• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Capri-Sonne-Verpackung ist als dreidimensionale Marke geschützt

LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, Az. 416 HKO 87/12


Capri-Sonne-Verpackung ist als dreidimensionale Marke geschützt

Das Landgericht Hamburg urteilte am 16. Oktober 2012, dass die "Standbodenbeutel", in denen das bekannte Erfrischungsgetränk "Capri-Sonne" verkauft wird, als dreidimensionale Marke vor Nachahmung geschützt sind.

Geklagt hatten die Hersteller des Getränks, die einem Konkurrenzunternehmen eine rechtswidrige Nachahmung vorwarfen. Das Originalgetränk wird laut Hersteller jährlich millionenfach verkauft und seit 20 Jahren mit einem ähnlich hohen Budget beworben. Die Bekanntheit des Getränks wird durch die Einzigartigkeit der verwendeten Standbeutel unterstützt. Die Hersteller sind nach eigenen Aussagen das einzige Unternehmen, welches Getränke in Plastikbeuteln vermarktet, somit sei die Marke mit der Verpackung gleichzusetzen. Darüber hinaus sei die thematische Ähnlichkeit, das "sonnige" Design der Umverpackung und die Verwendung eines großen Schriftzugs, der ebenfalls das Wort "Sonniger" enthält, ein weiterer Hinweis auf eine widerrechtliche Nachahmung, die insgesamt zur Verwechslungsgefahr führen kann und aufgrund der niedrigeren Qualität der Imitation eine Rufschädigung zur Folge haben kann.

Die Beklagten, die eine internationale Discounterkette mit Getränken beliefert, berief sich auf die Verpackungsverordnung, die in § 3 explizit "Folien-Standbeutel" erwähnt, worin sie ein Argument gegen die Einzigartigkeit der Verpackung sahen. Mit Bezug auf Rechtssprechung des BGH und des Europäischen Gerichtshofs, die Umverpackungen, unabhängig vom Design, primär als Funktionsgegenstand ansehen, genügte den Beklagten eine oberflächliche Ähnlichkeit nicht als Hinweis auf eine illegale Nachahmung. Die Gestaltung sei für Fruchtsäfte "branchenüblich", die in Verbindung mit den Herstellerangaben nicht zu einer Verwechslung führen würde.

Die Richter entschieden im Sinne der Kläger. Gerade für den Verkauf von Fruchtsaftgetränken ist eine Ähnlichkeit der Standbeutel ausreichend, um einen markenrechtlichen Eingriff zu erkennen. Dieser besteht darin, dass die Nachahmung die "Hauptfunktion der Marke", also die eindeutige Erkennbarkeit des Produktes und Zuordnung zu einem Hersteller, beeinträchtigt wird. Nach Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ist dabei nur ein geringer Freiraum gegeben, da rechtswidriges Verhalten bereits bei Ähnlichkeiten, die bei Verbrauchern eine "gedankliche Verknüpfung" zwischen dem Original und dem Imitat herstellen, feststellbar ist.

Das Gericht sah in der Verpackungsform selbst einen geringeren Wiedererkennungswert als in Bild- oder Wortmarken, da das Produkt im Bereich der alkoholfreien Fruchtsaftgetränke scheinbar das Einzige ist, das in solchen Standbeuteln vermarktet wird, besteht eine direkte Verbindung zwischen Marke und Verpackung. Eine von den Klägern eingereichte, repräsentative Umfrage, die das Gericht zur Urteilsfindung zurate zog, belegte, dass mehr als die Hälfte der Befragten einem unbedruckten Standbeutel die richtige Marke zuordnen konnte. Entgegen den Annahmen der Beklagten, die allgemeine Lebensmittelverpackungen ähnlicher Form anführten, ist die Einzigartigkeit der Beutel unter Getränkeverpackungen ausschlaggebend für die hohe Kennzeichnungskraft.

Die Ähnlichkeit der Marken rechtfertigte auch die Annahme der Verwechslungsgefahr. Mit dem Argument, der Gesamteindruck einer Ware zeichne sich vor allem durch die Ähnlichkeiten aus, deutete das Gericht auf markante Kennzeichen, unter anderem die "verjüngende Keilform" und das Aussehen der Schweißnähte, die bei beiden Produkten stark übereinstimmen und so beim Durchschnittsverbraucher durchaus falsche Assoziationen hervorrufen können. Auch das Argument, die Produktionsmaschinen der Beklagten könnten Standbeutel nur in dieser Form herstellen, reichte den Richtern nicht aus. Die Ähnlichkeiten des Kartons, der zur Umverpackung verwendet wird, bestärkte die Richter in ihrer Entscheidung. Verurteilt wurden die Beklagten nicht nur zur Unterlassung des Verkaufs, sondern auch zum Rückruf der bereits verkauften Waren.

LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, Az. 416 HKO 87/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland