„der-Alltagshelfer“ hat keine Unterscheidungskraft
Das Wort- und Bildzeichen „der-Alltagshelfer” besitzt keine Unterscheidungskraft und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Bundespatentgericht (BPatG) erneut den markenrechtlichen Begriff der Unterscheidungskraft thematisiert. Hierbei folgt es erwartungsgemäß und in vollem Umfang der bisherigen Rechtsprechung.
Das Wort- und Bildzeichen „der-Alltagshelfer” (in Oval auf orangem Grund) wurde 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung angemeldet. Die Markenstelle wies die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG (Markengesetz) zurück. Hiergegen legte der Anmelder beim Bundespatentgericht Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 20.05.2014 bestätigte das Gericht jedoch die Auffassung des Patent- und Markenamtes; die Beschwerde blieb erfolglos.
Um unter den Schutz des Markenrechtes zu fallen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Voraussetzungen definiert. Eine der zentralen Anforderungen an eine Marke ist die Unterscheidungskraft des Wort- und Bildzeichens: Ein Markenzeichen muss so gestaltet sein, dass sich Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden lassen. Die Marke muss also dem Konsumenten ermöglichen, den Ursprung einer Ware oder Dienstleistung zu identifizieren. Man spricht hierbei von der Herkunftsfunktion der Marke. Sofern einzelne Wörter oder Wortfolgen lediglich beschreibenden Charakter haben, eignen sie sich nicht als Unterscheidungsmittel für die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters. Wenn man beispielsweise die Wortfolge „Das Auto“ als Werbeslogan einsetzt, können diese Wörter in einem bestimmten Umfeld durchaus einen hohen Wiedererkennungswert gewinnen. Doch diese Wortfolge wird ausschließlich in ihrem eindeutigen Werbekontext mit einem ganz bestimmten Hersteller in Verbindung gebracht. Als Marke würde es dieser Wortfolge aus dem Artikel „das“ und dem Substantiv „Auto“ an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlen, da sie ein fester Bestandteil der Alltagssprache ist und normalerweise in einem allgemeinen beschreibenden Sinn verstanden wird.
Der vorliegende Fall ist ähnlich gelagert. Die angemeldeten Wörter „der-Alltagshelfer“ haben einen lediglich beschreibenden Inhalt und können von allen angesprochenen Zielpersonen jederzeit in einem ganz allgemeinen Sinn verstanden werden (etwa in der Bedeutung „Unterstützungsleistungen und Hilfestellungen zur Bewältigung des Alltags“), sie besitzen daher keine Unterscheidungskraft. Der Anmelder der Marke macht jedoch eine besondere grafische Gestaltung der Zeichenfolge geltend: Der Artikel „der“ und das Substantiv „Alltagshelfer“ seien durch einen Bindestrich verbunden. Dies sei „verkehrs- und sprachunüblich und führe daher zu einer besonderen Aufmerksamkeit und Kennzeichnungskraft“.
Die Argumentation des Beschwerdeführers überrascht, denn sie ist nicht neu und sie wurde vom Bundespatentgericht bereits wiederholt zurückgewiesen. In seinem Beschlusstext macht das Gericht denn auch deutlich, dass es für den vorliegenden Fall keine Veranlassung sieht, die Verwendung des Bindestrichs neu zu bewerten. Vielmehr verweist es auf seine bisherigen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen: Die Schreibung mit Bindestrich sei ein „werbeübliches Gestaltungsmittel“ und daher nicht geeignet, einer Wortfolge die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen (BPatG, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 28 W (pat) 578/11; Beschluss vom 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 203/09). Da die Schreibung außerdem „wie eine unvollständige Internetadresse“ anmute, können die Konsumenten hierin lediglich einen Hinweis darauf sehen, „dass das betreffende Angebot auch über das Internet zu beziehen ist“ (BPatG, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 27 W (pat) 533/11). Zur übrigen grafischen Gestaltung des Wort- und Bildzeichens „der-Alltagshelfer“ stellt das Gericht fest, dass diese gängigen Mustern folgt und die verwendeten Gestaltungselemente „einzeln und in Kombination in vielfältiger Weise in der Werbung Verwendung“ finden.
Auf den Punkt gebracht bedeutet die Entscheidung des Bundespatentgerichts: Ein bloßer Bindestrich zwischen Artikel und Substantiv verleiht einer Wortfolge noch keine markenrechtlich relevante Unterscheidungskraft.
BPatG, Beschluss vom 20.05.2014, Az. 29 W (pat) 121/11