Die Markenanmeldung "myJobs"
Mit seinem Beschluss vom 27.11.2013 hat das Bundespatentgericht (BPatG) entschieden, dass die Wortmarke „myJobs“ für die Waren-/Dienstleistungsklasse „Werbung“ angemeldet werden kann, es also keine Eintragungshindernisse gibt.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 03.02.2012 wurde aufgehoben.
In der Beschwerde ging es um folgendes:
Das Wortzeichen „myJobs“ ist am 21.05.2011 zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet worden. Beim betreffenden Register handelte es sich um Dienstleistungen der Klasse 35 und damit um „Werbung“.
Diese Eintragung wurde am 03.02.2012 aus Gründen der „Freihaltebedürftigkeit“ mit einem Beschluss zurückgewiesen. Die Begründung war, dass die Wortkombination üblicherweise mit „Meine Jobs“ übersetzt werden würde. Die Worte wären gegen die Sprachregeln zusammen geschrieben und das Wort „Jobs“ wäre groß geschrieben, weshalb die Schutzfähigkeit nicht notwendig wäre, denn es würde sich um ein so genanntes übliches Gestaltungsmittel handeln. Da die Wortbildmarke im Register „Werbung“ geführt werden sollte, wäre der Zusammenhang mit Jobs und Werbung somit gegeben.
Die Anmelderin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung.
Ihrer Meinung nach beschreibt die Bedeutung „meine Jobs/meineArbeit“ nicht ihre Tätigkeit, weil eine Werbeagentur nicht schwerpunktmäßig Jobs in irgendeiner Form bewerbe würde.
Diese Beschwerde wurde nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG (Markengesetz) als zulässig bewertet und hatte Erfolg.
Die Begründung war folgende:
Der Eintragung des Wortzeichens „myJobs“ als Marke stehen in Bezug auf die Werbung keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Weder ist ein Freihaltebedürfnis gegeben noch fehlt die erforderliche Unterscheidung.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung, um als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Jedoch genügt eine noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Maßgeblich für die Unterscheidungskraft sind zum einen die Waren oder Dienstleistungen selbst und zum anderen die Wahrnehmung des Handels oder auch des normal informierten Durchschnittsverbrauchers. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Marke in der Gesamtheit aufgenommen wird, ohne analysiert zu werden.
So haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen.
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung eines Slogans auszugehen, insbesondere dann, wenn eine Marke eine gewisse Originalität aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess auslöst. Diesen Anforderungen genügt das Zeichen „myJobs“ in Bezug auf die Dienstleistung „Werbung“.
Die angemeldete Wortkombination „myJobs“ wird ohne Nachdenken als „meine Jobs“, „meine Arbeitsplätze“ übersetzt und verstanden. Insofern hat das Wortzeichen keinen beschreibenden Begriffsinhalt und es gibt kein Merkmal für „Werbung“. Weiterhin hat die Recherche des Senats ergeben, dass die Verwendung des Wortes „Jobs“ als Branchenbezeichnung nicht üblich ist. Aufgrund der Verbindung mit „my“ werden Jobs personalisiert, so dass der Hinweis auf eigene Arbeitsplätze des jeweiligen Werbedienstleister noch verstärkt wird.
Demgegenüber bedürfe es mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um darauf zu kommen, dass es sich um ein Angebot im Bereich des "Arbeitsmarktes" handeln könne, das auf die Wünsche und Bedürfnisse eines Kunden zugeschnitten ist.
Weil das angemeldete Wortzeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf „Werbung“ hat, gibt es auch kein Freihaltebedürfnis und die Wortbildmarke kann geschützt werden.
BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 523/12