wortmarke KORNSPITZ erfüllt im Handel nicht mehr ihre Hauptfunktion als Herkunftsnachweis. 

EuGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. C 409/12


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