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Die bösgläubige Markenanmeldung

BPatG, 32 W (pat) 77/07


Die bösgläubige Markenanmeldung

Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldungen konkretisiert. Die Richterinnen und Richter stellten dabei klar, dass die Anmeldung eines bereits existierenden Zeichens nicht zwangsläufig bösgläubig erfolgt. Vielmehr sei eine Beweiserhebung im Einzelfall notwendig.
 
1. Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders ist erst dann als bewiesen anzusehen, wenn der Nachweis über eine wettbewerbsrechtlich unlautere Art und Weise der Anmeldung gelingt.

2. Ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Anmeldende eine zweckgerichtete Störung des Vorbenutzers veranlasste und dabei die Absicht hatte, den Gebrauch des Zeichens gänzlich unmöglich zu machen oder das Unternehmen unter nicht nur unerheblichen Druck zu setzen.
 
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Bei den Prozessbeteiligten handelt es sich um zwei Unternehmen, die im Bereich der Absperrtechnik aktiv sind. Die Antragstellerin betrieb zunächst mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner sowie mit weiteren Personen, die für das vorliegende Verfahren allerdings keine Rolle spielen, gemeinschaftlich ein Unternehmen. Dieses trat unter der Bezeichnung „LIMES EVENT“ auf dem Markt auf. Am Ende des Jahres 2003 beschlossen die Prozessparteien ein weiteres Unternehmen aufzubauen, welches mit „LIMES EVENT“ unmittelbar konkurrieren sollte. Das neu zu gründende Unternehmen sollte unter der Firma „LIMES LOGISTIK“ am Markt auftreten. Hierfür entwarfen die Prozessbeteiligten ein Firmenlogo und meldeten die Domains „limes-logistik.de“ sowie „limes-logistik.com“ an.

Im März des Jahres 2004 beschloss der Antragsgegner, aus sämtlichen Aktivitäten rund um „LIMES LOGISTIK“ auszusteigen. Er legte deshalb seine Geschäftsführung nieder. Aus dem älteren Unternehmen „LIMES EVENT“ trat er ebenfalls aus. Infolge dessen unterlag er einem einjährigen Wettbewerbsverbot, welches bis Ende 2005 andauerte.

Nach dem Ausstieg des Antragsgegners wurden die Gründungsaktivitäten für „LIMES LOGISTIK“ durch die Antragstellerin und deren Ehemann weitergeführt. So wurden u. a. Briefpapier und Visitenkarten gedruckt, welche die Firma des neuen Unternehmens auswiesen. Im Sommer 2004 ging der Antragsgegner gegen die Nutzung der Firma „LIMES LOGISTIK“ vor. Er machte deshalb Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend und mahnte sie im März 2005 erfolglos ab. Er selbst meldete das entwickelte Firmenlogo von „LIMES LOGISTIK“ deshalb noch im selben Monat als Wort- und Bildmarke zur Eintragung an. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen. Sie begehrt die Löschung der Marke und macht geltend, die Eintragung durch den Antragsgegner sei bösgläubig erfolgt und damit nichtig.
 
Eintragung von bereits benutzten Zeichen nicht zwangsläufig bösgläubig – Auszug aus den Gründen
Das Begehren der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht (BPatG) wies ihren Löschungsantrag zurück, weil die Bösgläubigkeit des Antragsgegners nicht ohne Zweifel feststehe.

In ihrem Beschluss arbeiteten die Richterinnen und Richter die Voraussetzungen, die an eine Bösgläubigkeit zu stellen sind, genau aus. Demnach liegt die Bösgläubigkeit eines Anmelders vor, wenn diesem ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten nachgewiesen werden kann. Ein solches liege etwa dann vor, wenn der Besitzstand des Vorbenutzers bewusst und zweckgerichtet gestört werde und die begehrte Anmeldung den Zweck verfolge, dem Vorbenutzer die Nutzung seines Zeichens gänzlich unmöglich zu machen. Voraussetzung einer Bösgläubigkeit ist demnach stets das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten. Als Dritte war vorliegend nur die Antragstellerin in Betracht gekommen. Nach Ansicht des Gerichts war ihr der Nachweis eines Besitzstandes an der Zeichenfolge „LIMES LOGISTIK“ allerdings nicht gelungen. Der Druck von Visitenkarten sowie die Anmeldung der Domainnamen seien bloße Vorbereitungshandlungen einer Unternehmensgründung gewesen. Außer den besagten Gründungsaktivitäten war es zu keiner Benutzung des Zeichens, etwa zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, gekommen, so die Richterinnen und Richter.

Eine Bösgläubigkeit des Antragsgegners konnte sich nach der Auffassung des BPatG auch nicht unter dem Aspekt der Druckausübung auf ein anderes Unternehmen ergeben. Aufgrund der zeitlichen Nähe von Abmahnung und Eintragung liege zwar die Vermutung der intendierten Druckausübung auf das neuzugründende Unternehmen nahe. Allerdings habe der Antragsgegner die Chance zur Druckausübung bereits im Sommer des Jahres 2004 gehabt, weswegen es naheliegender sei von einer eigenen Nutzungsabsicht auszugehen.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 32 W (pat) 77/07


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