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dreidimensionale Marke für eine Verpackungsform

dreidimensionale Marke für eine Verpackungsform wird nicht durch eine ähnliche Verpackung verletzt


dreidimensionale Marke für eine Verpackungsform

Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 12.04.2013 den unter dem Aktenzeichen 6 U 139/12 geführten Berufungsrechtsstreit über Markenrechte an der Verpackung zweier bekannter Schokoladenvermarkter entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der als „verkehrsdurchgesetzt“ eingetragenen Markenrechte an einer für Verpackung von Schokolade verwendeten, quadratischen Schlauchverpackung mit Verschlusslasche. Sie hat ihre Verwertungsrechte an der dreidimensionalen Marke an die Firma Ritter übertragen, die die quadratische Verpackungsform ihrer Schokoladentafeln zu einem typischen Merkmal ihres Marktauftritts gemacht hat. 

Die Beklagte vertreibt Tafelschokolade und andere schokoladenhaltige Süßwaren. Sie und ihre Schwesterfirma in der Schweiz vertreiben unter dem Namen „Milka“ unter anderem die streitgegenständlichen zweigeteilte 40-Gramm-Schokotafeln, Schokoriegel und mit Schokocreme gefüllte Kuchenrollen, die in Schlauchverpackungen mit Verschlusslaschen verpackt sind. Auch bei den „Milka“-Produkten gehört die spezielle Verpackung zum Marktauftritt.

Zwischen den Parteien ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig, der zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung dem Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz vorlag. Die in der Schweiz ansässige Schwesterfirma der Beklagten hat außerdem bei dem Marken- und Patentamt für Deutschland einen Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Marke gestellt, über den zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ebenfalls noch nicht entschieden worden war. 

Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche in Verbindung mit Ansprüchen auf Auskunft, Schadensfeststellung und Vernichtung der die Markenrechte beeinträchtigenden Waren geltend. 

Die Beklagte beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Markenrechte, hilfsweise Klageabweisung.

Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung ebenfalls ab.

Hinsichtlich der Schokoladentafeln wiesen die Richter des 6. Senats am Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass die Klage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit in einem anderen Verfahren unzulässig gewesen sei. Die Tatsache, dass die Beklagte nach Rechtshängigkeit des ersten Prozesses wegen markenrechtlicher Ansprüche Schokoladentafeln in einer neuen Form auf den Markt brachte, führt nicht dazu, dass ein neuer markenrechtlicher Verstoß in einem neuen Klageverfahren geltend gemacht werden kann. Nach vom Oberlandesgericht Köln vertretener Ansicht war der Streitgegenstand in diesem Punkt mit dem Streitgegenstand des Vorverfahrens, in dem es um die Verpackung von Tafelschokolade ging, identisch.

Hinsichtlich der in Schlauchverpackungen angebotenen Schokoriegel „Lila Pause“ und der mit Schokocreme gefüllten Kuchenrollen in gleicher Verpackung sahen die Richter am Oberlandesgericht Köln die Klage zwar als zulässig aber im Ergebnis als unbegründet an.

Das Oberlandesgericht Köln vertritt in seiner Urteilsbegründung wie schon in anderen, ähnlich gelagerten Fällen die Ansicht, dass nicht nur einzelne Aspekte eines markenrechtlich geschützten Auftritts sondern die Gesamtwirkung aller Elemente für die Bewertung, ob eine Verwechslungsgefahr und damit eine konkrete Gefährdung der Markenfunktionsfähigkeit vorliegen könnte, wichtig sind.

Eine solche Verwechselbarkeit wäre die Grundlage dafür, aus § 14 Absatz 2, 2. oder 3. Alternative Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verwender konkurrierender Zeichen geltend machen zu können. 

Im vorliegenden Fall führte das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsbegründung aus, dass die a Aufmachung der streitgegenständlichen Schokoladenwaren in der Gesamtbetrachtung erhebliche Unterschiede aufwies. Die Produkte der Beklagten seien nicht quadratisch und sie seien durch Farbe und andere besondere Merkmale nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit der von der Klägerin beanspruchten Marke ernsthaft zu beeinträchtigen. 

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Aktenzeichen 6 U 139/12


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