• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Der Schutz eines farbigen Stoffmusters

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 104/14


Der Schutz eines farbigen Stoffmusters

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 12.05.2015 unter dem Az. 11 U 104/14 entschieden, dass es nicht als eine unlautere Nachahmung gilt, wenn ein Stoffmuster, das als Geschmacksmuster eingetragen ist, in einer anderen Farbe dargestellt wird. Denn die Verwendung einer anderen Farbe führe in jedem Fall zu einem anderen Gesamteindruck. Daher gehe keine Verletzung des Geschmacksmusters mit einer solchen Verwendung einher. Für Ansprüche aus wettbewerbswidriger Nachahmung müsse eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegen.

Damit hat das Gericht die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin stellt gegen die Beklagte Ansprüche wegen Nutzung eines Stoffmusters auf Schuhen, die die Beklagte vertreibt. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das begründet sie mit dem Hinweis auf das Geschmacksmusterrecht, hilfsweise auf das Urheberrecht.
Doch ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8, 3 und 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bestehe nicht. Auch könne es dahinstehen, ob dem Stoffmuster der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Eine Herkunftstäuschung bestehe jedenfalls nicht.

Der Schuh verletze auch das eingetragene Geschmacksmuster der Klägerin nicht, da es bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht den gleichen Eindruck erwecke wie das klägerische Muster.

Auch Urheberrechte der Klägerin seien nicht verletzt worden, da es sich bei dem Flächenmuster um eine so genannte freie Benutzung im Sinne des Urheberrechts handele.

Ferner gebe es keine Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen der Beklagten durch die Nachahmung und den Nachteilen der Klägerin hierdurch.
Es komme auch nicht darauf an, ob die Beteiligten derselben Wirtschaftsstufe angehören. Entscheidend sei vielmehr, dass beide sich an die gleichen Abnehmer wenden würden. Ein Wettbewerbsverhältnis sei also dann gegeben, wenn die Klägerin ebenfalls Schuhe herstellen würde und die Beklagte Imitate davon vertreiben würde. In dem Fall wäre der Wettbewerbsvorteil der einen Seite ein Wettbewerbsnachteil der anderen. Vorliegend sei jedoch die Klägerin bereits auf einer früheren Produktionsstufe tätig. Es sei nicht naheliegend, dass der Verkauf von Schuhen mit dem Muster der Klägerin einen Einfluss auf die Absatzmöglichkeiten der Klägerin bezüglich dieses Musters nehmen würde. Diese Frage könne letztlich offen bleiben, da auch weitere Voraussetzungen für die klägerischen Ansprüche, nämlich die des § 4 UWG, nicht erfüllt seien.
Eine Wettbewerbswidrigkeit könne dann bestehen, wenn das imitierte Produkt originell genug sei und eine Herkunftstäuschung zu befürchten sei.
Doch die Originalität im vorliegenden Fall sei bereits fraglich.
Dazu müsse die konkrete Kombination aus allgemeinen Elementen, wie etwa die Pfauenfedern und Blattfächer sowie verschiedene tropfen- und flammenförmige Elemente hinreichend individuell sein. Das Muster müsse sich von einem ähnlichen in einer Weise abheben, dass der Verkehr die Herkunft erkennt.
Das sei hier nicht der Fall. Es ergebe sich keine hinreichende Bekanntheit des Musters. Auch eine Rufausbeutung liege nicht vor. Zudem habe die Beklagte auch noch andere Farben verwendet.
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte seien nach alldem zu verneinen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 104/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland