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Die Marke „SAM“ und der putzige Taufanzug

Wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen?


Auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und speziell im Markenrecht stößt man als beratender Rechtsanwalt gelegentlich auf Kurioses.

Die Kölner Firma Time Gate GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Marion Geiss“, hält als Rechtsnachfolgerin der Uncle Sam GmbH die Rechte an der deutschen Wortmarke „SAM“ (Registernummer 2004517).

Zum Hintergrund ihrer Marken erklärt die Time Gate GmbH auf ihrer Internetseite platinum.de u.a., dass sie eine Bandbreite an Marken zur Verfügung stelle und dass ein eingespieltes Profiteam aus Modemachern und Trendscouts schon seit 1986 eng zusammenarbeite. Die Marken würden deshalb brandaktuelle Fashiontrends mit hochwertigen Materialien und erstklassiger Verarbeitung verbinden. Die Produktpalette umfasse trendige Schuhe, Caps, Taschen, Sport-u. Freizeitkleidung und neuerdings auch Fitnessgeräte. Diese seien in den letzten Jahren über zahlreiche Kataloge in millionenfacher Auflage sowie auf Fitness und Freizeitmessen vertrieben worden.

Die Firma Time Gate GmbH legt nun verständlicher Weise viel Wert auf die Wahrung ihrer Kennzeichenrechte, lässt die aus ihrer Sicht verletzenden Nutzungshandlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei abmahnen und setzt damit das „Abmahn-Erbe“ der Uncle Sam GmbH fort.

So auch in dem Fall, in dem die Time Gate GmbH im Mai 2015 gegen die Betreiberin eines Kleinstonlineshops für selbstgemachte Taufbekleidung vorging. Konkret fühlte sich die Time Gate GmbH dadurch in ihren Markenrechten beeinträchtigt, dass die Betreiberin dieses Onlineshops die von ihr selbst hergestellten Artikel

Sam putziger Taufanzug

sowie

(Tauf-) „Mütze Sam

angeboten hat, die wie folgt bebildert waren:

Taufanzug
Die abgemahnte Betreiberin des Onlineshops sollte nach dem Willen der Time Gate GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, eine (nicht näher definierte) Auskunft erteilen sowie die sog. Abmahnkosten, also die Rechtsanwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung, tragen – Letzteres aus einem Streitwert von 50.000 €.

Da die Empfängerin der Abmahnung zunächst noch mutmaßte, dass es sich bei der Abmahnung wohl um ein Versehen handeln müsse, ließ sie die abmahnenden Rechtsanwälte wissen, dass es ihr natürlich seit jeher ferngelegen habe, die geltend gemachten Rechte der Time Gate GmbH zu tangieren.

Weiter stellte die abgemahnte Onlinehändlerin dar, dass sie als Kleinstunternehmerin ausschließlich mit Baby-Taufbekleidung handele, die sie in Handarbeit selbst herstelle.

Um die von ihr für die Time Gate GmbH ausgehende „Bedrohung“ darzustellen, ließ die Abgemahnte noch erklären, dass sie in den vergangenen 9 Jahren sage und schreibe insgesamt 4 Mal den putzigen Taufanzug oder die Taufmütze „Sam“ verkauft und hiermit einen Bruttogesamtumsatz von 153,80 € erzielt habe.

Ferner sicherte die abgemahnte Onlinehändlerin zu, das Zeichen „Sam“ nie wieder zu benutzen, in welcher Form auch immer.

Um sprichwörtlich „Gnade vor Recht“ walten zu lassen, bat die Abgemahnte die Time Gate GmbH sodann darum, ihre Forderungen zu überdenken und vielleicht wieder Abstand von ihnen zu nehmen.

Weit gefehlt: Das erhoffte Verständnis ist kurzer Hand abgewiesen worden. Die Time Gate GmbH hat weiterhin auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie auf Erstattung der Abmahnkosten bestanden.

Zu Letzterem führte die sachbearbeitende Rechtsanwältin aus, dass Streitwerte von 75.000 € grundsätzlich auch bei unbenutzten Marken mit geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht kämen. Bei langjährig oder intensiv benutzten Marken seien aber nach den Vorgaben der Rechtsprechung Streitwerte von 100.000 € bis 150.000 € angemessen.

Insoweit, so die schriftlichen Ausführungen der abmahnenden Anwälte weiter, sei der in der Abmahnung angesetzte Streitwert von 75.000 € [Moment, in der Abmahnung waren es doch ursprünglich „nur“ 50.000 €] bereits im untersten Bereich zu verorten, zumal zwei Verletzungshandlungen vorlägen [gemeint ist wohl einerseits die Taufmütze „Sam“ sowie andererseits der „putzige Taufanzug ‚Sam‘“],

Ausschließlich im Interesse einer zeitnahen außergerichtlichen Erledigung dieser Angelegenheit sei die Firma Time Gate GmbH dennoch dazu bereit, die Angelegenheit unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000 € abzurechnen.

Ungeachtet dessen, dass die abgemahnte Onlinehändlerin kein Entgegenkommen in dem angebotenen Streitwert von 50.000 € erkennen konnte, sofern dieser Streitwert bereits in der Abmahnung verlangt wurde, war sie auch der Meinung, dass hier sprichwörtlich mit „Kanonen auf Spatzen“ geschossen würde.

Es mag auch aus unserer Sicht durchaus zutreffen, dass man in dieser Konstellation rechtlich eine Markenbeeinträchtigung konstruieren kann. Fernab dieser rechtlichen Hintergründe stellt sich aber in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob unbeteiligte Dritte, die sich für Taufanzüge oder Taufmützen interessieren, tatsächlich auf den Gedanken kommen könnten, dass es sich sowohl bei dem „putzigen Taufanzug Sam“ als auch bei der „Taufmütze Sam“ um trendige Caps oder Sport- und Freizeitkleidung handelt, die die Time Gate GmbH bzw. die Firma Uncle Sam GmbH über zahlreiche Kataloge in millionenfacher Auflage sowie auf Fitness- und Freizeitmessen vertreibt.

Diese Frage muss naturgemäß jeder für sich selbst beantworten.

Allerdings zeigen diese Fälle, dass man auch als Kleinstunternehmer im Umgang mit Namen, Bezeichnungen und Marken nicht vorsichtig genug sein kann, um Kostenrisiken zu vermeiden, die ein Vielfaches der Mehrjahresumsätze übersteigen können. Auch zeigt dieser Fall, dass es unnachgiebige Rechteinhaber gibt, die nicht dazu bereit, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die in der Abmahnung geltend gemachte Rechtsposition ggf. wohlwollend zu überdenken.


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Kommentare (1)

  • Nerdorf

    02 Juli 2015 um 16:41 |
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen Dank für Ihre Berichterstattung. Es wäre schön wenn auch die Medien über diesen Fall berichten würden, aber vielleicht schadet das ja nur den Einschaltquoten der ´Geissens´.
    Sollte tatsächlich lediglich der Name ´Sam´ geschützt sein, so ist alleine schon dieser Umstand ungeheuerlich.

    Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf

    T. Nerdorf

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