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Bundespatentgericht: Konzerninterner Markeneinsatz ist keine markenmäßige Nutzung


Eine Verwechslungsgefahr gemäß dem Markengesetz vermutete ein Tochterunternehmen des Handelskonzerns METRO AG und legte Widerspruch gegen die Marke “IMMETRO” einer anderen Firma ein. Der Widerspruch sowie die Erinnerung wurden zurückgewiesen. Nun hat das Bundespatentgericht auch die daraufhin eingelegte Beschwerde abgewiesen (BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az. 33 W (pat) 70/11). 

In dem Verfahren ging es um die im Jahr 2006 eingetragene Wort-/Bildmarke “IMMETRO” (braune Großbuchstaben auf weißem Grund mit einem dünnen braunen Strich nach den ersten beiden Buchstaben). Eine METRO-Tochter erhob aus der Wort-/Bildmarke “METRO” (gelbe Buchstaben auf blauem Grund) Widerspruch gegen die jüngere Marke “IMMETRO”. Der Widerspruch betraf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke “IMMETRO” eingetragen ist. Dies sind vornehmlich Dienstleistungen aus der Immobilienbranche.

Die Markenstelle wies den Widerspruch zurück. Eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz bestehe nicht. Wegen der unterschiedlichen grafischen Gestaltungen und auch wegen der verschiedenen Wortelemente scheide eine schriftbildliche Verwechslung aus. Eine klangliche Verwechslungsgefahr erkannte die Markenstelle ebenfalls nicht.

Gegen den Beschluss legte die widersprechende METRO-Tochter Erinnerung ein. Diese wurde gleichfalls zurückgewiesen. Die Erinnerungsprüferin stellte fest, die Widersprechende habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Marke für ähnliche Dienstleistungen benutzt werde wie die angegriffene Marke. Zudem sei die Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen hauptsächlich konzernintern und nicht im öffentlichen Verkehr außerhalb des Unternehmens verwendet worden.

Die widersprechende METRO-Tochtergesellschaft legte Beschwerde ein mit der Begründung, ihre Marke werde auch gegenüber anderen Unternehmen für verschiedene Dienstleistungen benutzt. Die konzernrechtliche Verbindung der jeweiligen Unternehmen spiele keine Rolle, da es sich um selbstständige Unternehmen handele, argumentierte die METRO-Tochter. Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke bestehe wegen der ähnlichen Dienstleistungen sowie auch wegen der Ähnlichkeit der Zeichen. Die METRO-Tochtergesellschaft wollte die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufheben und die angegriffene Marke löschen lassen.

Nun wies der Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz bestehe nicht. So sei unter anderem die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine Verwechslung zu erlauben. 

Zudem stelle der bloße konzerninterne Einsatz keine markenmäßige Benutzung dar. Eine solche konzerninterne Nutzung lag laut Bundespatentgericht im vorliegenden Fall aber vor. Einen Einsatz der Marke zum Gewinnen von Absatzmärkten erkannte das Gericht nicht. Eben darin liege jedoch der geschäftliche Zweck einer Marke. In Abgrenzung zu den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen soll mit der Marke ein Absatzmarkt für die eigenen Waren oder Dienstleistungen erschlossen oder gesichert werden. Konzernintern spiele das Erschließen von Absatzmärkten allerdings keine Rolle. Die konzernverbundenen Unternehmen bildeten vielmehr unter Leitung des herrschenden Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit. Die jeweiligen Absatzmärkte könnten durch das herrschende Unternehmen bestimmt und abgegrenzt werden. 

BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az. 33 W (pat) 70/11 


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