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Die fehlende Unterscheidungskraft bei Warenmarken

BGH, I ZB 29/13


Die fehlende Unterscheidungskraft bei Warenmarken

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die für Markeneintragungen geforderte Unterscheidungskraft gemäß § 8 MarkenG unterschiedslos für Waren und Dienstleistungen gilt. Eine Marke weist dann Unterscheidungskraft auf, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Produkte oder Dienstleistungen auf ein bestimmtes Unternehmen zurückführen. Hat sich in einer Branche eine Kennzeichnungsgewohnheit dahingehend herausgebildet, dass regionale Unternehmen ihre Firma mit dem Unternehmensgegenstand und dem Namen einer Region bezeichnen, kann das dazu führen, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung auch in Verbindung mit den entsprechenden Produktkennzeichen bringen.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Eintragung der Wort-/Bildmarke „DüsseldorfCongress“ für unterschiedliche Dienstleistungen wie „Planen und Veranstalten von Messen“ sowie für “Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken”. Das Deutsche Patent- und Markenamt konnte die durch das Markengesetz geforderte Unterscheidungskraft nicht feststellen und wies den Antrag auf Eintragung der Marke zurück. Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht folgte der Rechtsprechung der Vorinstanz mit der Begründung, dass die Wortkombination „DüsseldorfCongress“ lediglich ein Hinweis auf die Art der erbrachten Dienstleistungen, nämlich das Veranstalten von Kongressen und Messen, sowie auf den Veranstaltungsort, nämlich Düsseldorf, darstelle. Die angesprochenen Verkehrskreise erfassten die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wort-/Bildzeichen als bloße Sachbezeichnung. Die von der Klägerin geltend gemachte grafische Gestaltung und der angeblich im Markenrecht großzügig ausgelegte Beurteilungsmaßstab für Waren zur unterscheidungsfähigen Nutzung von Waren sei nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof, der den Beschluss des Bundespatentgerichtes unter Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels im Übrigen aufhob. Die Klägerin ist hinsichtlich der Eintragung ihrer Dienstleistungen “Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung” und “Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen” erfolgreich. Der Bundesgerichtshof erkennt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen an, dass das Markengesetz ebenso wie das Gemeinschaftsmarkengesetz von der Gleichbehandlung von Waren und Dienstleistungen ausgeht. Die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken unterscheiden sich allerdings insofern, als dass „eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt“ bei Dienstleistungsmarken nicht in Frage kommt. In diesem Punkt bestätigt der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und erhält den Zurückweisungsbeschluss für die Dienstleistungen “Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen” aufgrund fehlender Unterscheidungskraft aufrecht. Die Marke „DüsseldorfCongress“ der Klägerin enthält einen beschreibenden Begriffsinhalt, der die beantragten Waren und Dienstleistungen klar und deutlich erfasst. Damit fehlt der Bezeichnung „Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen“ ein eindeutiger originärer Unterscheidungsbestandteil. Es ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese selbsterklärende Bezeichnung als Dienstleistung ausschließlich dem Unternehmen der Klägerin zuordnen.

Die Bezeichnung „DüsseldorfCongress“ enthält zwei allgemeine Wortbestandteile und lässt sich nicht ohne Weiteres dem Unternehmen der Klägerin zuordnen. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar an, dass sich in manchen Branchen durchaus gewisse bestehende Kennzeichnungsgewohnheiten herausgestellt haben und dass allgemein verständige Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen gleichfalls als Produktbezeichnungen wahrnehmen und ihnen eine originäre Unterscheidungskraft zuordnen. Die Richter konnten im Fall der Markenbezeichnung der Klägerin jedoch diese originäre Unterscheidungskraft aufgrund des fehlenden Verkehrsverständnisses und des nicht existenten Unternehmenshinweises nicht feststellen. Im Fall der weiteren beantragten Dienstleistungen im EDV-Bereich besteht kein Anhaltspunkt, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Markenbezeichnung ausschließlich auf die Veranstaltung von Messen im Zusammenhang mit dem Erbringungsort Düsseldorf reduzieren. Der Bundesgerichtshof geht in dieser Hinsicht nicht von einer engen Verbindung der beantragten Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von Messen und Kongressen aus. Aus diesem Grund haben die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass, der Markenbezeichnung hinsichtlich dieser Dienstleistungen das erforderliche Unterscheidungsmerkmal abzusprechen. Die durchschnittlich gut informierten Verbraucher sind durchaus in der Lage, diese Bezeichnung gleichzeitig als Produktzeichen zu werten.

BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 29/13


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