• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dringlichkeit bei markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren


© opicobello - Fotolia.com

Die Dringlichkeit ist bei markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren anders zu bewerten als bei wettbewerbsrechtlichen. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. mit seinem Beschluss vom 2.1.2013, Az. 6 W 130/12, beschlossen.

Die Dringlichkeit ist die entscheidende Voraussetzung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Erst wenn entweder die Durchsetzung des Anspruchs des Antragstellers oder gar der Rechtsfrieden gefährdet ist, ist ein Eilbedürfnis anzunehmen.

Dies sah das OLG Frankfurt hier aber nicht: Die Antragsgegnerin trat bereits seit mehr als zehn Jahren mit dem streitgegenständlichen Zeichen auf. Die Antragstellerin hatte selbst eingeräumt, erst zufällig im Internet darauf aufmerksam geworden zu sein.

Mit der damit möglicherweise vorliegenden Kennzeichenverletzung könne daher keine so schwerwiegende Beeinträchtigung begründet werden, dass der Ausgang des Hauptverfahrens hier nicht abgewartet werden könne.

Dabei hatte das Gericht betont, dass auch nach zehn Jahren des Zuwartens ein Eilbedürfnis durchaus gegeben sein könne - nicht aber, wenn die Antragstellerin nur zufällig überhaupt auf den möglichen Markenverstoß aufmerksam geworden sei. Dies deute allenfalls auf eine sehr geringe Beeinträchtigung hin.

Hätte also die Antragsgegnerin beispielsweise das Zeichen nur gelegentlich und nebenberuflich eingesetzt, würde nun aber ihre geschäftlichen Aktivitäten ausweiten, so wäre in naher Zukunft eine so deutliche Beeinträchtigung der Antragstellerin möglich, dass ein Eilbedürfnis gegeben sein könnte - auch nach zehn Jahren ohne nennenswerte Beeinträchtigung.

Einen solchen Fall sah das Gericht aber nicht gegeben und verwies daher auf das Hauptverfahren - insbesondere vor dem Hintergrund der für die Antragsgegnerin möglicherweise weitreichenden Folgen der Entscheidung.

Abweichend von dem sonst in Kennzeichensachen üblichen Regelfall, dass ein Eilbedürfnis angenommen werde, stellte das Gericht hier ausdrücklich auf die aktuelle Situation ab.

Anders wäre dies im Falle eines Wettbewerbsverstoßes gewesen. Hier wird regelmäßig eine Eilbedürftigkeit vermutet, sodass einem Antrag auf einstweilige Verfügung in der Regel gefolgt werden muss.

Im Hauptverfahren wird nun zu prüfen sein, ob eine Markenverletzung vorliegt und ob die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben hat.

Dies wäre zwar auch nach Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Antragstellerin erforderlich gewesen. Die Rechtsfolgen wären für die Antragsgegnerin aber sofort - wenn auch nur vorläufig - eingetreten. Auch solche Abwägungen spielen bei der Frage der Eilbedürftigkeit eine Rolle.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2013, Az. 6 W 130/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland