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Die Abkürzung eines Firmennamens

Die Abkürzung eines Firmennamens kann markenrechtlich als Unternehmenskennzeichen gelten


Die Abkürzung eines Firmennamens

Ein Firmenschlagwort kann Kennzeichenschutz genießen. Der Berechtigte kann den Inhaber einer Domain, der das Firmenschlagwort als Bestandteil des Domainnamens benutzt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dem Berechtigten kann aus der Verletzung des Namensrechts gegen den Domaininhaber auch ein Anspruch auf Erklärung eines Verzichts auf die Registrierung des Domainnamens gegenüber der Registrierungsstelle zustehen.

Hat sich ein Firmenschlagwort etabliert, stellt es für den Firmeninhaber ein besonderes Ärgernis dar, wenn das Firmenschlagwort von unberechtigten Dritten als Bestandteil eines Domainnamens verwendet wird. Der Firmeninhaber kann sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt:

Die Klägerin, eine GmbH, war seit dem Jahr 2002 unter einer bestimmten Firmenbezeichnung tätig, die neben einer reinen Beschreibung der von der Klägerin vertriebenen Produkte auch eine Abkürzung enthielt, die keine Beschreibung darstellte. Die Abkürzung war nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm als prägender Bestandteil des Firmenschlagworts der Klägerin anzusehen. Der Beklagte vertrieb im Wesentlichen das gleiche Sortiment wie die Klägerin und verwendete eben dieses Firmenschlagwort im Rahmen der von ihm als Inhaber registrierten Domain, die nach den Feststellungen auch im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrte zusätzlich den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Registrierungsstelle auf die Registrierung des Domainnamens zu verzichten.

Das Oberlandesgericht Hamm ging von einer erheblichen Verwechslungsgefahr aus. Es war jedenfalls teilweise Branchenidentität anzunehmen. Das Firmenschlagwort war mit einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft versehen. Das Firmenschlagwort und der Domainname wiesen eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit auf. Der Beklagte hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sodass auch die erforderliche Wiederholungsgefahr angenommen wurde. Der Klägerin stand nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Der zweite Streitpunkt im Verfahren betraf die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch zustehen könnte, gegenüber der Registrierungsstelle auf die Registrierung des Domainnamens zu verzichten. Das Oberlandesgericht Hamm ließ offen, ob sich dieser Anspruch aus der Verletzung von Kennzeichenrechten der Klägerin hätte ergeben können. Es ging davon aus, dass der Klägerin dieser Anspruch jedenfalls aus der Verletzung des Namensrechts zustand. Der Berechtigte wird von der Nutzung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse bereits mit der Registrierung ausgeschlossen. Der markenrechtliche Kennzeichenschutz verdrängt zwar den Namensschutz, dieser kann jedoch ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Bezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen. Der Klägerin stand an ihrer Unternehmensbezeichnung ein Namensrecht zu. Auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile können einen Namensschutz genießen, wenn sie als besondere Kennzeichen verwendet werden. Das Firmenschlagwort der Klägerin war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm hinreichend unterscheidungskräftig. Dem Beklagten standen keine eigenen Rechte am Firmenschlagwort zu. Ein Domainname, der den eigenen Namen enthält und von einem nicht Berechtigten registriert wird, beeinträchtigt besonders schutzwürdige Interessen des Namensträgers, da die Domain nur einmal vergeben werden kann. Schutzwürdige Interessen des Beklagten lagen nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht vor. Der Klägerin stand daher gegen den Beklagten auch der Anspruch zu, gegenüber der Registrierungsstelle auf die Registrierung des Domainnamens zu verzichten.

Die Beschwerde des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen, er hatte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.07.2013, Az. 4 W 33/12


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